Bürger helfen Bürgern

Initiativen der Stadträte

Alfred Dagenbach MdL aD und Michael Seher

abgefragt  am   4.2.2024


Ihr Anliegen mitteilen

An den Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn

 

 

24.018

BBauPl 29B/18: Bürgerbeteiligung

Sehr geehrter  Herr Oberbürgermeister,

als Grundsätze für die Beteiligung der Bürger heißt es  in den Leitlinien dazu unter anderem:

- „Bürgerbeteiligung bezieht sich immer auf ein konkretes Vorhaben der Stadt Heilbronn und eine konkrete Fragestellung.“
- „Alle Einwohnerinnen und Einwohner können entsprechend der »Leitlinien« Bürgerbeteiligungen zu Vorhaben der Stadt Heilbronn anregen. Allen Betroffenen wird Gelegenheit gegeben, sich in Beteiligungsprozesse einzubringen.“

im Gegensatz zur umfassenden Beteiligung der Bürge zum Bau der Neckartalschule mit mehreren Beteiligungsrunden heißt es auf Seite 6der GEMEINDERATSDRUCKSACHE NR. 291 / 2023 heißt es zu IV. Bürgerbeteiligung/Vorhaben:

"Der Antragsgegenstand ist kein Vorhaben im Sinne der „Leitlinien für eine mitgestaltende Bürgerbeteiligung in Heilbronn“. Eine Bürgerbeteiligung ist nicht vorgesehen. Gleichwohl wird die Schulgemeinde der Grundschule Alt-Böckingen in gewohnter Form in die Planung und
Umsetzung eingebunden."

Beim Entwurfsbeschluß zum BBauPl 29B/18 heißt es auf Seite 8 der GEMEINDERATSDRUCKSACHE NR. 012 / 2024 unter IV. Bürgerbeteiligung/Vorhaben:

Es   handelt sich um kein Vorhaben im Sinne der Leitlinien für eine freiwillig mitgestaltende Bürgerbeteiligung, da es sich bei dem Bebauungsplanverfahren aus Sicht der Verwaltung um keine wichtige Planung handelt, das unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam ist.
Für dieses Vorhaben erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuches. Die Planunterlagen werden im Anschluss an die Zustimmung zum Entwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 44 Tage lang veröffentlicht.

Dazu wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Auf welcher Grundlage wird bei einem derart ortsbildprägenden Projekt von der Bürgerbeteiligung abgesehen;

2. in welcher Weise werden Nachbarn des Baugrundstücks beteiligt;

3. welche Möglichkeiten bestehen für Bürger, sich mit Bedenken und Anregungen dennoch so rechtzeitig einzubringen, daß dies vor endgültiger Umsetzung noch wirksam zu Veränderungen führen kann;

4. welche andere auch rechtliche Möglichkeiten bestehen zur Einflußnahme?

Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir um Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail. *

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Alfred Dagenbach
Stadtrat
dagenbach@t-online.de

www.pro-heilbronn.de
Tel.: 07131-920500


 
Michael Seher
Stadtrat 

michael.seher@gmx.de
Tel.: 07131-910303

Antworten der Verwaltung

Eingang am
6.3.2024

Eingang nach  30  Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. 
Es kann daher auch fehlerbehaftet sein    könnte besser sein

<*>  zu Ihrer o.g. Anfrage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

1. Auf welcher Grundlage wird bei einem derart ortsbildprägenden Projekt von der Bürgerbeteiligung abgesehen?

Die im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB gesetzlich vorgeschriebene
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird durch Veröffentlichung des
Bebauungsplanentwurfs mit sämtlichen Unterlagen im Zeitraum vom 08.02.2024 bis 22.03.2024 durchgeführt.

Von der Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht abgesehen werden.

Eine darüber hinaus gehende frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB oder freiwillige mitgestaltende Bürgerbeteiligung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Ob die mitgestaltende Bürgerbeteiligung durchgeführt werden soll, entscheidet das zuständige Fachamt im eigenen Ermessen, Der Gemeinderat wird hierüber im Rahmen einer GR-Drucksache informiert. Im Fall des Bebauungsplans 29B/18 Heilbronn-Böckingen „Schule und Markt Alt-Böckingen“ wurde von einer mitgestaltenden Bürgerbeteiligung abgesehen, da der Umfang des Projekts in Bezug auf die Größe des Plangebiets und die zu errichtenden baulichen Anlagen nicht den üblichen Voraussetzungen für eine Bürgerbeteiligung entspricht. Es handelt sich bei dem Vorhaben um ein Plangebiet mit einer Größe von ca. 0,42 ha und der Errichtung von lediglich einem Gebäudekomplex.
Bezüglich der Gebäudehöhe und der Baulinie tritt die Schulerweiterung deutlich zurück und lässt somit der tatsächlich ortsbildprägenden historischen Grundschule die Dominanz,

Da sowohl die Schulerweiterung als auch die Verlagerung des bereits bestehenden
Lebensmittelmarktes im allgemeinen Interesse liegen, das Vorhaben keine erheblichen aumwirksamen Auswirkungen hat und eine mitgestaltende Bürgerbeteiligung das zeitlich sehr eng getaktete Verfahren verlängert hätte, wurde seitens des Planungs- und Baurechtsamts auf eine freiwillige mitgestaltende Bürgerbeteiligung verzichtet.

Die GR-Drucksache Nr. 291/2023 thematisiert insbesondere die bauliche Erweiterung der Grundschule Alt-Böckingen zur Bedarfsdeckung an Grundschulplätzen und der Verbesserung des Nahversorgungsangebots in diesem Quartier durch die Verlegung des bestehenden Lebensmittelmarktes mit räumlicher Optimierungsmöglichkeit. Im Zuge dieser Drucksache wurde die Genehmigung der Entwurfsplanung und Kostenberechnung beantragt. Bei der Aussage der Verwaltung, dass es sich bei diesem Projekt um kein Vorhaben im Sinne der Leitlinien für eine
mitgestaltende Bürgerbeteiligung in Heilbronn handeln würde und somit keine Bürgerbeteiligung vorgesehen sei, wiederholt sie lediglich ihre Aussagen in den Drucksachen Nr. 302/2021 vom 05.10.2021 (Vorstellung der Notwendigkeit des Projekts) und Nr. 338/2022 vom 27.10.2022 (Grundsatz- bzw. Projektbeschluss).

2. In welcher Weise werden Nachbarn des Baugrundstücks beteiligt?

Die unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Nachbarn haben die Möglichkeit, Bedenken oder Anregungen sowohl im Rahmen der Veröffentlichung des Bebauungsplans (gem. § 3 Abs. 2 BauGB), als auch in der sog. „Angrenzeranhörung“ (gem. § 55 LBO) im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
zu äußern. Inhaltlich müssen sich die Stellungnahmen dann auf den jeweiligen Sachverhalt (entweder Bebauungsplan oder Bauantrag) beziehen.

3. Welche Möglichkeiten bestehen für Bürger, sich mit Bedenken und Anregungen dennoch so rechtzeitig einzubringen, dass dies vor endgültiger Umsetzung noch wirksam zu Veränderungen führen kann?

Die Öffentlichkeit hat im Rahmen der Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs (gem. § 3 Abs. 2 BauGB) die Möglichkeit, Bedenken, Anregungen oder Hinweise zu dem Bebauungsplan zu äußern. Im Fall des Bebauungsplans 29B/18 Heilbronn-Böckingen „Schule und Markt Alt-Böckingen“ erfolgt die Veröffentlichung der Planunterlagen im Zeitraum vom 08.02.2024 bis 22.03.2024. Genauere
Informationen bezüglich der Veröffentlichung ist der Stadtzeitung Nr. 3 vom 07.02.2024 zu entnehmen.

Die abgegebenen Stellungnahmen werden geprüft und abgewogen, dem Gemeinderat von der Verwaltung im Rahmen einer GR-Drucksache zur Entscheidung vorgelegt und je nach Relevanz in den Bebauungsplan eingearbeitet. Chronologisch erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit noch vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans.

4. Welche anderen auch rechtliche Möglichkeiten bestehen zur Einflussnahme?

Hierzu kann auf die Antworten zu den Fragen 1-3 sowie auf die gerichtlichen Klagemöglichkeiten verwiesen werden.

Mit freundlichen Grüßen

i.V. Volker Schoch
stv. Amtsleiter



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