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Eingang am |
<*> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 05.06.2023. Ich habe Ihr Anliegen überprüfen lassen.
Die Bereitstellung von Abfällen zur Verwertung (hierzu zählt Altpapier, welches -wie im vorliegenden Falle- in der blauen Tonne zur Abholung bereitgestellt wurde) wird in der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Heilbronn (APoVO) rechtlich geregelt.
Nach den Ausführungen des § 12 der APoVO sind die Abfallbehälter so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert werden. Verstöße gegen §12 der APoVO können gemäß § 25 der Verordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Allerdings wurde der von Ihnen monierte Altpapierbehälter am äußersten Rand des Gehweges direkt an der Grundstücksmauer platziert. So war für den dortigen Fußgängerverkehr eine möglichst große Restbreite zur Nutzung des Gehweges gewährleistet.
Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wäre auch angesichts fehlender alternativer Abstellorte für den Müllbehälter unverhältnismäßig. Zudem kann anhand des vorliegenden Bildmaterials nicht belegt werden, wer letztendlich den betreffenden Abfallbehälter abgestellt hat.
In der APoVO ist nicht
vorgeschrieben, dass der Deckel von Altpapierbehältern Ordnungsamt
Replik vom 15.7.2023
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, mit der Beantwortung meiner an Sie gerichteten Anzeige wegen Abstellen eines überfüllten Abfallgroßbehälters ohne geschlossenen Deckel und wegen Behinderung von Fußgängern und Rollstuhlfahrern vor dem Anliegen Hirschstraße 42 vom 5.6.2023 gehe ich nicht konform. Ich verweise ausdrücklich auf die Empfehlung aus der schriftliche Antwort des Amtes für Straßenwesen vom 30.05.2023, welche auf meine Anfrage vom 28.04.2023 hin verfasst wurde und in der gemäß der städtischen Abfallsatzung empfohlen wurde, daß, sollte an der Hirschstraße 40/1 bis 42 die im Schreiben genannte Regelung nicht eingehalten werden, beim Ordnungsamt eine Anzeige eingereicht werden kann. Die Anzeige erfolgte auf Grund des mit Bildern belegten Verstoßes gegen § 13 (2) der Abfallwirtschaftssatzung - Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Darin heißt es: Abfuhr von Abfällen [...] (2) Die zugelassenen Abfallbehälter sind von den nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhrtag vor dem für die Abfuhr bestimmten Zeitpunkt mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder soweit ein solcher nicht vorhanden ist am äußersten Straßenrand so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden können und die Entleerung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist. Die Stadt kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich wieder zu entfernen. Nicht zugelassene bzw. nicht angemeldete Gefäße dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden. [...] § 30 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 LKreiWiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...] 6. als Verpflichteter entgegen § 13 Abs. 2, 3, 4 und 5, auch in Verbindung mit § 14 Abfallgefäße oder sperrige Abfälle nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt; [...] Damit ist auch klar, daß es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die Sie zu verfolgen haben. Die von Ihnen dagegen veranlaßte Beantwortung stützt sich dagegen auf § 12 der Polizeiverordnung der Stadt Heilbronn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (APoVO) und ist im übrigen eine falsche Darstellung. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in früheren Beschwerdeschreiben und auch im Zusammenhang mit von Anwohnern angeregten halben Parkmöglichkeiten auf Gehwegen von Ihrem Amt stets auf die notwendige Breite für Fußgänger und insbesondere Kinderwagen und Rollstühle verwiesen wurde. Ich verweise darauf, daß dabei - wie aus einer der gemachten Aufnahmen ersichtlich - gerade einmal ein knapper Meter Gehwegfläche übrig bleibt. Es ergibt sich der Eindruck einer bewußten Untätigkeit zugunsten der Verursacher. Auch in der von Ihnen genannten Polizeiverordnung heißt es: § 12 Bereitstellen von Abfällen zur Verwertung (1) Abfälle zur Verwertung (z.B. Leichtverpackungen im gelben Sack bzw. in der gelben Tonne oder Altpapier bzw. Altpapier in der blauen Tonne usw.) dürfen frühestens ab 18:00 Uhr am Abend vor dem Abfuhrtermin des Entsorgungsunternehmens im öffentlichen Verkehrsraum zur Abholung bereitgestellt werden. Der Bereitsteller hat sich am Abfuhrtag von der ordnungsgemäßen Abholung der in Satz 1 genannten Abfälle zu überzeugen. Dabei hat er ggf. gelbe oder blaue Tonnen und nicht abgeholte Abfälle aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen und auf den dafür vorgesehenen Platz des Herkunftsgrundstücks zu verbringen.
Sie können nicht einfach ignorieren, daß der Abfall des Grundstücks 40 nicht auf oder vor demselben Grundstück, sondern vor dem Nachbargrundstück 42 in unmittelbarer Nähe vor den dadurch nicht mehr lüftbaren Fenstern abgestellt wird, was insbesondere in diesem heißen Sommer unzumutbar ist. Es ist eine Irreführung, wenn Sie behaupten, "die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wäre auch angesichts fehlender alternativer Abstellorte für den Müllbehälter unverhältnismäßig". Es ist Ihre Aufgabe, gem. § 13 (2) Satz 2 der Abfallwirtschaftssatzung dafür Sorge zutragen, daß Ihre Stadtverwaltung davon Gebrauch macht, "in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort zu bestimmen". Dem kommen Sie nicht nach, wiewohl allein der Eingangsbereich zum Grundstück 40 bereits breit genug ist, um dort die Abfallbehälter zur Entleerung bereit zu stellen. Wenn Sie zur Untätigkeit vorschützen, es "kann anhand des vorliegenden Bildmaterials nicht belegt werden, wer letztendlich den betreffenden Abfallbehälter abgestellt hat", so ist es Ihre Verpflichtung, zu ermitteln, wem der Abfallbehälter gehört. In einem Ihnen zugegangenen Bild ist zudem eine klare Bezeichnung des Behälters erkennbar. Wer hat Sie bisher – auf Grund der zahlreichen Ihnen vorliegenden Beschwerden – daran gehindert, am Abfuhrtag vor Ort die Zustände zu kontrollieren?
Bekanntlich habe ich auf Grund der Bestimmungen der
Abfallwirtschaftssatzung und nicht nach der "APoVO" meine Anzeige
gestellt - wiewohl auch deren § 12 (3) die klare Feststellung enthält::
„Die
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Landesabfallgesetzes
und der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Heilbronn bleiben
unberührt.“ Dies scheinen Sie bewußt zu ignorieren um dann mit dem als Nebelkerze zu wertenden Satz "In der APoVO ist nicht vorgeschrieben, dass der Deckel von Altpapierbehältern geschlossen sein muss" eine irreführende Antwort abzuliefern. § 13 (2) Satz 1 der Abfallwirtschaftssatzung schreibt klipp und klar den geschlossenen Deckel vor. Ich halte die Anzeige nach wie vor aufrecht und bitte nochmals, über das Ergebnis dieser und weiteren Ihnen dazu vorliegenden Anzeigen unterrichtet zu werden.
Vom Inhalt dieses Schreibens gebe ich der Rechtsaufsichtsbehörde
Kenntnis und bitte diese um Unterstützung zugunsten des betroffenen
Anwohners. Mit freundlichen Grüßen Alfred Dagenbach Regierungspräsidium
Stuttgart 4.10.2023
Beschwerde: Amtspflichtverletzung
<*> 03.01.2024
mit Email vom 04.10.2023 haben Sie sich über den Oberbürgermeister der
Stadt Heilbronn beschwert. Sie schreiben, dass Sie in der Beantwortung
Ihres Anliegens seitens der Stadt und der daraufhin im weiteren Verlauf
unterlassenen Kommunikation eine Amtspflichtverletzung sehen. Nach
Erhalt der Stellungnahme seitens der Stadt Heilbronn, konnte Ihre
Anfrage nun abschließend geprüft werden. Den zeitlichen Versatz aufgrund
des Arbeitsanfalles und krankheitsbedingter Ausfälle bitten wir
nachzusehen.
Zunächst weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Rechtsaufsicht der
Vorrang der kommunalen Selbstverwaltung zu beachten ist. Eine
rechtsaufsichtliche Prüfung ist auf die Frage beschränkt, ob konkrete
Gesetzesverstöße zu erkennen sind und wenn ja, ob diese so erheblich
sind, dass ein Einschreiten der Rechtsaufsicht erforderlich und
angemessen ist. Zudem ist die Rechtsaufsichtsbehörde darüber hinaus
nicht – wie etwa ein Gericht – dazu berufen, subjektiven Rechtsschutz zu
gewähren. Ein Anspruch Dritter, etwa von Bürgern, Organen oder
Organteilen der Gemeinde auf ein Tätigwerden der Rechtsaufsicht besteht
nicht.
Der uns vorliegenden Stellungnahme ist zu entnehmen, dass sich die Stadt
ausführlich mit der von Ihnen geschilderten Problematik auseinandersetzt
und diese rechtlich beurteilt hat. Dabei ist insbesondere zu bemerken,
dass die Stadt hier sowohl diverse rechtliche, als auch örtliche
Gegebenheiten berücksichtigt und bewertet hat. Ein Verstoß gegen Gesetze
ist insofern nicht ersichtlich.
Aufgrund des Umstandes, dass die Argumentation und die Einschätzung
seitens der Stadt für uns als Regierungspräsidium nachvollziehbar ist,
ist kein rechtsaufsichtsrechtliches Einschreiten erforderlich. Ein
öffentliches Interesse zum Einschreiten der Rechtsaufsicht besteht
vorliegend nicht. Für die Geltendmachung eigener Rechte steht jedoch
stets bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der Rechtsweg
offen.
Stefanie Kattner Regierungspräsidium Stuttgart Replik Sehr geehrte Frau Kattner,
vielen Dank für
die Nachricht.
Leider war Ihrem Schreiben die Stellungnahme der Stadtverwaltung Heilbronn nicht angefügt. Gerne wäre ich für eine Zusendung dankbar, ist mir doch bekannt, daß sich die Stadt Heilbronn mit der Problematik zwar auseinandersetzt, dies aber n.m.A. keinesfalls in zielführender Weise den Bestimmungen gemäß geschieht. Mit freundlichen Grüßen Alfred DagenbachStadtrat - PRO Heilbronn 5.1.2024
Antwort
Sehr geehrter Herr Dagenbach, vielen Dank für Ihre Nachricht mit der Bitte um Übersendung der Stellungnahme der Stadt. Ich darf Ihnen jedoch mitteilen, dass die Rechtsaufsichtsbehörde nicht - wie etwa ein Gericht - dazu berufen ist, subjektiven Rechtsschutz zu gewähren. Ein Anspruch Dritter, etwa von Bürgern, Organen oder Organteilen der Gemeinde auf ein Tätigwerden der Rechtsaufsicht besteht nicht. Im Rahmen der Rechtsaufsichtsbeschwerde besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers darauf, die ggf. eingeholte Stellungnahme der nachgeordneten Behörde einzusehen. Gleiches gilt in Bezug auf die interne rechtliche Einschätzung einer Angelegenheit durch die Rechtsaufsichtsbehörde oder ggf. erteilte Hinweise der Rechtsaufsichtsbehörde an die betroffene Gemeinde. Nach dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung darf im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Überprüfung nur bewertet werden, ob eine Maßnahme gegen gesetzliche Vorgaben verstößt und falls ja, ob dies so erheblich ist, dass ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde aus Opportunitätsgründen angezeigt ist. Ist Letzteres nicht der Fall, wäre es ein Eingriff in die Rechte der Gemeinde, eine aufsichtsrechtliche Einschätzung nach außen zu tragen, obwohl formell keine Grundlage für ein Einschreiten besteht. Die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Selbstverwaltung der Gemeinde würde damit verletzt, da sie in ihrem Geschäftskreis unmittelbar betroffen ist. Vor diesem Hintergrund wird auch auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 LIFG verwiesen, die den Informationszugang bei der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben beschränkt. Die Entscheidungen der Stadt Heilbronn erscheinen für uns nachvollziehbar und sind daher von Seiten des Regierungspräsidiums auch nicht zu beanstanden. Mit freundlichen Grüßen Stefanie Kattner Regierungspräsidium Stuttgart 8.1.2024 Replik Sehr geehrte Frau Kattner, vielen Dank für Ihre sehr aufschlußreiche Beantwortung, insbesondere Ihr Hinweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 LIFG und daß Sie erst dann einschreiten, wenn eine Maßnahme so erheblich ist, daß ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde aus Opportunitätsgründen angezeigt ist. Das heißt im Umkehrschluß, daß es keine vollumfänglich gesicherte Kontrolle der Einhaltung von Regeln und Vorschriften für das Verwaltungshandeln gibt. Keinesfalls ging es hier um eine Rechtsberatung, sondern um die Annahme, daß
und deren Einhaltung auch durch eine Rechtsaufsicht gewährleistet wird. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Mit freundlichen Grüßen Alfred Dagenbach Stadtrat - PRO Heilbronn 1 1.1.2024LeserFORUM: Ihre Meinung dazu (bitte mit angeben, auf welchen Beitrag sich Ihre Meinung bezieht) Mehr |