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zu Ihrer Anfrage
"Protokollfälschung?" kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Zunächst ist die Geschäftsstelle des Gemeinderats für die
gesetzeskonforme und korrekte Erstellung der Niederschriften der
beschließenden Ausschüsse und des Gemeinderats zuständig. Dort werden
diese durch die/den jeweilige Schriftführerin/Schriftführer
unterschriftsreif für den Oberbürgermeister bzw. die/den Vorsitzenden
und den Gemeinderat zur Beurkundung vorbereitet. § 38 schreibt vor, dass
"über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats" eine
Niederschrift zu fertigen ist.
Zu dem
von Ihnen konkret angesprochenen Fall aus der Sitzung des Gemeinderats
vom 23. März 2023 ist festzuhalten, dass der stellvertretende Leiter des
Rechtsamts im öffentlichen Teil der Sitzung nicht zu Wort
gekommen ist. Ich habe in Erinnerung, dass er zu diesem Zeitpunkt noch
nicht einmal im Sitzungssaal anwesend war. Auf den
Geschäftsordnungsantrag von Herrn Dr. Benner zu Beginn der öffentlichen
Sitzung, den nichtöffentlichen Tagesordnungspunkt
"Kommunalverfassungsstreit AfD-Fraktion gegen den Gemeinderat: Weiteres
Vorgehen" entgegen der Angabe in der Tagesordnung öffentlich zu
behandeln, habe lediglich ich selbst Stellung genommen und darauf
hingewiesen, dass ein solcher Antrag in nichtöffentlicher Sitzung zu
behandeln ist. Dies wurde auch entsprechend in der öffentlichen
Niederschrift festgehalten.
Der
stellvertretende Leiter des Rechtsamts kam hingegen erst im
nichtöffentlichen Teil der Sitzung zu Wort. Hier erläuterte er - in
Ihrem Beisein -, weshalb die Mitglieder der AfD-Fraktion bei dem
betreffenden Tagesordnungspunkt befangen seien und den Sitzungssaal zu
verlassen hätten. Diese Ausführungen wurden in der Niederschrift auch
entsprechend festgehalten.
Dass
eine nichtöffentliche Niederschrift gesondert zur Einsicht aufliegt –
mit entsprechendem Hinweis im umlaufenden Original-Exemplar - und
befangene Gemeinderatsmitglieder dieses nicht einsehen dürfen, ergibt
sich aus den Kommentierungen zu § 38 Gemeindeordnung; insb.
Aker/Hafner/Notheis Randnummer 12 zu § 38 GemO:
"Mitglieder des Gemeinderates haben als Ausfluss des Informationsrechts
ein Recht auf Einsichtnahme in die Niederschriften der öffentlichen und
nichtöffentlichen Sitzungen. Dies gilt bei Niederschriften über
nichtöffentliche Sitzungen nicht für Gemeinderäte, die wegen
Befangenheit von der Mitwirkung ausgeschlossen waren."
[...]
Freundliche Grüße,
Thomas
Brändle
Geschäftsstelle des Gemeinderats
Replik
Sehr geehrter Herr
Brändle,
vielen Dank für die
Nachricht und die Aufklärung in Sachen Rechtsamt.
[...] An Ihre Erklärung kann ich
mich erinnern, die ja im ö. Protokoll enthalten ist, war aber wohl
fälschlicher Weise der Meinung, daß der stv. Rechtsamtsleiter
unmittelbar nach Ihnen seine Stellungnahme abgegeben hat.
Leider finde ich aber im nicht
öffentlichen Protokoll unter
https://heilbronn-sitzungsdienst.komm.one/ auch nicht die
Stellungnahme des stv. Rechtsamtsleiters, hab ich da auch etwas
übersehen?
[...] Offen ist
aber nach wie vor, inwieweit die Rechtsauffassung zur Befangenheit
überhaupt zutreffend ist.
Bekanntlich gibt es dazu nicht nur unsererseits auch eine andere
Sichtweise.
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