Sehr geehrter Herr
Oberbürgermeister,
ich stelle hiermit Anzeige wegen
Abstellen eines überfüllten Abfallgroßbehälters ohne geschlossenen
Deckel und wegen Behinderung von Fußgängern und Rollstuhlfahrern vor dem
Anliegen Hirschstraße 42 .
Begründung:
Mit Antwortschreiben vom 30.5.2023
habe ich auf meine Anfrage vom 28.4.2023 „Hirschstraße“
erneut eine nicht lösungsorientierte Beantwortung erhalten, zu der sich
nach telefonischer Rücksprache ergeben hat, daß a) mehrere Stellen zur
Bewertung herangezogen werden und b) die Beantwortung auf Weisung
erfolgt.
Vor allem wird erneut darauf
verwiesen, daß der von den bereits seit Jahren anhaltenden untragbaren
Zuständen betroffene Anlieger Anzeige beim Ordnungsamt einreichen solle.
Offensichtlich ist damit auch das
Ordnungsamt zuständig, weshalb sich mir zunächst zum Einen die Frage
stellt, weshalb der Vorgang nicht sofort dorthin weitergeleitet wird und
stattdessen eine Hinhaltetaktik verfolgt wird.
Zum
Anderen stellt sich mir die weitere Frage, weshalb dessen Schreiben, in
denen er unter Beifügung von Bildern die Zustände bei der Stadt
Heilbronn schriftlich angezeigt und diese ausweislich deren Beantwortung
auch Kenntnis erlangt hat, bisher von ihr nichts unternommen wurde, was
zur endgültigen Abstellung dieser ihr – und Ihnen in
Ihrer Verantwortung als oberster Dienstherr -
damit seit Jahren bekannten
Zustände geführt hat.
Nach § 13 Abs.
2 der
Abfallwirtschaftssatzung
der Stadt Heilbronn
sind „die zugelassenen
Abfallbehälter von den nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhrtag
vor dem für die Abfuhr bestimmten Zeitpunkt mit geschlossenem Deckel am
Rand des Gehweges oder soweit ein solcher nicht vorhanden ist am
äußersten Straßenrand so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger
nicht behindert oder gefährdet werden können und die Entleerung ohne
Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist.“
Ich habe mir daher heute spontan
die Mühe gemacht, mir die Situation vor Ort aktuell anzusehen.
Wie aus beigefügten Bildern von
heute, 5.6.2023, ersichtlich, ist ein Abfallgroßbehälter auf dem Gehweg
vor dem Grundstück Hirschstraße 42 so abgestellt, daß es unmöglich ist,
auf dem Gehweg mit einem Rollstuhl daran vorbei zu kommen.
Außerdem ist der Großbehälter
überfüllt, so daß Geruchsbelästigungen nicht auszuschließen sind .
Damit widerspricht diese Praxis
eindeutig nicht nur den Vorschriften nach § 13 Abs. 2 der
Abfallwirtschaftssatzung
der Stadt Heilbronn.
Da
die Stadt sowohl nach § 13 Abs. 2 Satz 2 als auch nach § 13 Abs, 3 Satz
3
in besonders gelagerten Fällen den
geeigneten Standort bzw. einen im Einzelfall geeignete Standplatz
bestimmen kann, ist nicht nachvollziehbar, auf welchen besonderen
Umstand in diesem Fall Rücksicht genommen wird, um solches nicht
anzuordnen.
Abstellplatz ist auf der Zufahrt
zu den Grundstücken der Verursacher ausreichend vorhanden (Siehe
Bilder), damit auch für Rollstuhlfahrer ausreichende Gehwegfläche zur
Verfügung steht.
Eine Entleerung ist von da ohne
Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich.
Um Unterrichtung über das
Ergebniss dieser Anzeige wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Alfred Dagenbach
Anlage: Bilder von heute, 5.6.2023
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