An den Oberbürgermeister
der Stadt
Heilbronn
*23.024 Klimakleber
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
aus der Presse habe ich das Geschehen mit den Klimaklebern verfolgt.
Folgende Fragen stellen sich hierbei:
1. Wie kann die Stadtverwaltung das öffentliche
Leben durch die „Störer“
aufrechterhalten?
2. In Ihrer Stellungnahme sprechen Sie von Erpressung. Wann haben Sie
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt?
3. Wenn „nein“ – warum nicht ?
Ich habe meinen Leserbrief an die HSt [nur
im Original] beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Seher
AfD-Fraktion:
Dr. Raphael Benner | Franziska
Gminder MdB aD| Michael Seher |
Alfred Dagenbach
MdL aD| Holm Plieninger
#
= Datenschutz: Nur im Original
<*>
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich nach internen Abstimmungen mit
dem Rechts- und Ordnungsamt nachfolgend beantworten möchte:
1. Wie kann die Stadtverwaltung das öffentliche Leben durch die „Störer“
aufrechterhalten?
Die Versammlungsfreiheit ist durch Artikel 8 Grundgesetz besonders
geschützt. Jeder hat das Recht, öffentliche Versammlungen zu
veranstalten und an solchen teilzunehmen.
Die Hürden, die Versammlungsfreiheit einzuschränken sind daher sehr
hoch. Die Versammlungsbehörde kann eine Versammlung oder einen Aufzug
nur dann verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn
die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung
oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
Herausforderung bei Versammlungen ist die Herstellung eines
Gleichgewichts zwischen Rechtsgütern der Versammlungsteilnehmer und
unbeteiligten Dritten. Das Ordnungsamt führt deshalb bei jeder
Versammlungsanmeldung sogenannte Kooperationsgespräche durch. So auch
bei den Versammlungen der Klimaaktivisten in Heilbronn. Ich kann Ihnen
versichern, dass durch
entsprechende Auflagen ein möglichst störungsfreier Ablauf der
Versammlung erzielt werden soll und oberste Priorität hat.
Daneben steht das Ordnungsamt im engen Kontakt mit dem
Polizeivollzugsdienst und entsprechende Konzepte für den Umgang mit den
Klimaaktivisten werden fortlaufend weiterentwickelt und abgestimmt. Dies
gilt insbesondere für den Fall, sollte es zu unangemeldeten
Versammlungen
kommen.
Ziel der Stadtverwaltung ist es, die öffentliche Sicherheit und Ordnung
und somit auch das öffentliche Leben, ständig zu gewährleisten.
2. In Ihrer Stellungnahme sprechen Sie von Erpressung. Wann haben Sie
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt?
3. Wenn „nein“ - warum nicht?
Eine Erpressung im Sinne des § 253 Strafgesetzbuch setzt voraus, dass
der Erpresser durch Gewalt oder Androhung eines empfindlichen Übels in
der Absicht sich oder einen anderen zu bereichern eine
Vermögensverfügung herbeiführt.
Im Rechtssinn setzt die Erpressung also immer voraus, dass der Erpresser
einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen will. Eine solche
Bereicherungsabsicht ist beim vorliegenden Sachverhalt nicht
ersichtlich. Zwar wird der Begriff „Erpressung“ im allgemeinen
Sprachgebrauch auch so verstanden,
dass jemand mit einer Drohung den Bedrohten zu einer bestimmten Handlung
zwingen möchte. Dies entspricht aber nicht der Rechtslage.
Mangels des Vorliegens des Tatbestands wurde keine versuchte Erpressung
angezeigt.
Freundliche Grüße
Harry Mergel
Oberbürgermeister
LeserFORUM:
Ihre Meinung dazu
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