Bürger helfen Bürgern

Bürger helfen Bürgern

- Initiativen der Stadträte der AfD-Fraktion
Dr. Raphael Benner, Franziska Gminder MdB, Holm Plieninger, Michael Seher
und Alfred Dagenbach

abgefragt  am  23.02,2024

Ihr Anliegen mitteilen

An den Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn

*23.011 Bebauungsplan Sontheim Klingenäcker

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrter Herr Dr. Böhmer,

für das Baugebiet Klingenäcker wurde ein Bebauungsplan aufgestellt. Es stellt sich hier die Frage, warum im Bereich 1 (Flachdach und SD ) eine Wandhöhe von 6m ab EFH vorgeschrieben ist.
Wissen die Planer nicht, dass im Flachdachbereich mit 2 Geschossen bei allen Fertighausherstellen unmöglich ist, ein solches Haus zu erstellen? Wegen der TH/Attika wären 6,40 nötig.
Ist es geplant, Fertighaushersteller von der Bebauung fernzuhalten?
Insbesondere ist das kritisch, weil derzeit kein Steinbauer KFW 40+ NH verwirklichen kann.
Ist hier mit Ausnahmegenehmigungen zu rechnen?

Mit freundlichen Grüßen
Michael Seher
Stadtrat

 

AfD-Fraktion:
Dr. Raphael Benner | Franziska Gminder MdB aD| Michael Seher | Alfred Dagenbach
MdL aD| Holm Plieninger

Antworten der Verwaltung

Eingang am 06.04.2023

Eingang nach  42 Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein könnte besser sein

<*>  Sehr geehrter Herr Seher,

Ihre Anfrage vom 27.02.2023 können wir wie folgt beantworten:

In der Tat haben sich die energetischen Anforderungen an Wohnhäuser in den vergangenen Jahren stets erhöht, weshalb mit der Aufsiedtung der o.g. Teilgebiete im Baugebiet "Ktingenäcker" die festgesetzte Wandhöhe für Flachdächer (6,0 m über EFH) auch regelmäßig geringfügig überschritten
werden dürfte.

Die Intention der Festsetzung im Bebauungsplan ist es, angemessene.Gebäudehöhen für das Plangebiet sicherzustellen und einer deutlichen Überhöhung LB. durch Halbgeschosse oder Stapelung von Nicht-Vollgeschossen vorzubeugen.

Da es sich bei geringfügigen Überschreitungen aber grundsätzlich nicht um Grundzüge der Planung handelt, können für "übliche" Wohngebäude hier
regelmäßig Abweichungen zugelassen werden, sofern im Rahmen des einzelfallbezogenen Genehmigungsverfahrens keine Belange entgegenstehen. Als "geringfügig" ist dabei i.d.R. ein Wert bis ca. 50 cm bzw. 10% der Wandhöhe anzusehen.

Bei zwingend festgesetzten Gebäudehöhen (hier nicht der Fall) ist dies sogar gemäß § 1B Abs. 2 BauNVO bereits per Verordnung vorgesehen.,

Mit freundlichen Grüßen

i.V. Volker Schoch
stv. Amtsleiter



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