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Ihre Anfrage vom 22.12.2022 zur Erhebung der Einkommensverhältnisse
durch die Josef-Schwarz-Schule
Sehr geehrter Herr Stadtrat Dagenbach,
Ihre Anfrage, wie es mit dem Datenschutz zu vereinbaren ist, wenn die
Eltern der Kinder aus dem Wohngebiet Neckarbogen, die die
Josef-Schwarz-Schule besuchen, ihre Einkommensverhältnisse offenbaren
müssen, um die Schule kostenlos besuchen zu dürfen, können wir wie folgt
beantworten:
Bei der Josef-Schwarz-Schule handelt es sich um eine private
Ersatzschule. Die Schule hat sich dazu entschieden, für den Zugang zu
der Schule von den Eltern der Schüler ein einkommensabhängiges Schulgeld
und einen Profilbeitrag zu verlangen. Hierbei sind drei Einkommensstufen
vorgesehen,
nämlich ein Jahresgesamteinkommen bis 50.000 Euro (1.Stufe) bis 135.000
Euro (2. Stufe) und über 135.000 Euro (3. Stufe). Bei der
Josef-Schwarz-Schule im Neckarbogen ist zudem vorgesehen, dass
Grundschüler, die im Wohngebiet Neckarbogen wohnen, gar kein Schulgeld
und keinen Profilbeitrag
zahlen müssen, wenn das Jahreseinkommen der Familie unter 120.000 Euro
liegt.
Als Gesamtbetrag der Einkünfte der Familie gelten in der Regel die
positiven Summen der jeweiligen Einkünfte-Arten laut
Einkommenssteuerbescheid beider Sorgeberechtigter aus dem vorletzten
Kalenderjahr. Bei der Registrierung/Anmeldung muss ein Formblatt zur
Bestimmung des Schulgeldes
ausgefüllt und der Einkommensteuerbescheid eingereicht werden. In der
höchsten Einkommensstufe müssen keine Einkommensnachweise erbracht
werden
Diese Verarbeitung personenbezogener Daten ist datenschutzrechtlich
zulässig, wenn zumindest einer der in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe
a) bis f) Datenschutzgrundverordnung aufgeführten Erlaubnistatbestände
vorliegt. Einschlägig ist vorliegend Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe
b)
Datenschutzgrundverordnung. Danach ist eine Verarbeitung rechtmäßig,
wenn die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages, dessen
Vertragspartei die betroffene Person (hier die Eltern) ist, oder zur
Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist.
Da das Schulgeld und der Profilbeitrag, wie angeführt,
einkommensabhängig ist, ist es für die JosefÂSchwarz-Schule zur
Bemessung und Geltendmachung des Schulgelds und des Profilbeitrags und
damit zur Durchführung des privatrechtlichen Schulvertrags mit den
Eltern erforderlich, entsprechende Einkommensangaben von den Eltern zu
erhalten. Damit sind die
Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Datenverarbeitung nach Artikel 6
Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) Datenschutzgrundverordnung erfüllt.
Die Eltern können ihr Kind freilich auch ohne Vorlage von
Einkommensnachweisen bei der Schule anmelden. Allerdings können sie dann
nicht die günstigeren Elternbeiträge der niederen Einkommensstufen
beanspruchen, sondern werden nach der höchsten Einkommensstufe
behandelt.
Abschließen sei noch darauf hingewiesen, dass die im Neckarbogen
wohnenden Familien nicht verpflichtet sind, ihr Kind in der
Josef-Schwarz-Schule anzumelden, da sie nicht die Grundschule des
Grundschulbezirks ist. Die Grundschule des Grundschulbezirks ist
vielmehr die Dammgrundschule.
Die Josef-Schwarz-Schule ist lediglich eine mögliche Alternative, von
der die Eltern in freier Entscheidung Gebrauch machen können oder auch
nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Kristine Pohlmann
Amtsleiterin
Rechtsamt
Nachfrage
An den
Landesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Lautenschlagerstraße 20
70173 Stuttgart
E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de
Heilbronn, den 25.01.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
am Beispiel der im Bau befindlichen Josef-Schwarz-Schule in Heilbronn
habe ich am 22.12.2022 in der Sitzung des Gemeinderates die Einhaltung
der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit dem Erlaß von Schulgeld
nachgefragt und dazu die beigefügte Antwort aus dem Rechtsamt der Stadt
Heilbronn erhalten.
Diese läßt jedoch die Umsetzung der Bestimmungen in der Praxis einer mit
öffentlichen Schulen gleichgestellten Privatschule offen, so daß die
Fragen im Raum stehen, wie gewährleistet wird, daß die abgefragten Daten
insbesondere über die Einkommensverhältnisse der Familien der
Schulkinder nicht in nicht dazu autorisierte Hände gelangen können.
Welcher Personenkreis ist dazu überhaupt befugt, als nicht dem
öffentlichen Dienst Verpflichte/r Kenntnis von solchen Daten zu erhalten
und welcher Kontrolle unterliegt die Umsetzung?
Gerne sehe ich Ihrer Stellungnahme zu meinen Fragen und dem Schreiben
der Stadt Heilbronn entgegen und bedanke mich für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Alfred Dagenbach
LeserFORUM:
Ihre Meinung dazu
(bitte mit angeben, auf welchen Beitrag sich Ihre Meinung bezieht)
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