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Replik dazu
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
danke für Ihr Schreiben
vom 30.06. auf meine Anfrage vom 15.06. Aus Ihrer Antwort zu Punkt 6
meiner Anfrage ergeben sich jedoch weitere Fragen:
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Wenn weder Zwangsgelder für nicht vorgelegte oder zweifelhafte
Immunitätsnachweise erhoben werden noch das Gesundheitsamt diese bei
den jeweiligen Arbeitgebern anfordert, wie kontrolliert das
Gesundheitsamt der Stadt Heilbronn, ob die Nachweise bei den
Arbeitgebern vorliegen?
-
Wie viele Arbeitgeber sind der Pflicht zur Vorlage der Nachweise
nachgekommen und wie hoch ist der prozentuale Anteil gemessen an
allen von der Vorlagepflicht betroffenen Einrichtungen?
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Ist es nicht sinnvoll, vollständig auf die Pflicht zur Vorlage
der Nachweise zu verzichten, wenn diese ohnehin nicht durch
Zwangsgeld erzwungen werden können?
Dr. Raphael Benner
Vorsitzender und Pressesprecher der AfD
Fraktion
im Heilbronner Gemeinderat
6.7.22
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zu Ihren Fragen nehme ich Stellung.
1. Wenn weder Zwangsgelder für nicht vorgelegte oder zweifelhafte
lmmunitätsnachweise erhoben werden noch das Gesundheitsamt diese bei den
jeweiligen Arbeitgebern anfordert, wie kontrolliert das Gesundheitsamt
der Stadt Heilbronn, ob die Nachweise bei den Arbeitgebern vorliegen?
Gemäß §20a Abs.2 lfSG haben Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1
genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, der Leitung der
jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf
des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen:
1. einen Impfnachweis nach§ 22a Absatz 1,
2. einen Genesenen nachweis nach§ 22a Absatz 2,
3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie sich im ersten
Schwangerschaftsdrittel befinden, oder
4. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer
medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
geimpft werden können.
Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022
vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen
Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der
jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das
Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das
jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem
Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.
Die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen unternehmens
ist durch §20a lfSG zur Meldung verpflichtet, eine Aufforderung durch
das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich.
2. Wie viele Arbeitgeber sind der
Pflicht zur Vorlage der Nachweise nachgekommen und wie hoch
ist der prozentuale Anteil gemessen an allen von derVorlagepflicht
betroffenen Einrichtungen?
Eine Meldepflicht besteht nur für die Leitungen von Einrichtungen und
Unternehmen, in denen Personen tätig sind, die den Nachweis nach Satz 1
nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt haben oder wenn Zweifel
an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises
bestehen. In der Stadt Heilbronn haben 94 Einrichtungen und Unternelhmen
dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten übermittelt. Dem
Gesundheitsamt sind keine Einrichtungen und Unternehmen bekannt, die
Ihrer Meldepflicht nicht nachkamen.
3. Ist es nicht sinnvoll, vollständig auf die Pflicht zur Vorlage
der Nachweise zu verzichten, wenn diese ohnehin nicht durch Zwangsgeld
erzwungen werden können?
Die Pflicht zur Vorlage der Nachweise ist durch Bundesgesetz
vorgeschrieben. Daher kann nur der Bundesgesetzgeber auf diese Pflicht
wieder verzichten, in dem er die Vorschrlft aufhebt.
Mit freundlichen Grüßen
Harry Mergel
Oberbürgermeister
LeserFORUM:
Ihre Meinung dazu
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