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vielen Dank für Ihre Anfrage vom 08.03.2022.
Zur Frage 1 und 2 nimmt das Rechtsamt folgendermaßen Stellung:
Sofern eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die
Wege- oder Platz-Pflasterung vorliegen würde, käme im Falle einer
gesundheitlichen Schädigung einer Person eine Haftung der Stadt in
Betracht. Scheidet eine solche aus, trägt der/die Geschädigte
seinen/ihren Schaden selbst.
Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur solche Gefahrenquellen zu
beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, die von den Verkehrsteilnehmern
trotz gebotener Eigensorgfalt nicht ohne weiteres erkennbar sind oder
auf die sie sich nicht ohne Weiteres einstellen können. Art und Umfang
der Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich nicht nur nach der
Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherheitserwartungen des
Verkehrs. Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht
erforderlich sind, hängt stets von den tatsächlichen Umständen des
Einzelfalls ab, u.a. auch davon, ob bzw. inwieweit die Gefahren einer
Anlage erkennbar sind und durch ausreichende Sorgfalt vermieden werden
können. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird maßgeblich
bestimmt durch die Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihre
Verkehrsbedeutung (vergleiche BGH, 1962-10-01,111 ZR 116/61, VersR 1963,
38).
Speziell für die Benutzung von Wegen und Straßen gilt darüber hinaus,
dass der Benutzer grundsätzlich die Verkehrsfläche so hinnehmen muss,
wie sie sich ihm darbietet und sein Verhalten den gegebenen
Verhältnissen anpassen muss.
Er muss nur in geeigneter Weise vor den Gefahren gewarnt werden, die für
den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind
bzw. auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag.
Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv
zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und
erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die
erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er
sich nicht einzurichten vermag. Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt
sich folglich darauf, solche Gefahren abzustellen, die für den Benutzer
bei der von ihm zu erwartenden eigenen Aufmerksamkeit unvermutet
auftreten und denen er nicht ohne weiteres ausweichen kann.
Im Bereich der Alten Kelter in Sontheim liegt - der Umgebung angemessen
- Kopfsteinpflaster.
Nach Ihrer Darstellung: "Um es präzise auszudrücken, es ist eine Schande
(in welchem Zustand) die Pflasterung auf dem Bau sich befindet" - ist
der Zustand der Pflasterung offensichtlich als schlecht
einzustufen.
Fehler im Bodenbelag treten demnach nicht unvermutet auf. Dieser Umstand
gebietet es, sich dort tunliehst mit der gebotenen Vorsicht zu bewegen.
Unebenheiten können somit mit der gebotenen
Sorgfalt ohne Weiteres wahrgenommen werden. Es ist auch Platz zum
Ausweichen.
Der Platz/Weg hat eine untergeordnete Verkehrsbedeutung.
In einer Entscheidung vom 18.9.2017 (4 0 99/17) hat das LG Heilbronn
ausgeführt:
"Ein Fußgänger muss zwar nicht laufend nach unten schauen und den Weg
auf etwaige Unebenheiten absuchen, es kann jedoch von einem
durchschnittlichen Fußgänger erwartet werden, dass zumindest der direkt
vor ihm liegende Bereich durchprüfende, regelmäßig sich versichernde
Blicke kontrolliert wird".
Das lG Tübingen hat ein einer Entscheidung vom 14.3.2017 (S 0 144/16)
ausgeführt:
"Bei einem Bodenbelag, der erkennbar aus Pflastersteinen oder Platten
zusammengesetzt ist, hat der Fußgänger stets damit zu rechnen, das sich
..... im laufe der Zeit Unebenheiten bilden."
In Bezug auf einen Sturz in der Fußgängerzone in Stuttgart hat das OLG
in seiner Entscheidung vom 26.6.2017 (4 0 34/17) festgestellt bzw.
geurteilt:
Die Klägerin ist bei Tageslicht über eine durch einen abgebrochenen
Pflasterstein verursachte Vertiefung von 2,5 - 3,5 cm Tiefe gestürzt.
Das Landgericht hat die Unebenheit als beherrsch bar angesehen und einen
verkehrswidrigen Zustand verneint. Das OLG hat dies bestätigt. Auch wenn
die Anforderungen in der Fußgängerzone erhöht sind, war hier durch die
besondere Pflasterung (Kopfsteinpflasterstreifen mit wechselnd breiten
Fugen) eine
erhöhte Aufmerksamkeit von Passanten zu fordern.
Dies gilt auch für Rollstuhlfahrer, die gleichsam die örtlichen
Platz-Verhältnisse hinnehmen müssen.
Zur Frage 3 und 4 nimmt das Gebäudemanagement Stellung:
Der stillgelegte Brunnen auf dem Bau wurde 1977 errichtet. Die Kosten
betrugen seinerzeit rund 70.000 DM. Es handelt sich dabei um einen
Umlaufwasserbrunnen, keine Quelle. Mit der GR-DS 154/2003 hat der
Gemeinderat beschlossen, den Brunnen endgültig stillzulegen.
Der 1994 für rund 140.000 DM errichtete Saureiterbrunnen verursacht
laufende Kosten von jeweils ca. 7.000 € für den Pflegeunterhalt, sowie
ca. 2.000 € für Strom, Wasser und Material.
Freundliche Grüße
Harry Mergel
Oberbürgermeister
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