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mit E-Mail vom 29.11.2021 haben Sie folgende Anfrage zur
Chancengleichheit bei der OB-Wahl im Februar 2022 gestellt:
[...]
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1.
Für Veröffentlichungen im Amtsblatt bzw. in der Stadtzeitung gilt das
vom Gemeinderat am 19.12.2016 beschlossene Redaktionsstatut.
§ 7 Abs. 8 bestimmt, dass ab drei Monaten vor allgemeinen Wahlen die
Rubrik "Forum Gemeinderat" entfällt. Nach § 7 Abs. 3 werden Wahlaufrufe
und Wahlwerbung generell nicht veröffentlicht.
Die Sperrfrist bezieht sich nur auf die Berichterstattung der Fraktionen
und Gemeinderäte im Forum Gemeinderat. Sie bezieht sich nicht auf die
Berichterstattung nach § 1 Abs. 1 "Veröffentlichung amtlicher
Bekanntmachungen, sonstiger amtlicher Mitteilungen sowie zur Information
der
Bevölkerung über kommunale Angelegenheiten".
Mit der allgemeinen Berichterstattung über die Tätigkeit des
Bürgermeisteramts und der Verwaltung erfüllt die Verwaltung ihren
eigenständigen Informationsauftrag, der sich aus dem Recht der
kommunalen Selbstverwaltung ergibt; die Stadtzeitung ist insoweit das
Kommunikationsmedium
zwischen der Stadt und der Bevölkerung mit dem Ziel, die Arbeit der
Stadtverwaltung und ihrer Entscheidungsträger der Öffentlichkeit zu
vermitteln.
Die Berichterstattung in der Stadtzeitung Nr. 23 vom 17.11.2021 diente
diesem Ziel.
Die Berichterstattung verstößt daher nicht gegen die vom Gemeinderat
beschlossene Sperrfrist des § 7 Abs. 8 des Redaktionsstatus.
Zu 2.
Für staatliche Organe gilt in Bezug auf allgemeine Wahlen der
verfassungsrechtliche Grundsatz der .Neutralitätspflicht" im Vorfeld vor
Wahlen. Dieser wird von der Pressestelle im Rahmen der gemeindlichen
Öffentlichkeitsarbeit bzw. bei der Berichterstattung im "Forum
Gemeinderat"
beachtet. U.a. haben wir darauf hingewirkt, dass die Beiträge im "Forum
Gemeinderat" keine Wahlwerbung enthalten.
Auch ein Oberbürgermeister kann im Vorfeld der Wahl seinen unmittelbaren
Dienstgeschäften in der üblichen Weise nachgehen. Insgesamt folgt aus
den Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten, dass der
Bürgermeister durch eine heranrückende Kommunalwahl nicht in der
Wahrnehmung seines
Amtes eingeschränkt werden kann, sofern er keine amtliche
Wahlbeeinflussung betreibt.
Die Bürger in den Stadtteilen wurden in der Vergangenheit regelmäßig in
Bürger- oder Stadtteilversammlungen einerseits über die Anliegen
derVerwaltung informiert und andererseits auch angehört. Das Gedenken an
die Reichsprogromnacht erfolgt gleichfalls schon seit Jahren.
Die Waldpatenschaft für soeben frisch gepflanzte Bäume und der
Spatenstich zum Ausbau des Kanalnetzes sowie die Förderung des Testfelds
Autonomes Fahren stellen aktuelle Vorgänge dar, über die es zu berichten
galt. Darüber wurde in zulässiger Weise in der Stadtzeitung informiert.
Die Berichterstattung bewegt sich nach Ansicht der Verwaltung auch im
Vorfeld der OB-Wahl im Rahmen zulässiger Berichterstattung; dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass der Wahlkampf sich zum Zeitpunkt
der Berichterstattung noch nicht in der "heißen Phase" befand.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Diepgen
Erster Bürgermeister
Replik dazu
Sehr geehrter Herr Erster Bürgermeister
Diepgen,
vielen Dank für Ihre Nachricht zu meiner
Anfrage
"Chancengleichheit bei der OB-Wahl"
vom 29.11.2021.
Sie schreiben u.a.:
"§ 7 Abs. 8
bestimmt, dass ab drei Monaten vor allgemeinen Wahlen die Rubrik "Forum
Gemeinderat" entfällt. Nach § 7 Abs. 3 werden Wahlaufrufe und
Wahlwerbung generell nicht veröffentlicht. Die Sperrfrist bezieht
sich nur auf die Berichterstattung der Fraktionen und Gemeinderäte im
Forum Gemeinderat. Sie bezieht sich nicht auf die Berichterstattung nach
§ 1 Abs. 1 "Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen, sonstiger
amtlicher Mitteilungen sowie zur Information der Bevölkerung über
kommunale Angelegenheiten".
Mit der
allgemeinen Berichterstattung über die Tätigkeit des Bürgermeisteramts
und der Verwaltung erfüllt die Verwaltung ihren eigenständigen
Informationsauftrag, der sich aus dem Recht der kommunalen
Selbstverwaltung ergibt; die Stadtzeitung ist insoweit das
Kommunikationsmedium zwischen der Stadt und der Bevölkerung mit dem
Ziel, die Arbeit der Stadtverwaltung und ihrer Entscheidungsträger der
Öffentlichkeit zu vermitteln.
Die
Berichterstattung in der Stadtzeitung Nr. 23 vom 17.11.2021 diente
diesem Ziel. Die Berichterstattung verstößt daher nicht gegen die vom
Gemeinderat beschlossene Sperrfrist des § 7 Abs. 8 des
Redaktionsstatus."
Ich weise darauf hin, daß auch der
Oberbürgermeister als Vorsitzender wie die Stadträte bzw.
Fraktionen/Gruppierungen ein Mitglied des Gemeinderates ist. Ein
wie o.g. Informationsauftrag, der sich aus
dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung ergibt, ist Mitgliedern und
Fraktionen des höchsten Verwaltungsorgans der Gemeinde dem
Redaktionsstatut zufolge versagt.
Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der
genannte Informationsauftrag mit Bild und persönlichem Statement
versehen sein muß, was bei anderen Wahlen für Mitglieder und Fraktionen
des Gemeinderates vermieden wird, wiewohl diese z.B. an Bundes- und
Landtagswahlen - im Gegensatz zu wie hier in der Person des
Oberbürgermeisters zur OB-Wahl - selbst nicht beteiligt sind.
Daran ändert sich auch durch Ihre
Argumente zu 2. nichts.
Weder wird der Oberbürgermeister ohne diese
Selbstdarstellung im Amtsblatt in der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte
gehindert, noch spielt eine "heiße Phase" laut Redaktionsstatut eine
Rolle, sondern ausschließlich die vom Gemeinderat beschlossene
3-Monats-Frist, die ich nicht ohne Grund in der Sitzung
vom 14. Oktober 2021 nachgefragt habe.
Erlauben Sie mir noch den Hinweis,daß über die Rechtmäßigkeit von
Verwaltungshandeln letzten Endes im Zweifelsfall letztendlich die
Gerichte entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Alfred Dagenbach
7.1.2022
LeserFORUM:
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