Antrag

- Initiativen der Stadträte der AfD-Fraktion
Dr. Raphael Benner, Franziska Gminder MdB,
Dirk Schwientek, Michael Seher
und Alfred Dagenbach

abgesandt  am  27.10.2021

Ihr Anliegen mitteilen

An den Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn

 

 

* 21.094 Baugebiet Klingenäcker

 

Antrag zu DS 289/2021, Rettungsgrabungen im Baugebiet Klingenäcker

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Mergel,


wir beantragen:
die privaten Grundstücksbesitzer werden von der Finanzierung der Rettungsgrabungsarbeiten ausgenommen.


Begründung:
bei der Bürgerversammlung in der Alten Kelter in Sontheim am 26.10.2021 wurde die Bürgerschaft umfangreich informiert. Dennoch kann das Argument einiger betroffener Grundstückeigentümer, man sei vor der Kaufentscheidung nicht vollumfänglich informiert worden, nicht einfach vom Tisch gewischt werden.
Wir sind der Auffassung, dass es sich bei den nun erforderlichen Rettungsgrabungen um ein Projekt von öffentlichem Interesse handelt. Aus diesem Grund sind die Kosten von der öffentlichen Hand zu tragen. Dies umso mehr, als – Zitat aus der Drucksache: „der tatsächliche Aufwand wird erst nach Abschluss der Arbeiten bekannt sein, da bislang lediglich nur Ergebnisse der o.g. Sondage vorliegen, die keine verbindliche Aussage über die Gesamtfläche des Baugebietes ermöglicht.“
Die Stadt Heilbronn wird ohnehin durch Beauftragung der beiden Lose in Vorleistung treten. Wir fordern die Verwaltung auf, nach Zuschüssen aus Fördertöpfen zu suchen, um die Kosten für die Stadt zu reduzieren. Wir sehen unter den geschilderten Umständen keinen Anlass, private Grundstücksbesitzer mit öffentlichen Aufgaben zu belasten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Raphael Benner
Stadtrat - AfD-Fraktion
Fraktionsvorsitzender

rbenner@afd-fraktion.hn
       
AfD-Fraktion:
Dr. Raphael Benner | Franziska Gminder MdB | Dirk Schwientek | Michael Seher | Alfred Dagenbach
Hinweis      

Dies ist ein Antrag zur Behandlung gem. § 34 Abs. 1 Gemeindeordnung in dem nach der Hauptsatzung zuständigen Gremium (erforderliches Quorum: namens einer Fraktion oder 1/6 der Stadträtinnen/Stadträte)


 Antwort
Antwort des Oberbürgermeisters

<...> vielen Dank für Ihren Antrag und Ihr Interesse an der Entwicklung unseres wichtigen Erschließungsprojektes.

Die archäologischen Rettungsgrabungen, die vom Grundstückseigentümer veranlasst werden, ergeben sich aus§ 6 DSchG. Dort heißt es: "Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln." Bei archäologischen Denkmalen umfasst diese Pflicht in erster Linie die Erhaltung der Denkmalsubstanz und des Befundzusammen-hangs an Ort und Stelle. Ist dies nicht möglich, weil z. B. ein genehmigtes Bauvorhaben zur Zerstörung eines Bodendenkmals führen wird, muss zumindest der Dokumentwert des Kulturdenkmals als Teil derdenkmalrechtlichen Erhaltungspflicht durch Ausgrabung und Bergung bzw. Dokumentation der Funde erhalten werden.

Für die grundsätzliche Erhaltungspflicht desjenigen, der Eigentümer eines Kulturdenkmals ist, ist § 6 Denkmalschutzgesetz (DSchG) die Rechtsgrundlage. § 7 Abs. l DSchG bestimmt zudem, dass die Denkmalschutzbehörde Maßnahmen gegenüber Personen im Sinne der§§ 6, 7 und 9 Polizeigesetz anordnen kann. In erster Linie sind hier also Verhaltens- und Zustandsstörer Adressat der Maßnahme.

Weiterhin bedarf die Zerstörung oder Beseitigung eines Kulturdenkmals nach§ 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG einer Genehmigung bzw. in Zusammenhang mit einer Baugenehmigung einer Zustimmung(§ 7 Abs. 3 DSchG) der Denkmalschutzbehörde. Diese kann auch mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.

Sobald ein Grundstückseigentümer in den Boden eingreifen will, um Baumaßnahmen auf dem eigenen Grundstück durchzuführen, würde er das Bodendenkmal zerstören bzw. beseitigen. Dagegen müsste die Denkmalschutzbehörde vorgehen, bzw. der Bauherr bräuchte eine Genehmigung. Eine solche Genehmigung würde nur unter der Auflage erteilt, dass das Denkmal vor seiner Zerstörung durch eine Rettungsgrabung gesichert und dokumentiert wird. Die Kosten hierfür trägt der Grundstückseigentümer als Verhaltensstörer, da ohne seine Baumaßnahmen das Denkmal im Boden verbleiben könnte.

Dem öffentlichen Interesse im Sinne des Denkmalschutzes würde es entsprechen, das Denkmal unverändert zu erhalten. Es ist also gerade nicht die Vorzugslösung das Denkmal durch eine Rettungsgrabung zu sichern und zu dokumentieren. Vielmehr handelt es sich dabei bereits um die „Notlösung" in Abwägung der Belange des Denkmalschutzes und des Eigentümers. Durch die Rettungsgrabung kann der Eigentümer das Grundstück bebauen, obwohl dadurch ein Denkmal zerstört wird.

Es wird dadurch also gerade seinem privaten Interesse an der Bebauung des Grundstücks nachgekommen. Eine Belastung eines „privaten Grundstücksbesitzers mit öffentlichen Aufgaben" liegt nicht vor. Wer wirtschaftlich aus einer Baugenehmigung Nutzen ziehen will, ist finanziell für die Kosten zur Rettung dessen verantwortlich, was durch seine Handlung in Mitleidenschaft gezogen wird. Die Anwendung des Veranlasserprinzips erfolgt dabei auf Grundlage des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16. Januar 1992 und wurde in einer jüngeren Entscheidung auch vom Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigt.

Aus unserer Sicht muss bei einer Übernahme von Kosten im Wege einer Freiwilligkeitsleistung bedacht werden, dass hier ein Präzedenzfall geschaffen werden könnte. Es kommt immer wieder vor, dass auch andere Sachverhalte, wie z.B. Altlasten, Erdfälle, sonstige schwierige Untergrundverhältnisse eine Baumaßnahme verteuern. Eine Übernahme dieser Kosten im Rahmen einer Freiwilligkeitsleistung begegnet insofern rechtlichen Bedenken, als die Rechtslage im oben dargestellten Sinn klar ist und auch in der Zukunft immer wieder Fälle auftreten können, bei denen u.a. der Denkmalschutz geplanten Baumaßnahmen entgegensteht und Grundstückseigentümer Kosten für Rettungsgrabungen etc. zu tragen haben werden. Im Sinne der Gleichbehandlung müssten dann ebenfalls die Kosten übernommen werden.

Eine Kostenübernahme durch die Stadt wird abgelehnt.

Es gibt kein Förderprogramm für archäologische Rettungsgrabungen. Das Land Baden-Württemberg stellt Denkmaleigentümern Fördermittel für die Unterhaltungspflicht und Pflege von Denkmälern zur Verfügung. In unserem Fall zerstören wir Denkmalschutzsubstanzen, was keinen Fördertatbestand darstellt.

Freundliche Grüße

Harry Mergel
Oberbürgermeister  

 


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