<*> ergänzend
zu unserer Antwort vom 07.06.2021 teilen wir Ihnen
Folgendes mit:
-
Der Pächter der fraglichen Parzelle Nr. 12 wird über die
Anwohnerbeschwerde informiert
werden und unter Kündigungsandrohung aufgefordert, sich
künftig an die
ordnungsrechtlichen und
pachtvertraglichen Regelungen zu halten.
- Hinsichtlich der Höhe der
Hecke und der Größe der Geschirrhütte wird ein
Ortstermin stattfinden.
- Unsere Pachtverträge für
Grabeland enthalten in der Regel keine explizite
Regelung zur Zulässigkeit oder
Unzulässigkeit einer anteiligen Erholungsnutzung. Uns
ist auch kein diesbezüglicher
Gemeinderatsbeschluss bekannt.
- Allerdings haben sich in
den letzten Jahrzehnten die Prioritäten bei der
Gartennutzung aus verschiedenen Gründen
deutlich vom Gemüseanbau in Richtung Erholung
verschoben. Wir tragen dem dadurch Rechnung,
dass Pächter, die nur noch in untergeordnetem Umfang
eine Obst- oder Gemüsenutzung
betreiben, nicht unmittelbar abgemahnt oder gekündigt
werden, sofern der Garten sich in
einem ordentlichen Pflegezustand befindet.
Die unabhängige Vergabe
städtischer Pachtgrundstücke ist ein normaler Vorgang
der laufenden
Liegenschaftsverwaltung und fällt unter die Regularien
der Allgemeinen Verwaltung.
Wir hoffen, Ihre Fragen
hiermit abschließend geklärt zu haben und stehen Ihnen
für eventuelle Rückfragen gern zur
Verfügung.
Mit
freundlichen Grüßen,
im
Auftrag
gez.
Immanuel Schmutz
Liegenschaftsamt
Replik dazu:
vielen Dank für Ihre
beiliegende Antwort zu
unserer Reklamation über eine unvollständige
Beantwortung unserer Anfrage vom
*
30.05.2021
Kleingartennutzung
Auf Grund des Inhalts der
Antwort bitten wir nun zusätzlich um die Beantwortung
der folgenden Punkte:
Trifft es zu,
1.
Trifft es zu, daß es sich bei diesem Grundstück um
Grabeland handelt, das nach § 1 Abs. 2 Nr. 5
Bundeskleingartengesetz nur mit einjährigen Pflanzen
bestellt werden darf;
2. trifft es zu, daß in §
4 des Pachtvertrag zur Nutzung des Grundstücks geregelt
ist, daß u.a. das Grabeland nur zum Gemüseanbau für den
Hausgebrauch des Pächters verpachtet wird;
3.
trifft es zu, daß nach § 7 des Pachtvertrags der Pächter
bei Bedarf auf der Pachtfläche eine Geschirrhütte
errichten darf, deren Ausführung wie nachfolgend
beschrieben zu erfolgen hat:
- Holzbauweise,
- Pultdach,
- Dacheindeckung aus
schwarzer Dachpappe,
- Vorderfront lichte Höhe
max. 2,30 rn,
- Außenabmessung max.
2,00 x 2,00 rn,
- der Anstrich hat mit
dunkelbrauner Farbe zu erfolgen,
- ohne Fenster,
- keine betonierte
Bodenplatte;
4. trifft es zu, daß nach §
14 des Pachtvertrags die Höhe der äußere Einfriedung in
Form einer Hecke maximal 1,20 m betragen darf;
5.0 sind Bestimmungen von Verträgen einzuhalten und
wird
Sorge getragen, daß diese vorgenannten Bestimmungen
eingehalten werden oder sind diese der
beliebigen Auslegung der zuständigen
Verwaltungsmitarbeiter unterworfen; 5.1 welche
anderslautenden Bedingungen gibt es ggf. und wie lauten
diese; 5.2 wer hat die Bedingungen auf welchen
Grundlagen beschlossen?
Im Rahmen einer
nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer
umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs
bitten wir zeitnah erneut um Abhilfe, Stellungnahme und
Rückantwort über das Ergebnis Ihrer Maßnahmen per
zeit- und kostensparenden einfachem eMail.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
<*>
Ihre Anfrage vom 02.07.
beantworten wir wie folgt:
1. Trifft es zu, dass es sich bei diesem Grundstück um
Grabeland handelt, das nach § 1 Abs. 2 Nr. 5
Bundeskleingartengesetz nur mit einjährigen Pflanzen
bestellt werden darf?
Verpachtet ist das fragliche Grundstück als „Grabeland“.
In § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKleingG wird „Grabeland“ in
Abgrenzung vom „Kleingarten“ als mit einjährigen
Pflanzen zu bestellende Fläche bezeichnet.
2. Trifft es zu, dass in § 4 des Pachtvertrag(s) zur
Nutzung des Grundstücks geregelt ist, daß u.a. das
Grabeland nur zum Gemüseanbau für den Hausgebrauch des
Pächters verpachtet wird?
In
den städtischen Gartenpachtverträgen ist standardmäßig
von „Grabeland“ die Rede und die entsprechende
„Gemüseklausel“ enthalten.
3. Trifft es zu, dass nach § 7 des Pachtvertrags der
Pächter bei Bedarf auf der Pachtfläche eine
Geschirrhütte errichten darf, deren Ausführung wie
nachfolgend beschrieben zu erfolgen hat?
-
Holzbauweise,
-
Pultdach,
-
Dacheindeckung aus schwarzer Dachpappe,
-
Vorderfront lichte Höhe max. 2,30 m,
-
Außenabmessung max. 2,00 x 2,00 m,
-
der Anstrich hat mit dunkelbrauner Farbe zu erfolgen,
-
ohne Fenster,
-
keine betonierte Bodenplatte;
Diese
Konditionen entsprechen dem Pachtvertrag.
4. Trifft es zu, dass nach § 14 des Pachtvertrags die
Höhe der äußeren Einfriedung in Form einer Hecke maximal
1,20 m betragen darf?
Die
Höhe der Hecke ist so im Pachtvertrag vereinbart.
5.0 Sind Bestimmungen von Verträgen einzuhalten und wird
Sorge getragen, dass diese vorgenannten Bestimmungen
eingehalten werden oder sind diese der beliebigen
Auslegung der zuständigen Verwaltungsmitarbeiter
unterworfen?
Die
Einhaltung von Vertragsbestimmungen ist nicht der
beliebigen Auslegung von Verwaltungsmitarbeiter*innen
überlassen. Allerdings ist bei Maßnahmen der Verwaltung
auch immer der Grundsatz der Geeignetheit und
Angemessenheit zu beachten. In diesem Sinne ist der
vorhandene Ermessensspielraum zu nutzen, sofern Gärten
generell ordentlich genutzt oder gepflegt werden.
5.1 Welche anderslautenden Bedingungen gibt es ggf. und
wie lauten diese?
Auf
Wunsch können Sie einen aktuellen Blanko-Vertragsentwurf
für die Gärten auf dem fraglichen Grundstück erhalten.
Da Sie die obigen Passagen wörtlich zitiert haben,
dürften Ihnen die weiteren in dem betreffenden
Pachtvertrag mit insgesamt 15 Paragraphen enthaltenen
Bedingungen allerdings bekannt sein. In anderen
Pachtverträgen können die Bedingungen auch anders
lauten, beispielsweise wenn ein Pachtvertrag zu einem
früheren Zeitpunkt abgeschlossen oder für ein anderes
Gebiet angepasst wurde.
5.2 Wer hat die Bedingungen auf welchen Grundlagen
beschlossen?
Die
Pachtverträge für diese Grundstücke sind Teil der
allgemeinen Verwaltung, die Bedingungen werden daher
durch das Amt für Liegenschaften und Stadterneuerung
erarbeitet. Selbstverständlich (Verbot von GVO) fließen
Gemeinderatsbeschlüsse unmittelbar ein. Ansonsten werden
die verwendeten Vertragsentwürfe im Laufe der Zeit
regelmäßig an Änderungen der Rechtslage oder auch an
geänderte Nutzungsgewohnheiten angepasst.
Gerade angesichts der in der Pandemie zunehmenden
sozialen und abnehmenden Nutzfunktion von Gartenland ist
in dieser Hinsicht eine großzügige Auslegung des
Ermessensspielraums geboten. So muss ein Garten, der
sich generell in einem gepflegten Zustand befindet, auf
dem aber kein Gemüse mehr angebaut wird, sondern evtl.
nur einige Obstbäume beerntet werden, nicht unbedingt
gekündigt werden, so lange nicht eine Beeinträchtigung
der Nachbarn von dem Grundstück ausgeht.
Wie
wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, wurde die Pächterin
des fraglichen Gartens angeschrieben und generell auf
die Einhaltung der Vertragsbedingungen und der
nachbarlichen Ordnung hingewiesen.
Wir
gehen davon aus, dass der nachbarliche Frieden damit
wieder hergestellt werden kann.
Mit
freundlichen Grüßen,
Im
Auftrag
gez.
Immanuel Schmutz
Liegenschaftsamt
LeserFORUM:
Ihre
Meinung dazu
(bitte mit angeben, auf welchen Beitrag sich Ihre
Meinung bezieht)
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