Bürger helfen Bürgern

- Initiativen der Stadträte der AfD-Fraktion
Dr. Raphael Benner, Franziska Gminder MdB,
Dirk Schwientek, Michael Seher
und Alfred Dagenbach

abgesandt  am 
8.6.2021


An den Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn

 * 21.058 Mangelnde Beantwortung

Sehr  geehrter Herr Oberbürgermeister,

zu folgender Anfrage gem. § 24 (4) GemO wurde
uns nur eine unvollständige Beantwortung vorgelegt:

* 30.05.2021 Kleingartennutzung

In der pauschalen Beantwortung dieser Anfrage wurde weder auf deren Inhalt eingegangen noch mitgeteilt, welche Maßnahmen zu den vorgebrachten Punkten ergriffen werden bzw. worden sind:

Anwohner der Schickhardtstraße beklagen sich über die von einer Parzelle (12) in der Kleingartenanlage Friedrich-Ebert-Straße ausgehenden Belästigungen vor allem ruhestörender Art.
Dies werde dadurch befördert, daß das Grundstück nur zu sehr geringem Teil und nicht, wie vom Gemeinderat beschlossen, kleingärtnerisch für den Eigenbedarf genutzt.
Die weit überwiegende Fläche wird als Freizeitgelände mit allen dazugehörenden Möglichkeiten vom Kinderspiel- bis Grillplatz einschließlich Festgelände und Torwandschießen genutzt.
Die Hecke hat inzwischen eine weit über Mannshöhe hinausgehende Höhe erreicht und das auf dem Grundstück befindliche Gartenhaus entspricht nicht einer zulässigen Geschirrhütte.
Nachdem es in Heilbronn viele Familien gibt, die über einen Garten, den sie mit Gemüseanbau für den Eigenbedarf nutzen könnten, froh wären,erscheint es schon aus sozialen Gesichtspunkten als unverständlich, daß die Stadt Heilbronn derart nutzungsfremd mit diesen knappen Ressourcen umgeht

Nach unserer Kenntnis gibt es in den Pachtverträgen klare und eindeutige Bedingungen, zu denen die Grundstücke vergeben werden und die auch einzuhalten sind.
Gerade unter dem Gesichtspunkt, daß es Wartezeiten von über 10 Jahren geben soll, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb hier - aufgrund der Nichtbeantwortung - Sonderrechte für Einzelne  geduldet werden sollen.
Mit einer "anteiligen Nutzung als Erholungsfläche" ist der Zustand eher umgekehrt, wenn nur diese "anteilige Nutzung" überwiegt und nur eine minimale Fläche kleingärtnerisch genutzt wird.
Die Hinweise zur Hecke, die mindestens das doppelte der zulässigen Höhe erreicht hat und das Gartenhaus werden in der Beantwortung einfach ignoriert.

Ebenso die sich aus der überwiegend zweckentfremdenden Nutzung ergebenden Folgen.
Außerdem kann in diesem Fall nicht auf anonymen oder indirekten Hinweise verwiesen werden, die nicht zu akzeptieren sind:
Erstens ist die Abfrage unterzeichnet und zweitens ist die Verwaltung verpflichtet, selbst dann, wenn solche "anonymen oder indirekte Hinweise" eingehen, diesen nachzugehen und den Beschwerden auch abzuhelfen.

Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir zeitnah erneut um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort über das Ergebnis Ihrer Maßnahmen per zeit- und kostensparenden einfachem eMail. 

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Alfred Dagenbach
Stadtrat -
AfD-Fraktion
dagenbach@t-online.de
Telefon: 07131-920500

AfD-Fraktion:

Dr. Raphael Benner | Franziska Gminder MdB | Dirk Schwientek | Michael Seher | Alfred Dagenbach  

Antworten der Verwaltung

Eingang am 2.7.2021  12.8.2021

Eingang nach 31 / 40  Tagen

   

<*> ergänzend zu unserer Antwort vom 07.06.2021 teilen wir Ihnen Folgendes mit:

- Der Pächter der fraglichen Parzelle Nr. 12 wird über die Anwohnerbeschwerde informiert werden und unter Kündigungsandrohung aufgefordert, sich künftig an die
ordnungsrechtlichen und pachtvertraglichen Regelungen zu halten.

- Hinsichtlich der Höhe der Hecke und der Größe der Geschirrhütte wird ein Ortstermin stattfinden.

- Unsere Pachtverträge für Grabeland enthalten in der Regel keine explizite Regelung zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer anteiligen Erholungsnutzung. Uns ist auch kein diesbezüglicher Gemeinderatsbeschluss bekannt.

- Allerdings haben sich in den letzten Jahrzehnten die Prioritäten bei der Gartennutzung aus verschiedenen Gründen deutlich vom Gemüseanbau in Richtung Erholung verschoben. Wir tragen dem dadurch Rechnung, dass Pächter, die nur noch in untergeordnetem Umfang eine Obst- oder Gemüsenutzung betreiben, nicht unmittelbar abgemahnt oder gekündigt werden, sofern der Garten sich in einem ordentlichen Pflegezustand befindet.

Die unabhängige Vergabe städtischer Pachtgrundstücke ist ein normaler Vorgang der laufenden Liegenschaftsverwaltung und fällt unter die Regularien der Allgemeinen Verwaltung.

Wir hoffen, Ihre Fragen hiermit abschließend geklärt zu haben und stehen Ihnen für eventuelle Rückfragen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

im Auftrag

gez. Immanuel Schmutz

Liegenschaftsamt

 


 

Replik dazu:

vielen Dank für Ihre beiliegende Antwort  zu unserer Reklamation über eine unvollständige Beantwortung unserer Anfrage vom * 30.05.2021 Kleingartennutzung


Auf Grund des Inhalts der Antwort bitten wir nun zusätzlich um die Beantwortung der folgenden Punkte:

Trifft es zu,

1. Trifft es zu, daß es sich bei diesem Grundstück um Grabeland handelt, das nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 Bundeskleingartengesetz  nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf;

2. trifft es zu, daß in § 4 des Pachtvertrag zur Nutzung des Grundstücks geregelt ist, daß u.a. das Grabeland nur zum Gemüseanbau für den Hausgebrauch des Pächters verpachtet wird;

3. trifft es zu, daß nach § 7 des Pachtvertrags der Pächter bei Bedarf auf der Pachtfläche eine Geschirrhütte errichten darf, deren Ausführung  wie nachfolgend beschrieben zu erfolgen hat:
- Holzbauweise,
- Pultdach,
- Dacheindeckung aus schwarzer Dachpappe,
- Vorderfront lichte Höhe max. 2,30 rn,
- Außenabmessung max. 2,00 x 2,00 rn,
- der Anstrich hat mit dunkelbrauner Farbe zu erfolgen,
- ohne Fenster,
- keine betonierte Bodenplatte;
4. trifft es zu, daß  nach § 14 des Pachtvertrags die Höhe der äußere Einfriedung in Form einer Hecke maximal 1,20 m betragen darf;

5.0 sind Bestimmungen von Verträgen einzuhalten und wird Sorge getragen, daß diese vorgenannten Bestimmungen eingehalten werden oder sind diese der beliebigen Auslegung der zuständigen Verwaltungsmitarbeiter unterworfen;
5.1 welche anderslautenden Bedingungen gibt es ggf. und wie lauten diese;
5.2 wer hat die Bedingungen auf welchen Grundlagen beschlossen?

Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir zeitnah erneut um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort über das Ergebnis Ihrer Maßnahmen per zeit- und kostensparenden einfachem eMail. 

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Alfred Dagenbach
Stadtrat - AfD-Fraktion

dagenbach@t-online.de
Telefon: 07131-920500

 


<*> Ihre Anfrage vom 02.07. beantworten wir wie folgt:

1. Trifft es zu, dass es sich bei diesem Grundstück um Grabeland handelt, das nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 Bundeskleingartengesetz nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf?

Verpachtet ist das fragliche Grundstück als „Grabeland“. In § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKleingG wird „Grabeland“ in Abgrenzung vom „Kleingarten“ als mit einjährigen Pflanzen zu bestellende Fläche bezeichnet.

2. Trifft es zu, dass in § 4 des Pachtvertrag(s) zur Nutzung des Grundstücks geregelt ist, daß u.a. das Grabeland nur zum Gemüseanbau für den Hausgebrauch des Pächters verpachtet wird?

In den städtischen Gartenpachtverträgen ist standardmäßig von „Grabeland“ die Rede und die entsprechende „Gemüseklausel“ enthalten.

3. Trifft es zu, dass nach § 7 des Pachtvertrags der Pächter bei Bedarf auf der Pachtfläche eine Geschirrhütte errichten darf, deren Ausführung wie nachfolgend beschrieben zu erfolgen hat?

- Holzbauweise,

- Pultdach,

- Dacheindeckung aus schwarzer Dachpappe,

- Vorderfront lichte Höhe max. 2,30 m,

- Außenabmessung max. 2,00 x 2,00 m,

- der Anstrich hat mit dunkelbrauner Farbe zu erfolgen,

- ohne Fenster,

- keine betonierte Bodenplatte;

Diese Konditionen entsprechen dem Pachtvertrag.

4. Trifft es zu, dass nach § 14 des Pachtvertrags die Höhe der äußeren Einfriedung in Form einer Hecke maximal 1,20 m betragen darf?

Die Höhe der Hecke ist so im Pachtvertrag vereinbart.

5.0 Sind Bestimmungen von Verträgen einzuhalten und wird Sorge getragen, dass diese vorgenannten Bestimmungen eingehalten werden oder sind diese der beliebigen Auslegung der zuständigen Verwaltungsmitarbeiter unterworfen?

Die Einhaltung von Vertragsbestimmungen ist nicht der beliebigen Auslegung von Verwaltungsmitarbeiter*innen überlassen. Allerdings ist bei Maßnahmen der Verwaltung auch immer der Grundsatz der Geeignetheit und Angemessenheit zu beachten. In diesem Sinne ist der vorhandene Ermessensspielraum zu nutzen, sofern Gärten generell ordentlich genutzt oder gepflegt werden.

5.1 Welche anderslautenden Bedingungen gibt es ggf. und wie lauten diese?

Auf Wunsch können Sie einen aktuellen Blanko-Vertragsentwurf für die Gärten auf dem fraglichen Grundstück erhalten. Da Sie die obigen Passagen wörtlich zitiert haben, dürften Ihnen die weiteren in dem betreffenden Pachtvertrag mit insgesamt 15 Paragraphen enthaltenen Bedingungen allerdings bekannt sein. In anderen Pachtverträgen können die Bedingungen auch anders lauten, beispielsweise wenn ein Pachtvertrag zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen oder für ein anderes Gebiet angepasst wurde.

5.2 Wer hat die Bedingungen auf welchen Grundlagen beschlossen?

Die Pachtverträge für diese Grundstücke sind Teil der allgemeinen Verwaltung, die Bedingungen werden daher durch das Amt für Liegenschaften und Stadterneuerung erarbeitet. Selbstverständlich (Verbot von GVO) fließen Gemeinderatsbeschlüsse unmittelbar ein. Ansonsten werden die verwendeten Vertragsentwürfe im Laufe der Zeit regelmäßig an Änderungen der Rechtslage oder auch an geänderte Nutzungsgewohnheiten angepasst.

Gerade angesichts der in der Pandemie zunehmenden sozialen und abnehmenden Nutzfunktion von Gartenland ist in dieser Hinsicht eine großzügige Auslegung des Ermessensspielraums geboten. So muss ein Garten, der sich generell in einem gepflegten Zustand befindet, auf dem aber kein Gemüse mehr angebaut wird, sondern evtl. nur einige Obstbäume beerntet werden, nicht unbedingt gekündigt werden, so lange nicht eine Beeinträchtigung der Nachbarn von dem Grundstück ausgeht.

Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, wurde die Pächterin des fraglichen Gartens angeschrieben und generell auf die Einhaltung der Vertragsbedingungen und der nachbarlichen Ordnung hingewiesen.

Wir gehen davon aus, dass der nachbarliche Frieden damit wieder hergestellt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen,

Im Auftrag

gez.

Immanuel Schmutz

Liegenschaftsamt


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