An den Oberbürgermeister
der Stadt
Heilbronn
*
21.056
Corona-Bestimmungen
Sehr geehrter
Herr Oberbürgermeister,
die
Stadtverwaltung hat auf Seite 11 der Stadtzeitung vom 2.6.2021 eine neue
Allgemeinverfügung zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des
Corona-Virus veröffentlicht.
Dabei wird Bezug
auf die zum 20.5.2021 bereits außer Kraft getretene Allgemeinverfügung
vom 22.4.2021 genommen und dazu in 4 Punkten nicht leicht
nachvollziehbare Angaben in bestem Beamtendeutsch gemacht.
Datiert wurde auf
19.5.2021, also über 10 Tage zurück.
Die städtische
Homepage ist zugleich mit genauso schwer nachvollziehbaren Einträgen
dazu versehen und soll wohl fomaljuristisch den Anforderungen einer
Rechtswirksamkeit durch Veröffentlichung im Internet genügen, wiewohl
die Papierform inhaltlich nicht mit der Digitalausgabe übereinstimmt.
Insbesondere wird
der Eindruck vermittelt, daß z.B. die Maskenpflicht in der Fußgängerzone
nicht fortbesteht, sondern nur noch Regelungen hinsichtlich dem
Alkoholverbot und dder Öffnung von Kinderspielplätzen bestehen.
Wer der in der
Stadtzeitung gemachten Empfehlung folgt, dazu unter www.heilbronn.de
nachzusehen, findet weder auf der Startseite noch den Menueseite
einen Hinweis zu den in Heilberonn geltenden Corona-Bestimmungen, siehe
angefügte Screenshots [nur im Original].
Erst wer dies über
das Suchportal endlich gefunden und sich in diesem unübersichtlichen
Geschwurbel durchgekämpft hat, findet dann irgendwo versteckt die
ellenlange Verordnung der Landesregierung, aus der das weitergeltende
Bestehen der Maskenpflicht in der Fußgängerzone hervorgeht.
Bei tel. Nachfrage
dazu entsteht der Eindruck, daß diese Praxis selbst städt. Mitarbeiter
verunsichert.
Verwiesen wurde
auch auf die Zuständigkeit der Pressestelle, die jedoch nach unserer
Ansicht lediglich die Aufgabe hat, das ins Netz zu stellen, was ihr von
den Ämtern dazu geliefert wird und damit ihre Aufgaben auch erfüllt.
Im Gegensatz dazu
liefern der Landkreis Heilbronn, der Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis
und der Landkreis Schäbisch Hall sofort die Verlinkungen zu allen
Fragen zur von der Bundesregierung ausgerufen Corona-Hysterie.
Hilfreich wäre
eine jeweils leicht lesbare und aktuell gehaltene tabellarische
Darstellung aller gültigen Verordnungen, die in Heilbronn zu beachten
sind.
Da es teilweise
auch am Datum des Erlasses fehlt, ist zu befürchten, daß diese Praxis
auch in Teilen einer verwaltungsgerichtlichen Beurteilung nicht
standhalten könnte.
Dazu wird um
Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Welche
Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab;
2. in welcher
Weise wird für Abhilfe und mehr Transparenz gesorgt werden?
Im Rahmen einer nachhaltigen und
sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des
Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort
per zeit- und kostensparenden einfachem eMail.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
AfD-Fraktion:
Dr. Raphael Benner |
Franziska Gminder MdB |
Dirk Schwientek |
Michael Seher |
Alfred Dagenbach
<*>
Herr Oberbürgermeister Mergel hat mich
gebeten, Ihre Anfrage vom 04.06;2021 zur Verlängerung der
Allgemeinverfügung zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des
Corona-Virus zu beantworten.
Seit März 2020 erfolgen die öffentlichen
Bekanntmachungen der Allgemeinverfügungen im ZusamÂ
menhang mit der Bekämpfung der
Corona-Pandemie aufgrund ihrer besonderen Dringlichkeit im InÂ
ternet.ln der Stadtzeitung erfolgt eine
wiederholende Bekanntmachung. Grundlage hierfür ist § 1
Abs.5 Durchführungsverordnung zur
Gemeindeordnung. Dieser lautet:
"Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung
in der nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebeÂ
nen Form nicht möglich, so kann die
öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise
durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Die
Bekanntmachung ist in der nach den AbsätÂ
zen 1 bis 4 vorgeschriebenen Form zu
wiederholen, sobald die Umstände es zulassen."
Diese Möglichkeit der Notbekanntmachungen hat
der Gemeinderat mit der Änderung der Satzung
über öffentliche Bekanntmachungen am
22.06.2020 ausdrücklich in die Bekanntmachungssatzung
aufgenommen und näher konkretisiert. Auf
Nachfragen aus dem Gemeinderat ist die rechtliche Zulässigkeit und
Rechtsverbindlichkeit dieserVerfahrensweise vom Rechtsamt ausführlich
erläutert worden.
Für eine rechtzeitige Verlängerung einer
Allgemeinverfügung bevor diese wegen einer Befristung auÂ
ßer Kraft tritt, ist daher der Zeitpu nkt der
Veröffentlichu ng im Internet maßgeblich, nicht der ZeitÂ
punkt der wiederholenden Bekanntmachung in
der Stadtzeitung. Bei den Veröffentlichungen in der
Stadtzeitung wird mit einem vorangestellten
Vermerk auch darauf hingewiesen, dass es sich um eine wiederholende
Bekanntmachung handelt. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet
und der
Wirksamkeitszeitpunkt der jeweiligen
Allgemeinverfügung sind jeweils Tenor der Verfügung benannt;
bei der Allgemeinverfügung vom 19.05.2021 in
Ziffer 4.
Mit der Allgemeinverfügung vom 19.05.2021
wurde die Allgemeinverfügung vom 22.04.2021 mit beÂ
stimmten Maßgaben verlängert. Die
Allgemeinverfügung vom 22.04.2021 war bis zum 20.05.2021 beÂ
fristet und wäre ohne Verlängerung am
20.05.2021,24:00 Uhr außer Kraft getreten. Die AllgemeinverÂ
fügung vom 19.05.2021 wurde am 19.05.2021 im
Internet bekanntgemacht, galt am folgenden Tag
(= 20.05.2021) als bekanntgegeben und wurde
zeitgleich, d.h. am 20.05.2021, 0:00 Uhr wirksam. Die Verlängerung der
Allgemeinverfügung vom 22.04.2021 erfolgte damit rechtzeitig vor deren
Außerkrafttreten. Die Verlängerung bestand darin, dass die Befristung
bis zum 20.05.2021 durch eine neue Befristung bis zum 17.06.2021 ersetzt
wurde. Alle Regelungen der Allgemeinverfügung vom 22.04.2021 galten
daher bis zum 17.06.2021 weiter. Da zwischenzeitlich Regelungen der
Corona-Verordnung des Landes (CoronaVO), auf die sich die
Allgemeinverfügung bezog, in manchen Details geändert worden waren,
wurden einzelne Regelungen der Allgemeinverfügung hieran angepasst. Dies
geschah durch die Maßgaben in Ziffer 1 bis 3 der Allgemeinverfügung vom
19.05.2021, die unter anderem Details der Maskenpflicht modifizierten.
Wie daraus der Eindruck entstanden sein soll, die Maskenpflicht gelte
nicht mehr, erschließt sich uns nicht.
Der Fortbestand der Maskenpflicht ergab sich
bis zum 17.06.2021 nicht lediglich aus der CoronaVO,
sondern die Maskenpflicht aus der CoronaVO
wurde durch die Allgemeinverfügung ergänzt. Diese erÂ
gänzenden Regelungen waren gerade Sinn und
Zweck der Allgemeinverfügung. Die Stadt Heilbronn
hat die Allgemeinverfügung im Hinblick auf
die für den 25.06.2021 angekündigte Änderung der
CoronaVO auslaufen lassen und nicht erneut
verlängert. Mit der Änderung der CoronVO wurde die
Maskenpflicht im öffentlichen Raum im Übrigen
ausgeweitet: Sie gilt nunmehr auch im Freien überall, sofern der Abstand
von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Inhaltlich unterscheiden sich die
Bekanntmachung im Internet und die wiederholende BekanntmaÂ
chung in der Stadtzeitung lediglich in
folgenden Punkten:
• Bekanntmachungen im Internet enthalten über
das rechtlich Erforderliche hinaus als zusätzliÂ
chen Bürgerservice die Begründung, die
Begründung wird - rechtlich zulässig - aus KostenÂ
gründen in der Stadtzeitung nicht abgedruckt.
• In der Stadtzeitung entfallen die
Gliederungsziffern.
• Die Bekanntmachung in der Stadtzeitung
enthält zusätzlich den Wiederholungsvermerk.
Im Ãœbrigen ist der Inhalt identisch; zu
beiden Fassungen existiert ein unterschriebenes Original.
Der Wiederholungsvermerk der wiederholenden
Bekanntmachung in der Stadtzeitung am 02.06.2021
enthielt allerdings einen Tippfehler, indem
als Veröffentlichungsdatum im Internet der 19.04.2021
statt des 19.05.2021 angegeben ist. Dies ist
offensichtlich ein Fehler. Im maßgeblichen Tenor der Allgemeinverfügung
ist der 19.05.2021 als Veröffentlichungsdatum angegeben, die
Unterzeichnung der Allgemeinverfügung datiert vom 19.05.2021 und eine
Allgemeinverfügung vom 22.04.2021 kann offensichtlich nicht bereits am
19.04.2021 verlängert worden sein. Es ist daher unschwer erkennbar, dass
es sich um einen Tippfehler handelt. Auf die Wirksamkeit der
ordnungsgemäß veröffentlichten Allgemeinverfügung hat das keinen
Einfluss.
Die Allgemeinverfügungen sind auf der
Internetseite der Stadt Heilbronn auch gut auffindbar. Alle BeÂ
kanntmachungen, die erstmalig auf der
städtischen Webseite veröffentlicht werden, werden unter
www.heilbronn.de/bekanntmachungen gebündelt.
Die Allgemeinverfügungen im Zusammenhang mit
der Corona-Pandemie werden zusätzlich unter den
Informationen zum Corona-Virus
bereitgestellt. Seit Beginn der Corona-Pandemie verweist auf der
städtischen Homepage eine Menükachel im
Headerbereich auf die Informationen zum Corona-Virus.
Diese senkrechte, rote Menükachel mit der
Inschrift "CORONA-INFOS" ist auf den Screenshots, die Sie Ihrer Anfrage
beigefügt haben, gut zu erkennen. Die hier hinterlegten Informationen
sind nochmals durch sogenannte Akkordeon-Menüs gegliedert. Das
entsprechende Menü nennt sich "Allgemeinverfügungen der Stadt Heilbronn
und Verordnungen der Landesregierung" und sollte daher gut auffindbar
sein.
Zur einfachen Auffindbarkeit der
Informationen zum Corona-Virus wurde die Short-URL www.heilÂ
bronn.de/coronavirus angelegt. Diese URL wird
regelmäßig in der Stadtzeitung, in PressemitteilunÂ
gen, auf Flyern, im Heilbronn Newsletter oder
auch in den sozialen Medien veröffentlicht. Außerdem
wird diese Adresse auch auf den Plakaten an
den Stadteingängen kommuniziert. Von daher besteht
bereits eine hohe Transparenz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kristine Pohlmann
Amtsleiterin
Ordnungsamt
LeserFORUM:
Ihre Meinung dazu
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