An den Oberbürgermeister
der Stadt
Heilbronn
*
21.044
Informationspolitik
Sehr geehrter
Herr Oberbürgermeister,
das Rechtsamt hat bei
unserer Anfragevom 09.04.2021 zum Thema "Maskenpflicht im
öffentlichen" zu
7. Wird der Gemeinderat über den Fortgang
dieses und ggf. anderer Verfahren auf dem LaufenÂ
den gehalten?
geantwortet:
Der Gemeinderat wird über
grundsätztich bedeutsame Angelegenheiten informiert.
Der vorliegende Vorgang
erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Es handelt sich nur um
einen formalen Fehler beim Erlass eines Verwaltungsakts, der
unschwer korrigiert werden kann und korrigiert werden wird.
Im Ãœbrigen sind die
Mitglieder des Gemeinderats wie auch die Öffentlichkeit durch die
Berichterstattung in der Tageszeitung hinreichend informiert.
Dazu wird um
Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Handelt es sich
nicht um eine grundsätztich
bedeutsame Angelegenheit, wenn ein Gericht eine aufschiebende Wirkung
anordnet, u.a. weil wie im vorliegenden Fall die "Allgemeinverfügung der
Stadt Heilbronn ..." vom 1.2.2021 voraussichtlich rechtwidrg ist und
dies nicht nur für den Kläger, sondern für alle Bürger der Stadt eine
bedutsame Entscheidung ist;
2. a) Weshalb
wurde die Öffentlichkeit erst Am Abend des 08.04.2021 um 18:09 per
Pressemitteilung unterrichtet, als in "Sozialen Medien" über den
Gerichtsbeschluß informiert wurde ("Anderslautende Meldungen, die
über die Sozialen Medien verbreitet werden, sind falsch"),
b) sollte dieser
nicht nur für die Mitglieder des Gemeinderates, sondern für alle Bürger
der Stadt bedeutsame Beschluß möglichst lange oder (wie wohl andere
zweckgerichtet nicht als
grundsätzlich bedeutsame
eingestufte
Angelegenheiten) ganz zurückgehalten werden;
3. Wo wird, auch
verbindlich und verpflichtend, geregelt,
a) daß es genügt,
wenn "Mitglieder des
Gemeinderats wie auch die Öffentlichkeit durch die Berichterstattung in
der Tageszeitung hinreichend informiert"
sind;
b) sich Gemeinderäte wie auch die
Öffentlichkeit per Tageszeitung zu informieren haben und dies
ausreichend ist, auch wenn die Abonnentzahlen dieser Medien drastisch
nach unten gehen;
4. a) Werden "Tageszeitungen" bevorzugt
gegenüber Gemeinderäten, die in Heilbronn nicht selten von
Verwaltungshandeln über die Medien kenntnis erhalten, unterrichtwet;
b) gibt es einen Lesezwang von Tageszeitungen
für Gemeinderäte und welche sind von diesen daher zu lesen;
5. Wann und wie wurde der "formale Fehler
beim Erlass eines Verwaltungsakts, der unschwer korrigiert werden kann
und korrigiert werden wird" korrigiert?
Im Rahmen einer nachhaltigen und
sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des
Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort
per zeit- und kostensparenden einfachem eMail.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Z.Ktn.: RP Stuttgart
AfD-Fraktion:
Dr. Raphael Benner | Franziska
Gminder MdB | Dirk Schwientek | Michael Seher |
Alfred Dagenbach
<*>
- mit E-Mail vom 19.04.2021 haben Sie
folgende Anfrage bezüglich der Information des Gemeinderats
im Zusammenhang mit einem vorläufigen
Rechtschutzverfahren betreffend die Allgemeinverfügung
zur Maskenpflicht im öffentlichen Raum
gestellt:
1. Handelt es sich nicht um eine
grundsätzlich bedeutsame Angelegenheit, wenn ein Gericht
eine aufschiebende Wirkung anordnet,
u.a. weil im vorliegenden Fall die
Allgemeinverfügung der Stadt
Heilbronn vom 1.2.2021 voraussichtlich rechtwidrig ist und
dies nicht nur für den Kläger,
sondern für alle Bürger der Stadt eine bedeutsame
Entscheidung ist?
Es handelt sich wie bereits dargelegt um die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur im
Verhältnis zum Antragsteller. Mit dieser
vorläufigen Entscheidung ist weder rechtskräftig festgestellt,
dass die Allgemeinverfügung rechtswidrig ist,
noch ist letztere dadurch aufgehoben. Die Entscheidung entfaltet damit
keine Wirksamkeit für alle Bürger der Stadt. Sie ist dementsprechend
keine wichtige die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffende
Angelegenheit im Sinne des § 43 Abs. 5 GemO. Ergänzend weisen wir darauf
hin, dass die beanstandete Allgemeinverfügung aufgehoben ist und nunmehr
die Allgemeinverfügung vom 22.04.2021 gilt, die bis 20.05.2021 befristet
ist. Dem vom Gericht beanstandeten Aspekt ist somit Rechnung getragen.
2. a) Weshalb wurde die Öffentlichkeit
erst am Abend des 08.04.2021 um 18:09 per
Pressemitteilung unterrichtet, als
in "Sozialen Medien" über den Gerichtsbeschluss
informiert wurde?
b) Sollte dieser nicht nur für die
Mitglieder des Gemeinderates, sondern für alle Bürger der
Stadt bedeutsame Beschluss möglichst
lange oder ganz zurückgehalten werden?
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch
eine Pressemitteilung war zur Richtigstellung erst
erforderlich, nachdem in Sozialen Medien
fälschlicherweise berichtet wurde, dass die
Allgemeinverfügung aufgehoben wäre bzw. nicht
mehr gelten würde. Ohne diese falsche Darstellung
wäre eine Pressemitteilung nicht erforderlich
gewesen. Wie unter 1. bereits dargestellt entfaltet der
Gerichtsbeschluss nur eine Wirksamkeit für
den Antragsteller. Solange die Allgemeinverfügung nicht
aufgehoben ist bzw. solange die gesetzlich
angeordnete sofortige Vollziehung nicht aufgehoben ist,
entfaltet der Verwaltungsakt weiterhin
Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Angesichts dieser
Umstände war im Interesse der Rechtsklarheit
eine rasche Korrektur der Allgemeinverfügung mit
einer damit einhergehenden
Presseberichterstattung geboten; eine vorherige Berichterstattung hätte
nur zu Rechtsunsicherheiten geführt. Vor
diesem Hintergrund war eine frühzeitigere
Presseberichterstattung über den
gerichtlichen Einzelfall und auch die Information des Gemeinderats
nicht geboten.
3. Wo wird auch verbindlich und
verpflichtend geregelt,
a) dass es genügt, wenn "Mitglieder
des Gemeinderats wie auch die Öffentlichkeit durch
die Berichterstattung in der
Tageszeitung hinreichend informiert" sind;
b) sich Gemeinderäte wie auch die
Öffentlichkeit per Tageszeitung zu informieren haben
und dies ausreichend ist, auch wenn
die Abonnentenzahlen dieser Medien drastisch nach
unten gehen?
4. a) Werden Tageszeitungen bevorzugt
gegenüber Gemeinderäten, die in Heilbronn nicht
selten von Verwaltungshandeln über
die Medien Kenntnis erhalten, unterrichtet?
b) Gibt es einen Lesezwang von
Tageszeitungen für Gemeinderäte und welche sind von
diesen daher zu lesen?
Der Hinweis, dass die Information ohnehin
bereits über die Berichterstattung in der Tageszeitung
erfolgt ist, bezog sich auf die konkrete
Frage, ob der Gemeinderat über das bestimmte Verfahren "auf dem
Laufenden" gehalten würde. Damit wurde weder die Aussage getroffen, dass
die Tageszeitungen die Information des Gemeinderats über wichtige die
Gemeinde und ihre Verwaltung betreffende Angelegenheiten ersetzt, noch
dass Gemeinderäte bestimmte Tageszeitungen lesen sollen oder müssen,
noch dass Tageszeitungen bevorzugt unterrichtet werden.
5. Wann und wie wurde der "formale Fehler
beim Erlass eines Verwaltungsakts, der
unschwer korrigiert werden kann und
korrigiert werden wird" korrigiert?
Die Allgemeinverfügung vom 01.02.2021 wurde
mit der Allgemeinverfügung der Stadt Heilbronn zur
Eindämmung der weiteren Verbreitung des
neuartigen Corona-Virus im öffentlichen Raum vom
22.04.2021 aufgehoben und durch diese
ersetzt. Auf die Ausführungen zu Ziffer 1 wird verwiesen. Das vom VG als
unverhältnismäßig bewertete Fehlen einer Befristung bzw. auflösenden
Bedingung wurde in der Allgemeinverfügungvom 22.04.2021 korrigiert.
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