An den Oberbürgermeister
der Stadt
Heilbronn
*
21.040
Maskenpflicht im öffentlichen Raum
Sehr geehrter
Herr Oberbürgermeister,
das
Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluß vom 31.3.2021 - 16 K
789/21 - dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattgegeben.
Unter anderem
heißt es dazu:
"...Denn
die Ziffern 1 a) bis 1 d) der „Allgemeinverfügung der Stadt
Heilbronn über die zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des
neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im öffentlichen Raum“ vom
01.02.2021 sind voraussichtlich bereits deshalb rechtswidrig und
verletzen den Antragsteller in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO analog), weil diese Regelungen nach Aufhebung der
auflösende Bedingung in ihrer Ziffer 4 durch Allgemeinverfügung der
Antragsgegnerin vom 05.03.2021 nicht mit einer zeitlichen Befristung
oder auflösenden Bedingung versehen sind. ..."
Wenn diese Ziffern
1 a) bis 1 d) der städt. Allgemeinverfügung rechtswidrig sind, sind sie
dies nicht nur für den Antragsteller rechtswidrig, sondern auch für die
Allgemeinheit und verletzten damit auch andere in ihren Rechten.
Offensichtlich
wird dies auf Anfrage des Antragstellers in wiederholter Weise vom
Gericht auch so bestätigt, wie dieser öffentlich zugänglich mitteilt
(https://t.me/Querdenken_713_info/1045):
"Beschluss
Maskenpflicht Heilbronn Stadtgebiet ausgesetzt für ALLE nochmals vom
VG Stgt bestätigt
Mir wurde nochmals vom Gericht Stuttgart mitgeteilt, dass das Urteil
für die Allgemeinheit gilt und die Maskenpflicht im Stadtgebiet
Heilbronn ausgesetzt ist."
Des weiteren teilt
er mit:
"Daraufhin
habe ich mit dem Rechtsamt der Stadt Heilbronn telefoniert. Diese
sind nicht bereit die Nachricht, dass nur der Kläger von dieser
Klage profitiert, abzuweichen. Sie wollen noch mal schriftlich von
der Richterin haben, dass es wirklich für die Allgemeinheit gilt.
Sie legen den Beschluss des Gerichts anders aus als das
Verwaltungsgericht es mir telefonisch mitgeteilt hat.
Des weiteren ist das Rechtsamt Heilbronn nicht bereit, Kontakt mit
dem Verwaltungsgericht Stuttgart aufzunehmen, um meine Aussage
bestätigt zu bekommen."
Dazu wird um
Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Welche
Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab;
2. worauf stützt
sich die Verwaltung, daß eine aus Gründen der als voraussichtlich
rechtswidrig einzustufenden Allgemeinverfügung für alle anderen als dem
Kläger als rechtskonform gültig ist und, wie in der Heilbronner Stimme
von Heute, 9.4.2021, dargestellt, "ihnen gegenüber sofort vollziehbar"
ist;
3. wird die
Auslegung des VG-Beschlusses, nachdem erst nach dessen Bekanntwerden in
"Sozialen Medien" (PM der Stadt Heilbronn vom 8.4.2021 18:09) öffentlich
Stellung genommen wurde, nur gesichtswahrend vorgeschoben bzw. wie viele
"sofort
vollziehbare" diesbezügliche Amtshandlungen weist die Verwaltung bis zur
Beantwortung dieser Anfrage nach;
4. wer hat diese
offizielle Auslegung des VG-Beschlusses angeordnet;
5. weshalb prüft
die Stadt Heilbronn "nun eine Anpassung der Allgemeinverfügung in diesem
Punkt" (PM der Stadt Heilbronn vom 8.4.2021 18:09), wenn doch die
Meinung vertreten wird, daß die Allgemeinverfügung für alle anderen
Person weiter gilt und ihnen gegenüber auch sofort vollziehbar ist;
6. gab oder gibt
es weitere Verfahren ähnlicher Natur im Zusammenhang mit
Allgemeinverfügungen zur Corona-Krise der Stadt Heilbronn, wenn ja,
welche mit welchem Sachstand bzw. Ausgang
7. wird der
Gemeinderat über den Fortgang dieses und ggf. anderer Verfahrensauf dem
Laufenden gehalten;?
Im Rahmen einer nachhaltigen und
sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des
Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort
per zeit- und kostensparenden einfachem eMail.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Z.Ktn: RP Stuttgart
AfD-Fraktion:
Dr. Raphael Benner |
Franziska Gminder MdB |
Dirk Schwientek |
Michael Seher |
Alfred Dagenbach
<*>
mit E-Mail vom 09.04.2021 haben Sie
folgende Anfrage zur Fortgeltung der Allgemeinverfügung der Stadt
Heilbronn über die Eindämmung der weiteren Verbreitung des neuartigen
Corona-Virus im öffentlichen Raum vom 01.02.2021 gestellt:
1. Welche Stellungnahme gibt die
Stadtverwaltung dazu ab?
2. Worauf stützt sich die Verwaltung, dass
eine aus Gründen der als voraussichtlich rechtswidrig
einzustufenden Allgemeinverfügung für alle
anderen als dem Kläger als rechtskonform gültig
ist und, wie in der Heilbronner Stimme von
heute, 09.04.2021, dargestellt, ihnen gegenüber soÂ
fort vollzieh bar ist?
Eine Allgemeinverfügung wie die vorliegende
ist eine Bündelung von einzelnen Verwaltungsakten. D.h. es wird aus
Gründen der Zweckmäßigkeit nicht gegen jeden Einzelnen, der einen
bestimmten Bereich betritt, eine einzelne Verfügung getroffen, sondern
die Verfügung wird für eine Vielzahl von Fällen abstrakt getroffen und
allgemein bekannt gemacht.
Daraus ergibt sich aber auch, dass der
ausgesprochene Verwaltungsaktjeden Adressaten einzeln betrifft. Der
Widerspruch des Antragstellers im von Ihnen genannten Verfahren betrifft
deshalb auch nur sein eigenes Rechtsverhältnis und er kann nur insoweit
gegen die Allgemeinverfügung vorgehen, wie er selbst betroffen ist.
Derzeit läuft in der Hauptsache noch das
Widerspruchsverfahren, d.h. über den Widerspruch ist noch nicht
entschieden. Erst danach könnte eine Klage in der Hauptsache eingelegt
werden. Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt hat grundsätzlich
aufschiebende Wirkung, d.h. er kann gegen den Widerspruchsführer vorerst
nicht vollstreckt werden. Diese aufschiebende Wirkung ist durch das
Infektionsschutzgesetz aufgehoben, kann aber nach einem entsprechenden
Antrag durch das Verwaltungsgericht angeordnet werden. Dies ist
vorliegend geschehen. Dabei nimmt das Gericht eine Abwägung zwischen dem
Vollzugsinteresse und dem Aufschiebungsinteresse des Widerspruchsführers
vor, wobei es auch eine vorläufige Einschätzung zur Rechtslage vornimmt.
Diese vorläufige Einschätzung hat ergeben, dass die Allgemeinverfügung
voraussichtlich rechtswidrig ist und deshalb das Interesse des
Widerspruchsführers höher zu werten ist. Deshalb wurde die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Dies gilt nur für den
Widerspruchsführer und nur bis zu einer Entscheidung im
spruchsverfahren. Damit ist weder eine endgültige noch eine
rechtskräftige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der
Allgemeinverfügung getroffen, noch ist die Allgemeinverfügung damit
unwirksam oder aufgehoben.
Ein Verwaltungsakt gilt unabhängig von seiner
Rechtmäßigkeit solange weiter, bis er aufgehoben wird.
Die Allgemeinverfügung ist dementsprechend
weiterhin in Kraft.
Welche Gespräche der Antragsteller mit
jemandem vom Verwaltungsgericht geführt hat, entzieht sich unserer
Kenntnis. Nach Auskunft des Antragstellers selbst hat er wohl dort nur
mit Personal der Geschäftsstelle gesprochen, nicht aber mit einer
Richterin oder einem Richter. Die oben skizzierte lage entspricht der
ganz herrschenden Meinung und es ist deshalb unwahrscheinlich, dass eine
Richterin oder ein Richter am Verwaltungsgericht die vom Antragsteller
zitierte Aussage so getroffen hat. Ein rechtlicher Zweifel und ein
daraus resultierender Rücksprachebedarf mit dem Verwaltungsgericht
bestehen diesseits nicht.
3. Wird die Auslegung des VG-Beschlusses,
nachdem erst nach dessen Bekanntwerden in SoziaÂ
len Medien öffentlich Stellung genommen wurde
nur gesichtswahrend vorgeschoben bzw. wie
viele sofort vollziehbare diesbezüglich
Amtshandlungen weist die Verwaltung bis zur BeantÂ
wortung dieser Anfrage nach?
Wertungen werden nach § 24 Abs. 4 GemO nicht
geschuldet. Von einer Stellungnahme wird daher abgesehen. Die Anfrage im
2. Halbsatz bitten wir eindeutig zu formulieren.
4. Wer hat diese offizielle Auslegung des
VG-Beschlusses angeordnet?
Eine Auslegung wird nicht angeordnet. Die
oben skizzierte Rechtslage entspricht der ganz herrschenden Meinung. Die
Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden.
5. Weshalb prüft die Stadt Heilbronn nun eine
Anpassung der Allgemeinverfügung in diesem
Punkt, wenn doch die Meinung vertreten wird,
dass die Allgemeinverfügung für alle anderen
Personen weiter gilt und ihnen gegenüber auch
sofort vollziehbar ist?
Da die vorläufige Einschätzung des Gerichts
ergeben hat, dass eine Befristung oder auflösende Bedingung erforderlich
sind, ist es sinnvoll die Allgemeinverfügung anzupassen, um die
geäußerten Zweifel des Gerichts an der Rechtmäßigkeit der
Allgemeinverfügung auszuräumen und künftig auch den Antragsteller wieder
zu erfassen. Selbstverständlich berücksichtigt die Stadt Heilbronn die
Rechtsauffassung des Gerichts. Dabei ist aber anzumerken, dass auch wenn
die Allgemeinverfügung eine Befristung oder auflösende Bedingung
enthielte, angesichts der aktuellen Infektionslage eine Verlängerung aus
gesprochen worden wäre bzw. die auflösende
Bedingung nicht eingetreten wäre.
6. Gab oder gibt es weitere Verfahren
ähnlicher Natur im Zusammenhang mit AllgemeinverfügunÂ
gen zur Corona-Krise der Stadt Heilbronn,
wenn ja, welche mit welchem Sachstand bzw. AusÂ
gang?
Gegen die Allgemeinverfügung zur
Maskenpflicht in der Innenstadt wurde ein weiterer Antrag auf AnÂ
ordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Dieser wurde zurückgewiesen.
Gegen frühere Allgemeinverfügungen zur
Maskenpflicht wurden mehrere Anträge auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung durch den
Antragsteller des von Ihnen genannten Verfahrens gestellt. Diese
wurden aufgrund Erledigung eingestellt.
Gegen die Allgemeinverfügung zur
Maskenpflicht in Kindertagesstätten wurden ein Antrag auf AnordÂ
nung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Dieser wurde zurückgewiesen.
Gegen die Allgemeinverfügung zur
Ausgangssperre wurde ebenfalls ein Antrag auf Eilrechtschutz geÂ
stellt. Ãœber diesen ist noch nicht
entschieden.
7. Wird der Gemeinderat über den Fortgang
dieses und ggf. anderer Verfahren auf dem LaufenÂ
den gehalten?
Der Gemeinderat wird über grundsätztich
bedeutsame Angelegenheiten informiert. Der vorliegende
Vorgang erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Es handelt sich nur um einen formalen Fehler beim Erlass eines
Verwaltungsakts, der unschwer korrigiert werden kann und korrigiert
werden wird. Im Ãœbrigen sind die Mitglieder des Gemeinderats wie auch
die Öffentlichkeit durch die Berichterstattung in der Tageszeitung
hinreichend informiert.
Im Auftrag
Sebastian Zickler
Rechtsamt
Replik da
Replik dazu:
19.04.2021
Informationspolitik
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