Bürger helfen Bürgern

Bürger helfen Bürgern

- Initiativen der Stadträte der AfD-Fraktion
Dr. Raphael Benner, Franziska Gminder MdB,
Dirk Schwientek, Michael Seher
und Alfred Dagenbach

abgesandt  am 
2.2.2021

Ihr Anliegen mitteilen

An den Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn

 

 

* 21.017 Plakatierungsrichtlinien


Sehr geehrter  Herr Oberbürgermeister,


die städtische Feuerwehr hat laut Bericht in der 'Heilbronner Stimme' vom heutigen 2.2.2021 unter Einsatz von acht Einsatzkräften der Berufsfeuerwehr und neun der Freiwilligen Feuerwehr mit drei Fahrzeugen 1,5 Stunden lang am 29.1.2021 "rund 190 zu früh aufgehängte Plakate" zur Landtagswahl der 'AfD' abgehängt und wie zu hören ist, auch beschädigt und zerstört.

 

In einem Schreiben des Amtes für Straßenverkehr vom 21.1.2021 heißt es unter dem Titel "ÄNDERUNG: Plakatierungsstart für die Wahlen vorverlegt!":

Sehr geehrte Damen und Herren,

über den Plakatierungsbeginn für die Landtagswahl wurde neu entschieden.

Auch wenn die bereits erteilten Genehmigungen den Beginn der Plakatierung erstam 31.01.2021 vorsehen, gilt hiermit der folgende neue Plakatierungsstart:
Anstatt Sonntag, 31.01.2021, wird neu Freitag, 29.01.2021,17:00 Uhr, als frühester Beginn für die Plakatierung zur Landtagswahl bestimmt.
Im Ältestenrat wurde vereinbart, dass nach 20 Uhr keine weiteren Plakatierungsarbeiten stattfinden sollen.
Daher wurde der Plakatierungsbeginn entsprechend vorgezogen, um ein ausreichend großes Zeitfenster für eine erste Plakatierung zu ermöglichen.
Es ist wünschenswert, dass sich alle Parteien an diese Vorgehensweise halten würden.
Da eine Plakatierung nach 20 Uhr gesetzlich jedoch erlaubt ist, muss diese Entscheidung letztendlich jeder für sich selbst entscheiden.

Wir bitten um Beachtung der Änderung...."

Dazu wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Trifft es zu, daß die Plakatierungsrichtlinie der Stadt Heilbronn in § 3 (1) 1. vorschreibt, daß für Wahlwerbung "für einen Zeitraum von 6 Wochen vor dem jeweiligen Wahltag" gestattet ist?

 

2. Hat das Amt für Straßenwesen oder jemand anderes Vollmacht, sich über die Bestimmungen der Plakatierungsrichtlinie hinwegzusetzen und einen anderen Zeitraum zu bstimmen?

 

3. 1 Trifft es zu, daß im Ältestenrat von der Mehrheit der anwesenden Fraktionsvertreter und dem Oberbürgermeister untereinander eine Art "Gentlemen's Agreement" zur rechtswidrigen Umgehung der Vorschriften beraten wurde, das auf Grund der Bestimmungen des § 33a GemO keinerlei bindende Wirkung hat?

3.2 Trifft es zu, daß es zu einer solchen Beschlußfassung einer Änderung der  Plakatierungsrichtlinie durch eine Mehrheit des Gemeinderates bedurft hätte?

4. Trifft es zu, daß Sie als Oberbürgermeister zum Vorgang des einseitig gegen die Partei 'AfD' gerichteten Abhängens derer Wahlplakate am 29.1.2021 in einer Presseerklärung die falsche Behauptung abgegeben haben:
"Diesem Verfahren haben alle im Gemeinderat vertretenen Parteien zugestimmt", tatsächlich aber a) das Gremium Ältestenrat dazu nach § 33a GemO überhaupt nicht befugt ist und b) die ebenfalls im Gemeinderat vertretende Partei 'Die Linke' dort nicht vertreten ist, also auch nicht zugestimmt haben kann und c) die übrigen an der Wahl teilnehmenden Bewerber und Parteien weder dazu gehört noch an der "Entscheidung" beteiligt - also ausgegrenzt - waren?

 

5.1 Trifft es zu, daß gegen die übrigen Bewerber/Parteien zur Landtagswahl auf Ihre Anordnung hin nichts Vergleichbares unternommen wurde, wiewohl auch diese - wohl aufgrund des illegalen "Gentlemen's Agreement" unter Ihrer Beteiligung - gegen die Vorschriften der Plakatierungsrichtlinie verstoßen haben;

5.2. trifft es daher zu, daß Sie damit unter dem in Ihrer Presseerklärung vom 30.1.2021 behaupteten Vorwand, Chancengleichheit zu gewährleisten, genau das Gegenteil getan haben?

 

6.1 Welche sonstigen Maßnahmen haben Sie zur von Ihnen postulierten Wahrung der Chancengleicheit unternommen, um diese herzustellen, wenn Plakate anderer Bewerber/Parteien entgegen den gültigen Vorschriften im öffentlichen Straßenraum aufgehängt wurden;

6.2 wie viele solche Fälle welcher Bewerber/Parteien wurden jeweils festgestellt,

6.3 welche Aufforderungen mit welcher Fristsetzung und Folgen erhielten diese?

 

7.1 Trifft es zu, daß der 'AfD' kein schriftlicher Bescheid nebst Rechtsbehelfsbelehrung etc.pp mit der Aufforderung zum Abhängen der Plakate zugegangen ist, sondern diese per Telefon mit äußerst knapper Fristsetzung zum Abhängen der Plakate aufgefordert wurde;

7.2 daß dies unter Mißachtung der Verhältnismäßigkeit der Mittel geschehen ist;

7.3. daß es sich dabei um einen Verstoß gegen das Schikaneverbotes handelt?

8. Trifft es zu, daß mit dem von Ihnen veranlaßten Handeln ein Grund zur Wahlanfechtung geliefert wurde?

 

9. Welche Maßnahmen treffen Sie hinsichtlich der von Ihnen postulierten Wahrung der Chancengleicheit zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Wahlkampf hinsichtlich der Beschädigungen von Wahlplakaten gemäß den Erfahrungen aus vergangenen Wahlen oder werden solche Aktionen außer durch formale Lippenbekenntnissen als Kollateralschäden gegen unliebsame Bewerber/Parteien hingenommen?

 

10. Wie hoch sind die durch Ihr Handeln verursachten Kosten für den Feuerwehreinsatz gegen die 'AfD' am 29.1.2021?


- Das Regierungspräsidium Stuttgart wird von dieser Anfrage zeitgleich unterrichtet.

- Dies ist eine Anfrage gem. § 24 (4) GemO, auf § 4 (3) der Geschäftsordnung des Gemeinderates wird verwiesen
- Amtliche Auskünfte müssen vollständig, richtig und unmißverständlich sein (BGH  III ZR 114/68 u.a.)

 

Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail. 



Mit freundlichen Grüßen

Alfred Dagenbach
Stadtrat - AfD-Fraktion

dagenbach@t-online.de
Telefon: 07131-920500

AfD-Fraktion:

Dr. Raphael Benner | Franziska Gminder MdB | Dirk Schwientek | Michael Seher | Alfred Dagenbach

 

 

Antworten der Verwaltung

Eingang am

Eingang nach   Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein  noch nicht beantwortet bürgerfern: haben wir nicht können wir nicht wollen wir nicht könnte besser sein bürgernah: Danke!als PDF beantwortet

<*>  mit Email vom 02.02.2021 haben Sie folgende Anfrage zur Plakatierungsrichtlinie gestellt:

"Die städtische Feuerwehr hat laut heutigem Bericht in der 'Heilbronner Stimme' vom heutigen
2.2.2021 unter Einsatz von acht Einsatzkräften der Berufsfeuerwehr und neun der Freiwilligen Feuer­
wehr mit drei Fahrzeugen 1,5 Stunden lang am 29.1.2021 "rund 190 zu früh aufgehängte Plakate" zur Landtagswahl der 'AfD' abgehängt und wie zu hören ist, auch beschädigt und zerstört.

In einem Schreiben des Amtes für Straßenverkehr vom 21.1.2021 heißt es unter dem Titel "ÄNDERUNG: Plakatierungsstart für die Wahlen vorverlegt!":

Sehr geehrte Damen und Herren,

über den Plakatierungsbeginn für die Landtagswahl wurde neu entschieden.

Auch wenn die bereits erteilten Genehmigungen den Beginn der Plakatierung erst am 31.01.2021 vorsehen, gilt hiermit der folgende neue Plakatierungsstart:

Anstatt Sonntag, 31.01.2021, wird neu Freitag, 29.01.2021,17:00 Uhr, als frühester Beginn für die Plakatierung zur Landtagswahl bestimmt.

Im Ältestenrat wurde vereinbart, dass nach 20 Uhr keine weiteren Plakatierungsarbeiten stattfinden sollen. Daher wurde der Plakatierungsbeginn entsprechend vorgezogen, um ein ausreichend großes Zeitfenster für eine erste Plakatierung zu ermöglichen. Es ist wünschenswert, dass sich alle Parteien an diese Vorgehensweise halten würden. Da eine Plakatierung nach 20 Uhr gesetzlich jedoch erlaubt ist, muss diese Entscheidung letztendlich jeder für sich selbst entscheiden.

Wir bitten um Beachtung der Änderung ....
"

Dazu wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Trifft es zu, daß die Plakatierungsrichtlinie der Stadt Heilbronn in § 3 (1) 1. vorschreibt, daß für
Wahlwerbung "für einen Zeitraum von 6 Wochen vor dem jeweiligen Wahltag" gestattet ist?

2. Hat das Amt für Straßenwesen oder jemand anderes Vollmacht, sich über die Bestimmungen der
Plakatierungsrichtlinie hinwegzusetzen und einen anderen Zeitraum zu bestimmen?

3.1 Trifft es zu, daß im Ältestenrat von der Mehrheit der anwesenden Fraktionsvertreter und dem
Oberbürgermeister untereinander eine Art "Gentlemen's Agreement" zur rechtswidrigen Umgehung
der Vorschriften beraten wurde, das auf Grund der Bestimmungen des § 33a GemO keinerlei bindende Wirkung hat?

3.2 Trifft es zu, daß es zu einer solchen Beschlußfassung einer Änderung der Plakatierungsrichtlinie durch eine Mehrheit des Gemeinderates bedurft hätte?

4. Trifft es zu, daß Sie als Oberbürgermeister zum Vorgang des einseitig gegen die Partei 'AfD' gerichteten Abhängens derer Wahlplakate am 29.1.2021 in einer Presseerklärung die falsche Behauptung abgegeben haben:

"Diesem Verfahren haben alle im Gemeinderat vertretenen Parteien zugestimmt",
tatsächlich aber a) das Gremium Ältestenrat dazu nach § 33a GemO überhaupt nicht befugt ist und

b) die ebenfalls im Gemeinderat vertretende Partei 'Die Linke' dort nicht vertreten ist, also auch nicht zugestimmt haben kann und c) die übrigen an der Wahl teilnehmenden Bewerber und Parteien weder dazu gehört noch an der "Entscheidung" beteiligt - also ausgegrenzt - waren?

5.1 Trifft es zu, daß gegen die übrigen Bewerber/Parteien zur Landtagswahl auf Ihre Anordnung hin
nichts Vergleichbares unternommen wurde, wiewohl auch diese - wohl aufgrund des illegalen "Gent­
lemen's Agreement" unter Ihrer Beteiligung - gegen die Vorschriften der Plakatierungsrichtlinie ver­
stoßen haben;

5.2. trifft es daher zu, daß Sie damit unter dem in Ihrer Presseerklärung vom 30.1.2026 behaupteten
Vorwand, Chancengleichheit zu gewährleisten, genau das Gegenteil getan haben?

6.1 Welche sonstigen Maßnahmen haben sie zur von Ihnen postulierten Wahrung der Chancengleichheit unternommen, um diese herzustellen, wenn Plakate anderer Bewerber/Parteien entgegen den gültigen Vorschriften im öffentlichen Straßenraum aufgehängt wurden;

6.2 wie viele solche Fälle welcher Bewerber/Parteien wurden jeweils festgestellt,
Wie vor.

6.3 welche Aufforderungen mit welcher Fristsetzung und Folgen erhielten diese?

7.1 Trifft es zu, daß der 'AfD' kein schriftlicher Bescheid nebst Rechtsbehelfsbelehrung etc.pp mit der Aufforderung zum Abhängen der Plakate zugegangen ist, sondern diese per Telefon mit äußerst knapper Fristsetzung zum Abhängen der Plakate aufgefordert wurde;

7.2 daß dies unter Mißachtung derVerhältnismäßig der Mittel geschehen ist;

7.3. daß es sich dabei um einen Verstoß gegen das Schikaneverbotes handelt?

8. Trifft es zu, daß mit dem von Ihnen veranlaßten Handeln ein Grund zur Wahlanfechtung geliefert
wurde?

9. Welche Maßnahmen treffen Sie hinsichtlich der von Ihnen postulierten Wahrung der Chancengleichheit zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Wahlkampf hinsichtlich der Beschädigungen von Wahlplakaten gemäß den Erfahrungen aus vergangenen Wahlen oder werden solche Aktionen außer durch formale Lippenbekenntnissen als koüateralschäden gegen unliebsame Bewerber/Parteien hingenommen? '

10. Wie hoch sind die durch Ihr Handeln verursachten Kosten für den Feuerwehreinsatz gegen die
'AfD' am 29.1.20217


Nachstehend beantworte ich Ihre Fragen.

ad 1. Die Richtlinie zur Erteilung von Erlaubnissen für die Werbenutzung im öffentlichen Straßenraum und in Grün- und Erholungsanlagen nach § 16 Straßengesetz bzw. § 18 Polizeiverordnung der Stadt Heilbronn (Plakatierungsrichtlinie) dient der Ausübung sachgerechten Ermessens i.S.d. § 16 StrG bzw. ist der Maßstab für die Zu lässigkeit u.a. von Plakatierungen andernorts.

Die Plakatierungsrichtlinie bestimmt in § 3 die Anzahl, Art, Größe, Dauer und Standorte der Werbung in Heilbronn. § 2 bestimmt die Inhalte von zulässiger Werbung. Die Plakatierungsrichtlinie beruht auf der Entscheidung des Gemeinderats vom 21.12.2020 (GR-DrS 306/2020 vom 28.10.2020).

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Plakatierungsrichtlinie können je Partei bzw. Einzelkandidat 400 Plakatträger bis DIN AO für Wahlwerbung i.S.d. § 2 Ziffer 1 für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem jeweiligen Wahltag zugelassen werden; ferner können nach § 3 Abs. 2 der Plakatierungsrichtlinie 30 temporäre Großwerbetafeln sowie zwei einseitige Brückenbanner in diesem Zeitraum aufgestellt bzw. aufgehängt werden.

ad 2. Bei der Plakatierungsrichtlinie handelt es sich nicht um eine gesetzliche Norm, sondern um eine Richtlinie zur Ausübung sachgerechten Ermessens i.S.d. § 16 StrG BW bzw. § 8 Abs. 7a Fernstraßengesetz. In Abstimmung mit Ihrer AfD-Fraktion und den anderen im Gemeinderat vertretenen Fraktionen hat die Verwaltung ihr Ermessen zur abweichenden Festlegung des Plakatierungszeitpunkts dahin ausgeübt, dass die Plakatierung rund 30 Stunden früher erfolgen konnte. Dafür gab es sachliche Gründe, die von allen im Ältestenrat vertretenen Fraktion mitgetragen wurden.

ad 3.

3.1. Wie Ihnen aus dem Protokoll der Sitzung des Ältestenrats am 13.01.2021 bekannt ist, habe ich
den Fraktionsvorsitzenden einen Vorschlag unterbreitet, den Zeitpunkt der Plakatierung auf Freitag, den 29.01.2021, 18.00 Uhr, vorzuverlegen. Diesbezüglich habe ich dem Wunsch der Anwesenden oder jedenfalls der meisten Anwesenden entsprochen, den Zeitpunkt auf 17.00 Uhr vorzuverlegen, weil ab 20.00 Uhr keine Wahlplakate mehr aufgehängt werden sollten.

Es handelt sich um eine Festlegung der Verwaltung. Der Vorwurf eines "Gentlemen's Agreement"
zur rechtswidrigen Umgehung von Vorschriften ist völlig deplatziert; die Entscheidung wurde
auch von Ihrer Fraktion mitgetragen.

3.2.lhre Auffassung ist unrichtig. Auf die Ausführungen zu Ziffer 2 wird verwiesen.

ad 4. Die AfD-Fraktion hat nach Kenntnis der Verwaltung als einzige Partei entgegen der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu früh plakatiert. Daher war auch nur sie von der Maßnahme betroffen. Adressat einer Maßnahme ist jeweils der Störer. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis obliegt der Verwaltung. Die Anhörung des Ältestenrats diente der Meinungsbildung für eine in der Sache angemessene Entscheidung. Die in der Sitzung des Ältestenrats am 13.01.2021 anwesenden Mitglieder der Fraktionen waren nach meiner Auffassung mit der Entscheidung einverstanden. Um das derVerwaltung zustehende Ermessen sachgerecht auszuüben, bedurfte es keiner Umfrage aller weiteren zur Landtagswahl antretenden Parteien. Der Vorwurf der Ausgrenzung geht daher völlig an der Sache vorbei.

ad 5.

S.1  Auf Grund der Tatsache, dass nur die AfD gegen die Vorgaben der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis verstoßen hat, war nur sie Gegenstand der Beseitigungsmaßnahme. Der Verwaltung ist nicht bekannt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung auch andere Parteien sich über die Erlaubnis hinweggesetzt hätten.

S.2. lch habe das getan, was ich gesagt habe. Die Maßnahmen haben sich ausschließlich gegen einen polizeirechtlichen Verhaltens-Störer gerichtet.

ad 6.

6.1. Das Amt für Straßenwesen kontrolliert seit Beginn der Plakatierung täglich im Stadtgebiet Heilbronn die Plakate. Hierbei wurden Verstöße verschiedener Parteien festgestellt, die durch Ansprache der Parteien erledigt wurden. Aufforderungen hierzu wurden stets in kürzester Zeit erledigt.

6.2.

Bezüglich der Verstöße gegen die Vorgaben der Sondernutzungserlaubnis ist im Hinblick auf die
Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit zu differenzieren. Zu frühes Plakatieren verschafft einen erheblichen und nicht zu rechtfertigenden Chancenvorteil. Dasselbe gilt, wenn
mehr als die erlaubten Plakate bzw. Großwerbetafeln plakatiert bzw. aufgestellt werden. Die Vor­
gänge hierzu sind Ihnen hinreichend bekannt.

Bei allen weiteren Verstößen, wie z.B. zu nahes Plakatieren an einer Kreuzung oder vor Verkehrszeichen, haben die Parteien auf das Verlangen der Verwaltung reagiert und die gerügten Plakate beseitigt.

6.3.Auf Ziffer 6.2 wird verwiesen. Im Übrigen wurden die Parteien in Bezug auf die sonstigen Verstöße
gegen die Vorgaben der Sondernutzungserlaubnis stets per Mail angeschrieben. Die Parteien ha­
ben sich bisher immer an die Aufforderungen derVerwaltung gehalten. Deshalb kam es bisher
diesbezüglich noch zu keinen weiteren Folgen für Parteien.

ad 7.

7.1. Verwaltungsakte können auch mündlich verfügt werden. Angesichts der kurzen Zeit, die zur Verfügung stand, um bis 17.00 Uhr den unrechtmäßigen Zustand zu beseitigen, waren sowohl die
Form als auch die Fristsetzung angemessen und verhältnismäßig. Die vorherige Plakatierung
durch die AfD hat diese in die Lage versetzt, sich die Filetstücke für ihre Plakate auszusuchen und
diese zu besetzen. Als Wahlkreisleiter und Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn bin ich gehalten, die Chancengleichheit für alle politischen Wettbewerber - soweit es in meiner Macht steht­
zu gewährleisten.

7.2. Ein anderes, gleichermaßen geeignetes Mittel, um ab 17.00 Uhr gleiche Start-Voraussetzungen für alle an der Wahl beteiligten Parteien zu schaffen, gab es nicht. Insbesondere wäre allein ein Buß­
geld nicht ausreichend, den eingetretenen Vorteil zu beseitigen.

7.3. Wertungen sind im Rahmen des § 24 Abs. 4 GemO nicht geschuldet. Die Beantwortung von Fragen dient nur dem Zweck der Information und nicht der Stellungnahme zu Meinungsäußerungen.

Im Übrigen wurde der Widerspruch gegen meine Verfügung zurückgenommen.


ad 8. Wertungen sind im Rahmen des § 24 Abs. 4 GemO nicht geschuldet. Auf die Ausführungen zu Ziffer 7.3 wird verwiesen.

ad 9. Ich verurteile jede Form von Sachbeschädigungen an Plakaten entschieden. Wie Ihnen die Verwaltung in der Vergangenheit bereits mehrfach mitgeteilt hat, ist die Stadt Heilbronn - im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft und zur Polizei - keine Strafverfolgungsbehörde. Im Rahmen des Möglichen achtet der KOD auch auf solche Vorgänge.

ad 10. Die voraussichtlich entstandenen Kosten belaufen sich auf 1.217,00 Euro für den Einsatz der Feuerwehr und 121,00 Euro Verwaltungsgebühren. Nach § 16 Abs. 8 Satz 2 StrG bzw. § 8 Abs. 7a Satz 2 FStrG kann die Verwaltung einen rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Störers beseitigen lassen.

Freundliche Grüße

Harry Mergel

Oberbürgermeister


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