An den Oberbürgermeister
der Stadt
Heilbronn
*
21.017
Plakatierungsrichtlinien
Sehr geehrter
Herr Oberbürgermeister,
die städtische Feuerwehr hat laut
Bericht in der 'Heilbronner Stimme' vom heutigen 2.2.2021 unter
Einsatz von acht Einsatzkräften der
Berufsfeuerwehr und neun der Freiwilligen Feuerwehr mit drei Fahrzeugen
1,5 Stunden lang am 29.1.2021 "rund 190 zu früh aufgehängte Plakate" zur
Landtagswahl der 'AfD' abgehängt und wie zu hören ist, auch beschädigt
und zerstört.
In einem Schreiben
des Amtes für Straßenverkehr vom 21.1.2021 heißt es unter dem Titel "ÄNDERUNG:
Plakatierungsstart für die Wahlen
vorverlegt!":
Sehr geehrte Damen und Herren,
über den Plakatierungsbeginn für die
Landtagswahl wurde neu entschieden.
Auch wenn die bereits
erteilten Genehmigungen den
Beginn der Plakatierung erstam 31.01.2021 vorsehen, gilt hiermit der
folgende
neue
Plakatierungsstart:
Anstatt Sonntag, 31.01.2021,
wird neu
Freitag, 29.01.2021,17:00
Uhr,
als
frühester Beginn für
die
Plakatierung zur Landtagswahl
bestimmt.
Im Ältestenrat wurde vereinbart, dass nach 20
Uhr keine weiteren
Plakatierungsarbeiten stattfinden
sollen.
Daher wurde der Plakatierungsbeginn
entsprechend vorgezogen, um ein ausreichend großes
Zeitfenster für eine erste Plakatierung zu
ermöglichen.
Es ist wünschenswert, dass sich alle Parteien
an diese Vorgehensweise
halten würden.
Da eine Plakatierung nach 20 Uhr gesetzlich
jedoch erlaubt
ist,
muss diese Entscheidung letztendlich jeder für sich selbst
entscheiden.
Wir bitten um Beachtung der Änderung...."
Dazu wird um
Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Trifft es zu,
daß die
Plakatierungsrichtlinie der Stadt
Heilbronn in
§ 3
(1)
1. vorschreibt, daß für Wahlwerbung "für einen Zeitraum von 6 Wochen vor dem
jeweiligen Wahltag" gestattet ist?
2. Hat das Amt für
Straßenwesen oder jemand anderes Vollmacht, sich über die Bestimmungen
der
Plakatierungsrichtlinie
hinwegzusetzen und einen anderen Zeitraum zu bstimmen?
3. 1 Trifft es zu, daß im Ältestenrat von der
Mehrheit der anwesenden Fraktionsvertreter und dem Oberbürgermeister
untereinander eine Art "Gentlemen's Agreement" zur rechtswidrigen
Umgehung der Vorschriften beraten wurde, das auf Grund der Bestimmungen
des § 33a GemO keinerlei bindende Wirkung hat?
3.2 Trifft es zu, daß es zu einer solchen
Beschlußfassung einer Änderung der
Plakatierungsrichtlinie durch eine Mehrheit des Gemeinderates bedurft
hätte?
4. Trifft es zu, daß Sie als Oberbürgermeister
zum Vorgang des einseitig gegen die Partei 'AfD' gerichteten Abhängens
derer Wahlplakate am 29.1.2021 in einer Presseerklärung die falsche
Behauptung abgegeben haben:
"Diesem Verfahren haben alle im Gemeinderat
vertretenen Parteien zugestimmt", tatsächlich aber a) das Gremium
Ältestenrat dazu nach § 33a GemO überhaupt nicht befugt ist und b) die
ebenfalls im Gemeinderat vertretende Partei 'Die Linke' dort nicht
vertreten ist, also auch nicht zugestimmt haben kann und c) die übrigen
an der Wahl teilnehmenden Bewerber und Parteien weder dazu gehört noch
an der "Entscheidung" beteiligt - also ausgegrenzt - waren?
5.1 Trifft es zu, daß
gegen die übrigen Bewerber/Parteien zur Landtagswahl auf Ihre Anordnung
hin nichts Vergleichbares unternommen wurde, wiewohl auch diese - wohl
aufgrund des illegalen "Gentlemen's Agreement" unter Ihrer Beteiligung -
gegen die Vorschriften der Plakatierungsrichtlinie verstoßen haben;
5.2. trifft es daher zu,
daß Sie damit unter dem in Ihrer Presseerklärung vom 30.1.2021
behaupteten Vorwand, Chancengleichheit zu gewährleisten, genau das
Gegenteil getan haben?
6.1 Welche sonstigen
Maßnahmen haben Sie zur von Ihnen postulierten Wahrung der
Chancengleicheit unternommen, um diese herzustellen, wenn Plakate
anderer Bewerber/Parteien entgegen den gültigen Vorschriften im
öffentlichen Straßenraum aufgehängt wurden;
6.2 wie viele solche Fälle
welcher Bewerber/Parteien wurden jeweils festgestellt,
6.3 welche Aufforderungen mit welcher Fristsetzung und Folgen erhielten
diese?
7.1 Trifft es zu, daß der
'AfD' kein schriftlicher Bescheid nebst Rechtsbehelfsbelehrung etc.pp
mit der Aufforderung zum Abhängen der Plakate zugegangen ist, sondern
diese per Telefon mit äußerst knapper Fristsetzung zum Abhängen der
Plakate aufgefordert wurde;
7.2 daß dies unter
Mißachtung der Verhältnismäßigkeit der Mittel geschehen ist;
7.3. daß es sich dabei um
einen Verstoß gegen das Schikaneverbotes handelt?
8. Trifft es zu, daß mit
dem von Ihnen veranlaßten Handeln ein Grund zur Wahlanfechtung geliefert
wurde?
9. Welche Maßnahmen
treffen Sie hinsichtlich der von Ihnen postulierten Wahrung der
Chancengleicheit zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Wahlkampf
hinsichtlich der Beschädigungen von Wahlplakaten gemäß den Erfahrungen
aus vergangenen Wahlen oder werden solche Aktionen außer durch formale
Lippenbekenntnissen als Kollateralschäden gegen unliebsame
Bewerber/Parteien hingenommen?
10. Wie hoch sind die
durch Ihr Handeln verursachten Kosten für den Feuerwehreinsatz gegen die
'AfD' am 29.1.2021?
- Das Regierungspräsidium Stuttgart wird von
dieser Anfrage zeitgleich unterrichtet.
- Dies ist eine Anfrage gem. § 24 (4) GemO, auf § 4
(3) der Geschäftsordnung des Gemeinderates wird verwiesen
- Amtliche Auskünfte müssen vollständig, richtig und unmißverständlich
sein (BGH III ZR 114/68 u.a.)
Im Rahmen einer nachhaltigen und
sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des
Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort
per zeit- und kostensparenden einfachem eMail.
Mit freundlichen Grüßen
AfD-Fraktion:
Dr. Raphael Benner |
Franziska Gminder MdB |
Dirk Schwientek |
Michael Seher |
Alfred Dagenbach
<*>
mit Email vom 02.02.2021 haben Sie folgende Anfrage zur
Plakatierungsrichtlinie gestellt:
"Die städtische Feuerwehr hat laut heutigem Bericht in der 'Heilbronner
Stimme' vom heutigen
2.2.2021 unter Einsatz von acht Einsatzkräften der Berufsfeuerwehr und
neun der Freiwilligen FeuerÂ
wehr mit drei Fahrzeugen 1,5 Stunden lang am 29.1.2021 "rund 190 zu früh
aufgehängte Plakate" zur Landtagswahl der 'AfD' abgehängt und wie zu
hören ist, auch beschädigt und zerstört.
In einem Schreiben des Amtes für Straßenverkehr vom 21.1.2021 heißt es
unter dem Titel "ÄNDERUNG: Plakatierungsstart für die Wahlen
vorverlegt!":
Sehr geehrte Damen und Herren,
über den Plakatierungsbeginn für die Landtagswahl wurde neu entschieden.
Auch wenn die bereits erteilten Genehmigungen den Beginn der
Plakatierung erst am 31.01.2021 vorsehen, gilt hiermit der folgende neue
Plakatierungsstart:
Anstatt Sonntag, 31.01.2021, wird neu Freitag, 29.01.2021,17:00 Uhr, als
frühester Beginn für die Plakatierung zur Landtagswahl bestimmt.
Im Ältestenrat wurde vereinbart, dass nach 20 Uhr keine weiteren
Plakatierungsarbeiten stattfinden sollen. Daher wurde der
Plakatierungsbeginn entsprechend vorgezogen, um ein ausreichend großes
Zeitfenster für eine erste Plakatierung zu ermöglichen. Es ist
wünschenswert, dass sich alle Parteien an diese Vorgehensweise halten
würden. Da eine Plakatierung nach 20 Uhr gesetzlich jedoch erlaubt ist,
muss diese Entscheidung letztendlich jeder für sich selbst entscheiden.
Wir bitten um Beachtung der Änderung .... "
Dazu wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Trifft es zu, daß die Plakatierungsrichtlinie der Stadt Heilbronn
in § 3 (1) 1. vorschreibt, daß für
Wahlwerbung "für einen Zeitraum von 6 Wochen vor dem jeweiligen Wahltag"
gestattet ist?
2. Hat das Amt für Straßenwesen oder jemand anderes Vollmacht, sich über
die Bestimmungen der
Plakatierungsrichtlinie hinwegzusetzen und einen anderen Zeitraum zu
bestimmen?
3.1 Trifft es zu, daß im Ältestenrat von der Mehrheit der anwesenden
Fraktionsvertreter und dem
Oberbürgermeister untereinander eine Art "Gentlemen's Agreement" zur
rechtswidrigen Umgehung
der Vorschriften beraten wurde, das auf Grund der Bestimmungen des § 33a
GemO keinerlei bindende Wirkung hat?
3.2 Trifft es zu, daß es zu einer solchen Beschlußfassung einer Änderung
der Plakatierungsrichtlinie durch eine Mehrheit des Gemeinderates
bedurft hätte?
4. Trifft es zu, daß Sie als Oberbürgermeister zum Vorgang des einseitig
gegen die Partei 'AfD' gerichteten Abhängens derer Wahlplakate am
29.1.2021 in einer Presseerklärung die falsche Behauptung abgegeben
haben:
"Diesem Verfahren haben alle im Gemeinderat vertretenen Parteien
zugestimmt",
tatsächlich aber a) das Gremium Ältestenrat dazu nach § 33a GemO
überhaupt nicht befugt ist und
b) die ebenfalls im Gemeinderat vertretende Partei 'Die Linke' dort
nicht vertreten ist, also auch nicht zugestimmt haben kann und c) die
übrigen an der Wahl teilnehmenden Bewerber und Parteien weder dazu
gehört noch an der "Entscheidung" beteiligt - also ausgegrenzt - waren?
5.1 Trifft es zu, daß gegen die übrigen Bewerber/Parteien zur
Landtagswahl auf Ihre Anordnung hin
nichts Vergleichbares unternommen wurde, wiewohl auch diese - wohl
aufgrund des illegalen "GentÂ
lemen's Agreement" unter Ihrer Beteiligung - gegen die Vorschriften der
Plakatierungsrichtlinie verÂ
stoßen haben;
5.2. trifft es daher zu, daß Sie damit unter dem in Ihrer
Presseerklärung vom 30.1.2026 behaupteten
Vorwand, Chancengleichheit zu gewährleisten, genau das Gegenteil getan
haben?
6.1 Welche sonstigen Maßnahmen haben sie zur von Ihnen postulierten
Wahrung der Chancengleichheit unternommen, um diese herzustellen, wenn
Plakate anderer Bewerber/Parteien entgegen den gültigen Vorschriften im
öffentlichen Straßenraum aufgehängt wurden;
6.2 wie viele solche Fälle welcher Bewerber/Parteien wurden jeweils
festgestellt,
Wie vor.
6.3 welche Aufforderungen mit welcher Fristsetzung und Folgen erhielten
diese?
7.1 Trifft es zu, daß der 'AfD' kein schriftlicher Bescheid nebst
Rechtsbehelfsbelehrung etc.pp mit der Aufforderung zum Abhängen der
Plakate zugegangen ist, sondern diese per Telefon mit äußerst knapper
Fristsetzung zum Abhängen der Plakate aufgefordert wurde;
7.2 daß dies unter Mißachtung derVerhältnismäßig der Mittel geschehen
ist;
7.3. daß es sich dabei um einen Verstoß gegen das Schikaneverbotes
handelt?
8. Trifft es zu, daß mit dem von Ihnen veranlaßten Handeln ein Grund zur
Wahlanfechtung geliefert
wurde?
9. Welche Maßnahmen treffen Sie hinsichtlich der von Ihnen postulierten
Wahrung der Chancengleichheit zur Aufrechterhaltung der Ordnung im
Wahlkampf hinsichtlich der Beschädigungen von Wahlplakaten gemäß den
Erfahrungen aus vergangenen Wahlen oder werden solche Aktionen außer
durch formale Lippenbekenntnissen als koüateralschäden gegen unliebsame
Bewerber/Parteien hingenommen? '
10. Wie hoch sind die durch Ihr Handeln verursachten Kosten für den
Feuerwehreinsatz gegen die
'AfD' am 29.1.20217
Nachstehend beantworte ich Ihre Fragen.
ad 1. Die Richtlinie zur Erteilung von Erlaubnissen für die Werbenutzung
im öffentlichen Straßenraum und in Grün- und Erholungsanlagen nach § 16
Straßengesetz bzw. § 18 Polizeiverordnung der Stadt Heilbronn
(Plakatierungsrichtlinie) dient der Ausübung sachgerechten Ermessens
i.S.d. § 16 StrG bzw. ist der Maßstab für die Zu lässigkeit u.a. von
Plakatierungen andernorts.
Die Plakatierungsrichtlinie bestimmt in § 3 die Anzahl, Art, Größe,
Dauer und Standorte der Werbung in Heilbronn. § 2 bestimmt die Inhalte
von zulässiger Werbung. Die Plakatierungsrichtlinie beruht auf der
Entscheidung des Gemeinderats vom 21.12.2020 (GR-DrS 306/2020 vom
28.10.2020).
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Plakatierungsrichtlinie können je Partei bzw.
Einzelkandidat 400 Plakatträger bis DIN AO für Wahlwerbung i.S.d. § 2
Ziffer 1 für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem jeweiligen Wahltag
zugelassen werden; ferner können nach § 3 Abs. 2 der
Plakatierungsrichtlinie 30 temporäre Großwerbetafeln sowie zwei
einseitige Brückenbanner in diesem Zeitraum aufgestellt bzw. aufgehängt
werden.
ad 2. Bei der Plakatierungsrichtlinie handelt es sich nicht um eine
gesetzliche Norm, sondern um eine Richtlinie zur Ausübung sachgerechten
Ermessens i.S.d. § 16 StrG BW bzw. § 8 Abs. 7a Fernstraßengesetz. In
Abstimmung mit Ihrer AfD-Fraktion und den anderen im Gemeinderat
vertretenen Fraktionen hat die Verwaltung ihr Ermessen zur abweichenden
Festlegung des Plakatierungszeitpunkts dahin ausgeübt, dass die
Plakatierung rund 30 Stunden früher erfolgen konnte. Dafür gab es
sachliche Gründe, die von allen im Ältestenrat vertretenen Fraktion
mitgetragen wurden.
ad 3.
3.1. Wie Ihnen aus dem Protokoll der Sitzung des Ältestenrats am
13.01.2021 bekannt ist, habe ich
den Fraktionsvorsitzenden einen Vorschlag unterbreitet, den Zeitpunkt
der Plakatierung auf Freitag, den 29.01.2021, 18.00 Uhr, vorzuverlegen.
Diesbezüglich habe ich dem Wunsch der Anwesenden oder jedenfalls der
meisten Anwesenden entsprochen, den Zeitpunkt auf 17.00 Uhr
vorzuverlegen, weil ab 20.00 Uhr keine Wahlplakate mehr aufgehängt
werden sollten.
Es handelt sich um eine Festlegung der Verwaltung. Der Vorwurf eines
"Gentlemen's Agreement"
zur rechtswidrigen Umgehung von Vorschriften ist völlig deplatziert; die
Entscheidung wurde
auch von Ihrer Fraktion mitgetragen.
3.2.lhre Auffassung ist unrichtig. Auf die Ausführungen zu Ziffer 2 wird
verwiesen.
ad 4. Die AfD-Fraktion hat nach Kenntnis der Verwaltung als einzige
Partei entgegen der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu früh
plakatiert. Daher war auch nur sie von der Maßnahme betroffen. Adressat
einer Maßnahme ist jeweils der Störer. Die Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis obliegt der Verwaltung. Die Anhörung des
Ältestenrats diente der Meinungsbildung für eine in der Sache
angemessene Entscheidung. Die in der Sitzung des Ältestenrats am
13.01.2021 anwesenden Mitglieder der Fraktionen waren nach meiner
Auffassung mit der Entscheidung einverstanden. Um das derVerwaltung
zustehende Ermessen sachgerecht auszuüben, bedurfte es keiner Umfrage
aller weiteren zur Landtagswahl antretenden Parteien. Der Vorwurf der
Ausgrenzung geht daher völlig an der Sache vorbei.
ad 5.
S.1 Auf Grund der Tatsache, dass nur die AfD gegen die Vorgaben der
straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis verstoßen hat, war nur sie
Gegenstand der Beseitigungsmaßnahme. Der Verwaltung ist nicht bekannt,
dass zum Zeitpunkt der Entscheidung auch andere Parteien sich über die
Erlaubnis hinweggesetzt hätten.
S.2. lch habe das getan, was ich gesagt habe. Die Maßnahmen haben sich
ausschließlich gegen einen polizeirechtlichen Verhaltens-Störer
gerichtet.
ad 6.
6.1. Das Amt für Straßenwesen kontrolliert seit Beginn der Plakatierung
täglich im Stadtgebiet Heilbronn die Plakate. Hierbei wurden Verstöße
verschiedener Parteien festgestellt, die durch Ansprache der Parteien
erledigt wurden. Aufforderungen hierzu wurden stets in kürzester Zeit
erledigt.
6.2.
Bezüglich der Verstöße gegen die Vorgaben der Sondernutzungserlaubnis
ist im Hinblick auf die
Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit zu differenzieren. Zu
frühes Plakatieren verschafft einen erheblichen und nicht zu
rechtfertigenden Chancenvorteil. Dasselbe gilt, wenn
mehr als die erlaubten Plakate bzw. Großwerbetafeln plakatiert bzw.
aufgestellt werden. Die VorÂ
gänge hierzu sind Ihnen hinreichend bekannt.
Bei allen weiteren Verstößen, wie z.B. zu nahes Plakatieren an einer
Kreuzung oder vor Verkehrszeichen, haben die Parteien auf das Verlangen
der Verwaltung reagiert und die gerügten Plakate beseitigt.
6.3.Auf Ziffer 6.2 wird verwiesen. Im Ãœbrigen wurden die Parteien in
Bezug auf die sonstigen Verstöße
gegen die Vorgaben der Sondernutzungserlaubnis stets per Mail
angeschrieben. Die Parteien haÂ
ben sich bisher immer an die Aufforderungen derVerwaltung gehalten.
Deshalb kam es bisher
diesbezüglich noch zu keinen weiteren Folgen für Parteien.
ad 7.
7.1. Verwaltungsakte können auch mündlich verfügt werden. Angesichts der
kurzen Zeit, die zur Verfügung stand, um bis 17.00 Uhr den
unrechtmäßigen Zustand zu beseitigen, waren sowohl die
Form als auch die Fristsetzung angemessen und verhältnismäßig. Die
vorherige Plakatierung
durch die AfD hat diese in die Lage versetzt, sich die Filetstücke für
ihre Plakate auszusuchen und
diese zu besetzen. Als Wahlkreisleiter und Oberbürgermeister der Stadt
Heilbronn bin ich gehalten, die Chancengleichheit für alle politischen
Wettbewerber - soweit es in meiner Macht stehtÂ
zu gewährleisten.
7.2. Ein anderes, gleichermaßen geeignetes Mittel, um ab 17.00 Uhr
gleiche Start-Voraussetzungen für alle an der Wahl beteiligten Parteien
zu schaffen, gab es nicht. Insbesondere wäre allein ein BußÂ
geld nicht ausreichend, den eingetretenen Vorteil zu beseitigen.
7.3. Wertungen sind im Rahmen des § 24 Abs. 4 GemO nicht geschuldet. Die
Beantwortung von Fragen dient nur dem Zweck der Information und nicht
der Stellungnahme zu Meinungsäußerungen.
Im Übrigen wurde der Widerspruch gegen meine Verfügung zurückgenommen.
ad 8. Wertungen sind im Rahmen des § 24 Abs. 4 GemO nicht geschuldet.
Auf die Ausführungen zu Ziffer 7.3 wird verwiesen.
ad 9. Ich verurteile jede Form von Sachbeschädigungen an Plakaten
entschieden. Wie Ihnen die Verwaltung in der Vergangenheit bereits
mehrfach mitgeteilt hat, ist die Stadt Heilbronn - im Gegensatz zur
Staatsanwaltschaft und zur Polizei - keine Strafverfolgungsbehörde. Im
Rahmen des Möglichen achtet der KOD auch auf solche Vorgänge.
ad 10. Die voraussichtlich entstandenen Kosten belaufen sich auf
1.217,00 Euro für den Einsatz der Feuerwehr und 121,00 Euro
Verwaltungsgebühren. Nach § 16 Abs. 8 Satz 2 StrG bzw. § 8 Abs. 7a Satz
2 FStrG kann die Verwaltung einen rechtswidrigen Zustand auf Kosten des
Störers beseitigen lassen.
Freundliche Grüße
Harry Mergel
Oberbürgermeister
LeserFORUM:
Ihre Meinung dazu
(bitte mit angeben, auf welchen Beitrag sich Ihre Meinung bezieht)
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