Bürger helfen Bürgern

Bürger helfen Bürgern

- Initiativen der Stadträte der AfD-Fraktion
Dr. Raphael Benner, Franziska Gminder MdB,
Dirk Schwientek, Michael Seher
und Alfred Dagenbach

abgesandt  am 
25.1.2021

Ihr Anliegen mitteilen

An den Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn

 

 

* 21.015 FFP2-Maskenpflicht


Sehr geehrter  Herr Oberbürgermeister,


ab heute, Montag, 25. Januar, müssen beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr FFP2-Atemschutzmasken getragen werden.
Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder, die n.u.W. das Ordnungsamt verhängt.

Wir fragen dazu und bitten um Stellungnahmen und Beantwortung der einzelnen Punkte:

1.  Trifft es zu,
a) daß das Robert Koch-Institut (RKI) als oberste deutsche Gesundheitsbehörde warnt, daß beim bestimmungsgemäßen Einsatz von FFP2-Masken eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung im Voraus angeboten werden muß?
b) daß gemäß den Vorgaben des Arbeitsschutzes die durchgehende Tragedauer von FFP2-Masken bei gesunden Menschen begrenzt ist, um die gesundheitliche Belastung des Arbeitnehmers durch den erhöhten Atemwiderstand zu minimieren?
c) daß arbeitsrechtlich anerkannt ist, dass der Einsatz von FFP2-Masken medizinisch individuell geprüft werden muß und vor diesem Hintergrund sowohl eine Strafanzeige wegen vorsätzlicher als auch wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht kommt und
cc) wie kann es dann sein, dass dann der unbedarfte Bürger weniger geschützt wird als jeder Arbeitnehmer, ja sogar dazu gezwungen wird, gegebenenfalls seine Gesundheit zu gefährden?

2.  Trifft es zu,
a) daß die dem Bundesgesundheitsministerium unterstellte Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bezüglich des Einsatzes außerhalb des Arbeitsschutzes auf die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und den Arbeitskreis „Covid-19“ des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) verweist, die FFP2-Masken nicht zur privaten Anwendung enpfehlen?
b) daß das Robert-Koch-Institut in einer weiteren Warnung erklärt hat, daß durch Einsatz bei Personen mit z.B. eingeschränkter Lungenfunktion oder älteren Personen gesundheitliche Auswirkungen nicht auszuschließen sind?
c) daß der Hygieneexperte Walter Popp, Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene, nichts von der FFP2-Maskenpflicht für die Allgemeinbevölkerung hält und darauf verweist, daß das richtige Tragen der Maske eine individuelle Schulung voraus setze mit der Begründung, daß ein durchschnittlicher 85- oder 90-Jähriger nicht mehr die Atemleistung hat, um durch eine FFP2-Maske vernünftig atmen zu können?
d) daß der Virologe Professor Andreas Podbielski, Direktor des Instituts für Medizinische Mikrobiologie, Virologie und Hygiene der Universität Rostock, davor warnt, dass die Gefahr besteht, dass sich die Atemkapazität erschöpfe und es im schlimmsten Fall zu einem Kreislaufkollaps kommen könne?

3. Trifft es zu,
a) daß das RKI darauf verweist, dass FFP2-Masken grundsätzlich nicht mehrfach verwendet werden dürfen, da es sich in der Regel um Einmalprodukte handle?
b) daß bei einem Einzelpreis von 3-7 Euro dies für sozial bedürftige Personen eine erhebliche finanzielle Belastung bedeutet , da zudem die Gefahr besteht, daß diese  Masken aus Kostengründen mehrfach verwendet werden, was gravierende gesundheitliche Lungenprobleme zur Folge haben und die Ausbreitung des Virus sogar noch beschleunigen kann und dies laut  Hersteller-Gebrauchsanweisungen nicht zulässig ist?

4. Ist es bekannt,
a) daß  Gesundheitsminister Spahn zahlreiche Unternehmen wegen der Besorgung von Atemschutzmasken angeschrieben hat und die Ausschreibung nach dem sogenannten Open House-Verfahren erfolgt ist?
b) daß dazu die Unternehmer eine Abnahmegarantie in unbegrenzter Höhe zu einem völlig überhöhten Fixpreis von 4,50 Euro je FFP2-Schutzmaske erhielten mit der Folge, daß aufgrund dieses äußerst lukrativen Angebots viel zu viele Masken geliefert wurden, worauf das Ministerium die Annahme verweigert hat?
c) daß daher die Lieferanten z.T. große Hallen zur Lagerung anmieten mußten und inzwischen beim Landgericht Bonn über 60 Klagen der Lieferanten gegen das Bundesgesundheitsministerium eingegangen sind und sich deshalb die Frage aufdrängt, ob nun die ganze Bevölkerung genau deshalb FFP2-Masken tragen muß, damit diese exorbitanten FFP2-Lagerbestände endlich verbraucht werden?

5.  Wie geht die Stadtverwaltung mit solchen Diskrepanzen um, welche Folgerungen schließt sie im Einzelnen daraus und welche Abhilfe gibt es dazu (bsp. Kostenlast)?


Quellen dazu:  https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_89268700/ffp2-maskenpflicht-in-bayern-darum-ist-das-der-falsche-weg-gegen-corona.html https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html
https://t.me/Haintz/4104 https://www.infektionsschutz.de/mediathek/fragen-antworten.html?tx_sschfaqtool_pi1%5Bfaq%5D=4470&tx_sschfaqtool_pi1%5Baction%5D=list&tx_sschfaqtool_pi1%5Bcontroller%5D=FAQ&cHash=eaf5a65a7fc3f0576d2c987d51557c0e
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html
https://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/coronavirus-was-ffp2-masken-leisten-und-was-nicht-a-b54ae9fd-30b6-4b72-b08d-385007d557a1
https://www.abendzeitung-muenchen.de/bayern/virologe-ueber-ffp2-maskenpflicht-das-ist-populismus-und-bloedsinn-art-698513 https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_89268700/ffp2-maskenpflicht-in-bayern-darum-ist-das-der-falsche-weg-gegen-corona.html
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html
https://uncut-news.ch/studie-langfristige-verwendung-von-masken-erzeugt-mikroben-die-die-lunge-infiltrieren-und-zu-fortgeschrittenem-lungenkrebs-beitragen/
https://www.merkur.de/leben/gesundheit/coronavirus-ffp2-masken-kochen-reinigen-desinfizieren-mehrmals-verwenden-reiskocher-zr-90166960.html
https://www.t-online.de/gesundheit/krankheiten-symptome/id_88990852/ffp2-maske-pflicht-in-bayern-wie-lange-kann-man-eine-maske-tragen-.html
https://www.draeger.com/de_de/Applications/ffp-masken#%23faq
https://www.medizinische-atemschutzmaske.de/gebrauchsanleitung.htm https://www.youtube.com/watch?v=Mn-PfBkWg_o
https://de.rt.com/inland/112085-spahns-maskendeal-mit-dubiosen-schweizer/

 


Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail. 

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Alfred Dagenbach
Stadtrat - AfD-Fraktion

dagenbach@t-online.de
Telefon: 07131-920500

AfD-Fraktion:

Dr. Raphael Benner | Franziska Gminder MdB | Dirk Schwientek | Michael Seher | Alfred Dagenbach

Antworten der Verwaltung

Eingang am

Eingang nach   Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein  noch nicht beantwortet bürgerfern: haben wir nicht können wir nicht wollen wir nicht könnte besser sein bürgernah: Danke!als PDF beantwortet

<*>  mit E-Mail vom 25.01.2021 an Herrn Oberbürgermeister Mergel haben Sie ausgehend von der
Feststellung, seit dem 25.01.2021 müssten beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr FFP2-
Atemschutzmasken getragen werden, zahlreiche Fragen gestellt.

Zu diesem Fragenkatalog möchten wir vorab auf Folgendes hinweisen:

1. Nach § li CoronaVO in der ab 25.01.2021 geltenden Fassung sind - vereinfacht - im ÖPNV, in
Arztpraxen und sonstigen Praxen der Gesundheitsberufe, beim Einkaufen, unter bestimmten
Umständen in Arbeits- und Betriebsstätten sowie bei religiösen Veranstaltungen und
Bestattungen entweder medizinische Masken (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-
10, umgangssprachlich als OP-Masken bezeichnet) oder ein Atemschutz, welcher die
Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN l49:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren
Standards erfüllt (umgangssprachlich kurz als FFP2-Masken bezeichnet), zu tragen. Ihren Fragen
in der E-Mail vom 25.01.2021 liegt offenbar die Annahme zugrunde, es seien zwingend FFP2-
Masken vorgeschrieben. Diese Prämisse trifft nicht zu. Es sind gleichermaßen medizinische
Masken zulässig, die im Vergleich zu korrekt sitzenden FFP2-Masken einen deutlich geringeren
Atemwiderstand haben. Sofern Bedenken gegen das Tragen von FFP2-Masken bestehen, kann
ohne Weiteres auf medizinische Masken ausgewichen werden.

2. Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung
des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer
Verwaltung richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Informationen anderer
Behörden oder Ministerien, Meinungsäußerungen von Wissenschaftlern oder Medienberichte über
die Tätigkeit von Ministerien sind keine Angelegenheiten der Gemeinde. Wertungen oder
Meinungsäußerungen werden nicht geschuldet.

Vor diesem Hintergrund sind die Fragen La), Lee), 2.a), 2.b), 2.c), 2.d), 3.a), 3.b), 4.a) 4.b), 4.c) und 5. nicht zu beantworten, weil es sich hierbei nicht um Angelegenheiten der Gemeinde, sondern der
zitierten Behörden oder Ministerien handelt bzw. Meinungsäußerungen erfragt werden.

Angelegenheit der Gemeinde bzw. der Verwaltung ist indes der Arbeitsschutz der Beschäftigten.
Insofern haben die Fragen lob) und I.c) auch einen Bezug zu Angelegenheiten der Gemeinde.

Zur Frage Lb): , Trifft es zu, dass gemäß den Vorgaben des Arbeitsschutzes die durchgehende
Tragedauer von FFP2-Masken bei-gesunden Menschen-begrenzt ist, um die gesundheitliche-Belastung
des Arbeitnehmers durch den erhöhten Atemwiderstand zu minimieren?"

Es gibt eine Empfehlung der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zu
maximalen Tragezeiten, der Erholungsdauer und den nötigen Pausen bei der Nutzung von FFP2/FFP3-
Masken. Diese Empfehlung beruht auf der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
herausgegebenen DGUV-RegeI112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten". Hiernach beträgt die
maximale Tragezeit grundsätzlich längstens zwei Stunden mit anschließender
Mindesterholungsdauer von 30 Minuten. Bei einer FFP-Maske ohne Ausatemventil beträgt die
maximale Tragezeit längstens 75 Minuten mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30
Minuten.

Zu Frage Lc): , Trifft es zu, dass arbeitsrechtlich anerkannt ist, dass der Einsatz von FFP2-Masken
medizinisch individuell geprüft werden muss und vor diesem Hintergrund sowohl eine Strafanzeige
wegen vorsätzlicher als auch wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht kommt?"

Wie oben ausgeführt, besteht keine Pflicht, am Arbeitsplatz eine FFP2-Masken zu tragen, sondern alle
Beschäftigten können stattdessen auf medizinische Masken zurückgreifen. Sollte Ihnen auch das aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar sein, können Sie nach Vorlage eines
entsprechenden ärztlichen Attests von der Pflicht, eine solche Maske zu tragen, befreit werden.
Insofern ist auszuschließen, dass sich der Arbeitgeber einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Körperverletzung schuldig macht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Kristine Pohlmann
Amtsleiterin

Ordnungsamt

mit E-Mail vom 25.01.2021 an Herrn Oberbürgermeister Mergel haben Sie ausgehend von der
Feststellung, seit dem 25.01.2021 müssten beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr FFP2-
Atemschutzmasken getragen werden, zahlreiche Fragen gestellt.

Zu diesem Fragenkatalog möchten wir vorab auf Folgendes hinweisen:

1. Nach § li CoronaVO in der ab 25.01.2021 geltenden Fassung sind - vereinfacht - im ÖPNV, in
Arztpraxen und sonstigen Praxen der Gesundheitsberufe, beim Einkaufen, unter bestimmten
Umständen in Arbeits- und Betriebsstätten sowie bei religiösen Veranstaltungen und
Bestattungen entweder medizinische Masken (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-
10, umgangssprachlich als OP-Masken bezeichnet) oder ein Atemschutz, welcher die
Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN l49:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren
Standards erfüllt (umgangssprachlich kurz als FFP2-Masken bezeichnet), zu tragen. Ihren Fragen
in der E-Mail vom 25.01.2021 liegt offenbar die Annahme zugrunde, es seien zwingend FFP2-
Masken vorgeschrieben. Diese Prämisse trifft nicht zu. Es sind gleichermaßen medizinische
Masken zulässig, die im Vergleich zu korrekt sitzenden FFP2-Masken einen deutlich geringeren
Atemwiderstand haben. Sofern Bedenken gegen das Tragen von FFP2-Masken bestehen, kann
ohne Weiteres auf medizinische Masken ausgewichen werden.

2. Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung
des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer
Verwaltung richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Informationen anderer

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H

Behörden oder Ministerien, Meinungsäußerungen von Wissenschaftlern oder Medienberichte über
die Tätigkeit von Ministerien sind keine Angelegenheiten der Gemeinde. Wertungen oder
Meinungsäußerungen werden nicht geschuldet.

Vor diesem Hintergrund sind die Fragen La), Lee), 2.a), 2.b), 2.c), 2.d), 3.a), 3.b), 4.a) 4.b), 4.c) und 5.
nicht zu beantworten, weil es sich hierbei nicht um Angelegenheiten der Gemeinde, sondern der
zitierten Behörden oder Ministerien handelt bzw. Meinungsäußerungen erfragt werden.

Angelegenheit der Gemeinde bzw. der Verwaltung ist indes der Arbeitsschutz der Beschäftigten.
Insofern haben die Fragen lob) und I.c) auch einen Bezug zu Angelegenheiten der Gemeinde.

Zur Frage Lb): , Trifft es zu, dass gemäß den Vorgaben des Arbeitsschutzes die durchgehende
Tragedauer von FFP2-Masken bei-gesunden Menschen-begrenzt ist, um die gesundheitliche-Belastung
des Arbeitnehmers durch den erhöhten Atemwiderstand zu minimieren?"

Es gibt eine Empfehlung der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zu
maximalen Tragezeiten, der Erholungsdauer und den nötigen Pausen bei der Nutzung von FFP2/FFP3-
Masken. Diese Empfehlung beruht auf der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
herausgegebenen DGUV-RegeI112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten". Hiernach beträgt die
maximale Tragezeit grundsätzlich längstens zwei Stunden mit anschließender
Mindesterholungsdauer von 30 Minuten. Bei einer FFP-Maske ohne Ausatemventil beträgt die
maximale Tragezeit längstens 75 Minuten mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30
Minuten.

Zu Frage Lc): , Trifft es zu, dass arbeitsrechtlich anerkannt ist, dass der Einsatz von FFP2-Masken
medizinisch individuell geprüft werden muss und vor diesem Hintergrund sowohl eine Strafanzeige
wegen vorsätzlicher als auch wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht kommt?"

Wie oben ausgeführt, besteht keine Pflicht, am Arbeitsplatz eine FFP2-Masken zu tragen, sondern alle
Beschäftigten können stattdessen auf medizinische Masken zurückgreifen. Sollte Ihnen auch das aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar sein, können Sie nach Vorlage eines
entsprechenden ärztlichen Attests von der Pflicht, eine solche Maske zu tragen, befreit werden.
Insofern ist auszuschließen, dass sich der Arbeitgeber einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Körperverletzung schuldig macht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Kristine Pohlmann
Amtsleiterin


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