An den Oberbürgermeister
der Stadt
Heilbronn
*
21.015
FFP2-Maskenpflicht
Sehr geehrter
Herr Oberbürgermeister,
ab heute, Montag, 25. Januar, müssen beim Einkaufen und im öffentlichen
Nahverkehr FFP2-Atemschutzmasken getragen werden.
Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder, die n.u.W. das Ordnungsamt
verhängt.
Wir fragen dazu und bitten um Stellungnahmen und Beantwortung der
einzelnen Punkte:
1. Trifft es zu,
a) daß das Robert Koch-Institut (RKI) als oberste deutsche
Gesundheitsbehörde warnt, daß beim bestimmungsgemäßen Einsatz von
FFP2-Masken eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung im Voraus
angeboten werden muß?
b) daß gemäß den Vorgaben des Arbeitsschutzes die durchgehende Tragedauer
von FFP2-Masken bei gesunden Menschen begrenzt ist, um die
gesundheitliche Belastung des Arbeitnehmers durch den erhöhten
Atemwiderstand zu minimieren?
c) daß arbeitsrechtlich anerkannt ist, dass der Einsatz von FFP2-Masken
medizinisch individuell geprüft werden muß und vor diesem
Hintergrund sowohl eine Strafanzeige wegen vorsätzlicher als auch wegen
fahrlässiger Körperverletzung in Betracht kommt und
cc) wie kann es dann sein, dass dann der unbedarfte Bürger weniger
geschützt wird als jeder Arbeitnehmer, ja sogar dazu gezwungen wird,
gegebenenfalls seine Gesundheit zu gefährden?
2. Trifft es zu,
a) daß die dem Bundesgesundheitsministerium unterstellte Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung bezüglich des Einsatzes außerhalb des
Arbeitsschutzes auf die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA) und den Arbeitskreis „Covid-19“ des Ausschusses
für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) verweist, die FFP2-Masken nicht
zur privaten Anwendung enpfehlen?
b) daß das Robert-Koch-Institut in einer weiteren Warnung erklärt hat,
daß durch Einsatz bei Personen mit z.B. eingeschränkter Lungenfunktion
oder älteren Personen gesundheitliche Auswirkungen nicht
auszuschließen sind?
c) daß der Hygieneexperte Walter Popp, Vizepräsident der Deutschen
Gesellschaft für Krankenhaushygiene, nichts von der FFP2-Maskenpflicht
für die Allgemeinbevölkerung hält und darauf verweist, daß das richtige
Tragen der Maske eine individuelle Schulung voraus setze mit der
Begründung, daß ein durchschnittlicher 85- oder 90-Jähriger nicht mehr
die Atemleistung hat, um durch eine FFP2-Maske vernünftig atmen zu
können?
d) daß der Virologe Professor Andreas Podbielski, Direktor des Instituts
für Medizinische Mikrobiologie, Virologie und Hygiene der Universität
Rostock, davor warnt, dass die Gefahr besteht, dass sich die
Atemkapazität erschöpfe und es im schlimmsten Fall zu einem
Kreislaufkollaps kommen könne?
3. Trifft es zu,
a) daß das RKI darauf verweist, dass FFP2-Masken grundsätzlich nicht
mehrfach verwendet werden dürfen, da es sich in der Regel um
Einmalprodukte handle?
b) daß bei einem Einzelpreis von 3-7 Euro dies für sozial bedürftige
Personen eine erhebliche finanzielle Belastung bedeutet , da
zudem die Gefahr besteht, daß diese Masken aus Kostengründen mehrfach
verwendet werden, was gravierende gesundheitliche Lungenprobleme zur
Folge haben und die Ausbreitung des Virus sogar noch beschleunigen kann
und dies laut Hersteller-Gebrauchsanweisungen nicht zulässig
ist?
4. Ist es bekannt,
a) daß Gesundheitsminister Spahn zahlreiche Unternehmen wegen der
Besorgung von Atemschutzmasken angeschrieben hat und die Ausschreibung
nach dem sogenannten Open House-Verfahren erfolgt ist?
b) daß dazu die Unternehmer eine Abnahmegarantie in unbegrenzter
Höhe zu einem völlig überhöhten Fixpreis von 4,50 Euro je
FFP2-Schutzmaske erhielten mit der Folge, daß aufgrund dieses äußerst
lukrativen Angebots viel zu viele Masken geliefert wurden, worauf das
Ministerium die Annahme verweigert hat?
c) daß daher die Lieferanten z.T. große Hallen zur Lagerung anmieten
mußten und inzwischen beim Landgericht Bonn über 60 Klagen der
Lieferanten gegen das Bundesgesundheitsministerium eingegangen sind und
sich deshalb die Frage aufdrängt, ob nun die ganze Bevölkerung genau
deshalb FFP2-Masken tragen muß, damit diese exorbitanten
FFP2-Lagerbestände endlich verbraucht werden?
5. Wie geht die Stadtverwaltung mit solchen Diskrepanzen um, welche
Folgerungen schließt sie im Einzelnen daraus und welche Abhilfe gibt es
dazu (bsp. Kostenlast)?
Quellen dazu:
https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_89268700/ffp2-maskenpflicht-in-bayern-darum-ist-das-der-falsche-weg-gegen-corona.html
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html
https://t.me/Haintz/4104
https://www.infektionsschutz.de/mediathek/fragen-antworten.html?tx_sschfaqtool_pi1%5Bfaq%5D=4470&tx_sschfaqtool_pi1%5Baction%5D=list&tx_sschfaqtool_pi1%5Bcontroller%5D=FAQ&cHash=eaf5a65a7fc3f0576d2c987d51557c0e
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html
https://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/coronavirus-was-ffp2-masken-leisten-und-was-nicht-a-b54ae9fd-30b6-4b72-b08d-385007d557a1
https://www.abendzeitung-muenchen.de/bayern/virologe-ueber-ffp2-maskenpflicht-das-ist-populismus-und-bloedsinn-art-698513
https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_89268700/ffp2-maskenpflicht-in-bayern-darum-ist-das-der-falsche-weg-gegen-corona.html
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html
https://uncut-news.ch/studie-langfristige-verwendung-von-masken-erzeugt-mikroben-die-die-lunge-infiltrieren-und-zu-fortgeschrittenem-lungenkrebs-beitragen/
https://www.merkur.de/leben/gesundheit/coronavirus-ffp2-masken-kochen-reinigen-desinfizieren-mehrmals-verwenden-reiskocher-zr-90166960.html
https://www.t-online.de/gesundheit/krankheiten-symptome/id_88990852/ffp2-maske-pflicht-in-bayern-wie-lange-kann-man-eine-maske-tragen-.html
https://www.draeger.com/de_de/Applications/ffp-masken#%23faq
https://www.medizinische-atemschutzmaske.de/gebrauchsanleitung.htm
https://www.youtube.com/watch?v=Mn-PfBkWg_o
https://de.rt.com/inland/112085-spahns-maskendeal-mit-dubiosen-schweizer/
Im Rahmen einer nachhaltigen und
sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des
Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort
per zeit- und kostensparenden einfachem eMail.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
AfD-Fraktion:
Dr. Raphael Benner |
Franziska Gminder MdB |
Dirk Schwientek |
Michael Seher |
Alfred Dagenbach
<*>
mit E-Mail vom 25.01.2021 an Herrn Oberbürgermeister Mergel haben Sie
ausgehend von der
Feststellung, seit dem 25.01.2021 müssten beim Einkaufen und im
öffentlichen Nahverkehr FFP2-
Atemschutzmasken getragen werden, zahlreiche Fragen gestellt.
Zu diesem Fragenkatalog möchten wir vorab auf Folgendes hinweisen:
1. Nach § li CoronaVO in der ab 25.01.2021 geltenden Fassung sind -
vereinfacht - im ÖPNV, in
Arztpraxen und sonstigen Praxen der Gesundheitsberufe, beim Einkaufen,
unter bestimmten
Umständen in Arbeits- und Betriebsstätten sowie bei religiösen
Veranstaltungen und
Bestattungen entweder medizinische Masken (vorzugsweise zertifiziert
nach DIN EN 14683:2019-
10, umgangssprachlich als OP-Masken bezeichnet) oder ein Atemschutz,
welcher die
Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN l49:2001), KN95, N95 oder eines
vergleichbaren
Standards erfüllt (umgangssprachlich kurz als FFP2-Masken bezeichnet),
zu tragen. Ihren Fragen
in der E-Mail vom 25.01.2021 liegt offenbar die Annahme zugrunde, es
seien zwingend FFP2-
Masken vorgeschrieben. Diese Prämisse trifft nicht zu. Es sind
gleichermaßen medizinische
Masken zulässig, die im Vergleich zu korrekt sitzenden FFP2-Masken einen
deutlich geringeren
Atemwiderstand haben. Sofern Bedenken gegen das Tragen von FFP2-Masken
bestehen, kann
ohne Weiteres auf medizinische Masken ausgewichen werden.
2. Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche,
elektronische oder in einer Sitzung
des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der
Gemeinde und ihrer
Verwaltung richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind.
Informationen anderer
Behörden oder Ministerien, Meinungsäußerungen von Wissenschaftlern oder
Medienberichte über
die Tätigkeit von Ministerien sind keine Angelegenheiten der Gemeinde.
Wertungen oder
Meinungsäußerungen werden nicht geschuldet.
Vor diesem Hintergrund sind die Fragen La), Lee), 2.a), 2.b), 2.c),
2.d), 3.a), 3.b), 4.a) 4.b), 4.c) und 5. nicht zu beantworten, weil es
sich hierbei nicht um Angelegenheiten der Gemeinde, sondern der
zitierten Behörden oder Ministerien handelt bzw. Meinungsäußerungen
erfragt werden.
Angelegenheit der Gemeinde bzw. der Verwaltung ist indes der
Arbeitsschutz der Beschäftigten.
Insofern haben die Fragen lob) und I.c) auch einen Bezug zu
Angelegenheiten der Gemeinde.
Zur Frage Lb): , Trifft es zu, dass gemäß den Vorgaben des
Arbeitsschutzes die durchgehende
Tragedauer von FFP2-Masken bei-gesunden Menschen-begrenzt ist, um die
gesundheitliche-Belastung
des Arbeitnehmers durch den erhöhten Atemwiderstand zu minimieren?"
Es gibt eine Empfehlung der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege (BGW) zu
maximalen Tragezeiten, der Erholungsdauer und den nötigen Pausen bei der
Nutzung von FFP2/FFP3-
Masken. Diese Empfehlung beruht auf der von der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung
herausgegebenen DGUV-RegeI112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten".
Hiernach beträgt die
maximale Tragezeit grundsätzlich längstens zwei Stunden mit
anschließender
Mindesterholungsdauer von 30 Minuten. Bei einer FFP-Maske ohne
Ausatemventil beträgt die
maximale Tragezeit längstens 75 Minuten mit anschließender
Mindesterholungsdauer von 30
Minuten.
Zu Frage Lc): , Trifft es zu, dass arbeitsrechtlich anerkannt ist, dass
der Einsatz von FFP2-Masken
medizinisch individuell geprüft werden muss und vor diesem Hintergrund
sowohl eine Strafanzeige
wegen vorsätzlicher als auch wegen fahrlässiger Körperverletzung in
Betracht kommt?"
Wie oben ausgeführt, besteht keine Pflicht, am Arbeitsplatz eine
FFP2-Masken zu tragen, sondern alle
Beschäftigten können stattdessen auf medizinische Masken zurückgreifen.
Sollte Ihnen auch das aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar sein, können Sie
nach Vorlage eines
entsprechenden ärztlichen Attests von der Pflicht, eine solche Maske zu
tragen, befreit werden.
Insofern ist auszuschließen, dass sich der Arbeitgeber einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen
Körperverletzung schuldig macht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kristine Pohlmann
Amtsleiterin
Ordnungsamt
mit E-Mail vom 25.01.2021 an
Herrn Oberbürgermeister Mergel haben Sie ausgehend von der
Feststellung, seit dem 25.01.2021 müssten beim Einkaufen und im
öffentlichen Nahverkehr FFP2-
Atemschutzmasken getragen werden, zahlreiche Fragen gestellt.
Zu diesem Fragenkatalog möchten wir vorab auf Folgendes hinweisen:
1. Nach § li CoronaVO in der ab 25.01.2021 geltenden Fassung sind -
vereinfacht - im ÖPNV, in
Arztpraxen und sonstigen Praxen der Gesundheitsberufe, beim Einkaufen,
unter bestimmten
Umständen in Arbeits- und Betriebsstätten sowie bei religiösen
Veranstaltungen und
Bestattungen entweder medizinische Masken (vorzugsweise zertifiziert
nach DIN EN 14683:2019-
10, umgangssprachlich als OP-Masken bezeichnet) oder ein Atemschutz,
welcher die
Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN l49:2001), KN95, N95 oder eines
vergleichbaren
Standards erfüllt (umgangssprachlich kurz als FFP2-Masken bezeichnet),
zu tragen. Ihren Fragen
in der E-Mail vom 25.01.2021 liegt offenbar die Annahme zugrunde, es
seien zwingend FFP2-
Masken vorgeschrieben. Diese Prämisse trifft nicht zu. Es sind
gleichermaßen medizinische
Masken zulässig, die im Vergleich zu korrekt sitzenden FFP2-Masken einen
deutlich geringeren
Atemwiderstand haben. Sofern Bedenken gegen das Tragen von FFP2-Masken
bestehen, kann
ohne Weiteres auf medizinische Masken ausgewichen werden.
2. Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche,
elektronische oder in einer Sitzung
des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der
Gemeinde und ihrer
Verwaltung richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind.
Informationen anderer
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Heilbronn
Seite 2 von 2
H
Behörden oder Ministerien, Meinungsäußerungen von Wissenschaftlern oder
Medienberichte über
die Tätigkeit von Ministerien sind keine Angelegenheiten der Gemeinde.
Wertungen oder
Meinungsäußerungen werden nicht geschuldet.
Vor diesem Hintergrund sind die Fragen La), Lee), 2.a), 2.b), 2.c),
2.d), 3.a), 3.b), 4.a) 4.b), 4.c) und 5.
nicht zu beantworten, weil es sich hierbei nicht um Angelegenheiten der
Gemeinde, sondern der
zitierten Behörden oder Ministerien handelt bzw. Meinungsäußerungen
erfragt werden.
Angelegenheit der Gemeinde bzw. der Verwaltung ist indes der
Arbeitsschutz der Beschäftigten.
Insofern haben die Fragen lob) und I.c) auch einen Bezug zu
Angelegenheiten der Gemeinde.
Zur Frage Lb): , Trifft es zu, dass gemäß den Vorgaben des
Arbeitsschutzes die durchgehende
Tragedauer von FFP2-Masken bei-gesunden Menschen-begrenzt ist, um die
gesundheitliche-Belastung
des Arbeitnehmers durch den erhöhten Atemwiderstand zu minimieren?"
Es gibt eine Empfehlung der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege (BGW) zu
maximalen Tragezeiten, der Erholungsdauer und den nötigen Pausen bei der
Nutzung von FFP2/FFP3-
Masken. Diese Empfehlung beruht auf der von der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung
herausgegebenen DGUV-RegeI112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten".
Hiernach beträgt die
maximale Tragezeit grundsätzlich längstens zwei Stunden mit
anschließender
Mindesterholungsdauer von 30 Minuten. Bei einer FFP-Maske ohne
Ausatemventil beträgt die
maximale Tragezeit längstens 75 Minuten mit anschließender
Mindesterholungsdauer von 30
Minuten.
Zu Frage Lc): , Trifft es zu, dass arbeitsrechtlich anerkannt ist, dass
der Einsatz von FFP2-Masken
medizinisch individuell geprüft werden muss und vor diesem Hintergrund
sowohl eine Strafanzeige
wegen vorsätzlicher als auch wegen fahrlässiger Körperverletzung in
Betracht kommt?"
Wie oben ausgeführt, besteht keine Pflicht, am Arbeitsplatz eine
FFP2-Masken zu tragen, sondern alle
Beschäftigten können stattdessen auf medizinische Masken zurückgreifen.
Sollte Ihnen auch das aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar sein, können Sie
nach Vorlage eines
entsprechenden ärztlichen Attests von der Pflicht, eine solche Maske zu
tragen, befreit werden.
Insofern ist auszuschließen, dass sich der Arbeitgeber einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen
Körperverletzung schuldig macht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kristine Pohlmann
Amtsleiterin
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