Bürger helfen Bürgern

- Initiativen der Stadträte der AfD-Fraktion
Dr. Raphael Benner, Franziska Gminder MdB,
Dirk Schwientek, Michael Seher
und Alfred Dagenbach

abgesandt  am 
19.8.2020

Ihr Anliegen mitteilen

An den Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn

An die Stadtverwaltung Heilbronn

 

* 20.087 Außenbewirtschaftung

 

Sehr geehrter  Herr Oberbürgermeister,

 

unter Bezugnahme auf das heute morgen mit Ihrem Ordnungsamt geführten Telefonats des Unterzeichners stellen wir diese Anfrage zur Abhilfe auf dessen Wunsch schriftlich an Ihre Adresse, nachdem sich inzwischen weitere Unstimmigkeiten in Folge von Bewilligungsanträgen einer benachteiligten Gastwirtschaft in der Fontanestraße ergeben haben.

a) Bereits mit Scheiben vom 12.8.2020 haben wir eine Anfrage bzgl. der Ungleichbehandlung im Heilbronner Gaststättengewerbe infolge der am 18.5.2020 beschlossenen Rechtsverordnung erfolgt.

Diese wurde aus Sicht der Stadtverwaltung beantwortet.

Darin heißt es u.a., "Gastronomen, die nicht von der beschlossenen Rechtsverordnung betroffen sind, können ebenfalls eine Erweiterung ihrer Betriebszeit für die Außenbewirtschaftung um eine Stunde beantragen."


Ein derartig einschränkender Passus ist weder im Gemeinderatsbeschluß noch in der Rechtsverordnung vom 18.5.2020 zu finden.


b) Der betroffenen Gaststätte wurde - angeblich in entgegenkommender Weise - nicht, wie anderen im begrenzten Gebiet der Innenstadt bevorzugten Gaststätten die Erlaubnis erteilt, den Beginn der Sperrzeit auf 24 Uhr und an Frei- und Samstagen auf 1 Uhr zu verlegen, sondern nur für  Frei- und Samstage auf 23 Uhr.

 

Der Beschluß des Gemeinderates sieht jedoch keine derartigen Beschränkungen vor. Vielmehr sollen der Intention des Gemeinderates mit dem Ziel, dem Einzelhandel und dem Gastgewerbe zu helfen, auch Gastronomiebetrieben,   die   bisher   keine   Sondernutzungserlaubnis   zur Außenbewirtschaftung  beantragt  haben,  weitere  Anträge  genehmigt werden.

 

c) Auf der offiziellen Facebook-Seite der Stadt Heilbronn ist hingegen am 3. Juni 2020 zu lesen: 

 

"Abends länger draußen sitzen - ab Donnerstag, 4. Juni, dürfen Gaststätten ihre AußenbewIrtschaftung länger öffnen. Die Spenfrist beginnt dann von Sonntag bis Donnerstag erst ab 24 Uhr, Freitag und Samstag sowie vor einem
gesetzlichen Feiertag ab 1 Uhr. Sie endet jeweils um 6 Uhr. Mit dieser Regelung  soll der Gastronomie die Möglichkeit gegeben werden, den Umsatzausfall während der Corona-Beschränkungen teilweise ausgleichen zu können. Die
Regelung ist bis zum 30. September dieses Jahres gültig.
"  (Eine korrigierende Ergänzung erfolgte erst am  13.8.2020)


Bekanntlich erhalten entgegen der Beschlußlage des Gemeinderates nicht alle Haushalte das Amtsblatt.

Wer sich also bei seiner Antragastellung auf derartige Meldungen verläßt, ist "verlassen" und wird nach diesbezüglich erfolgter Antragstellung zu Unrecht zur Gebührenkasse gebeten.

c) Die Rechtsverordnung gilt befristet bis 30.9.2020, dementsprechend erhielt auch die antragstellende Gaststätte einen solchen Bescheid.


Der Beschluß des Gemeinderates lautet aber bis 31.10.2020.


d) Die antragstellende Gaststätte erhielt eine Gebührenrechnung i.H.v. 139,50 €.


Der Beschluß des Gemeinderates vom 18.5.2020 lautet dazu:

"Die   Stadt   Heilbronn   verzichtet   für   das   Jahr   2020   abweichend   von   der Sondernutzungssatzung einmalig auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Außenbewirtschaftung und die damit verbundenen Verwaltungsgebühren."

e) Bei den Einschränkungen der nicht im bevorzugten innerstädtischen Bereich ansässigen Betriebe wird den Verlautbarungen zufolge, siehe Heilbronner Stimme vom 15.8.2020. Seite 26, auf das "Ruhebedürfnis der Anwohner" abgehoben.

Dies ist insofern als vorgeschobene Begründung zu sehen, da gerade im wesentlich dichter besiedelten ausgewiesenen Bereich der Innenstadt und der Bahnhofsvorstand tausende Bürger wohnen, deren Wohn- und Schlafgewohnheiten in der Regel wohl kaum von jenen der übrigen Bürger abweichen dürfte.


f) Offensichtlich werden Gaststätten - entgegen dem Willen des Gemeinderates zur  Hilfestellung - darüber hinaus ungleich behandelt, wenn außerhalb des begrenzten Gebietes der Innen- und Bahnhofssvorstadt Ausnahmen bewilligt werden, so beispielsweise in der Jägerhaus- und Urbanstraße.

Dazu wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Welche Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung jeweils dazu ab;

2. in welcher Weise wird für Abhilfe gesorgt werden?

 

Unterzeichner:
Dr. Raphael Benner | Franziska Gminder MdB | Dirk Schwientek | Michael Seher | Alfred Dagenbach

Antworten der Verwaltung

Eingang am 12.9.2020

Eingang nach 23  Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein   bürgerfern: haben wir nicht können wir nicht wollen wir nicht 

<*> zu Ihrer erneuten Anfrage in dieser Angelegenheit nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

Es wurden zwei verschiedene Themen, welche die Außen bewirtschaftung betreffen, in der Sitzung des Gemeinderats am 18.05.2020 behandelt.

l. Unterstützung der heimischen Gastronomie im Bereich der Außenbewirtschaftung (GR-Druck­
sache Nr. 123) - dies betraf insbesondere die Sondernutzungserlaubnis - und

2. Änderung der Sperrzeit fü r die Außenbewirtschaftung von Gaststätten in Heilbronn (GR-Druck­
sache Nr. 61).

Zur GR-Drucksache Nr. 123 wurden folgende Beschlüsse (einstimmig) gefasst- Quelle: öffentliches
Ratsinformationssystem der Stadt Heilbronn:

a) Gebührenverzicht

• Die Stadt Heilbronn verzichtet für das Jahr 2020 abweichend von der Sondernutzungssatzung
einmalig auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Werbeaufsteller und Warenauslagen sowie die damit verbundenen Verwaltungsgebühren.

• Die Stadt Heilbronn verzichtet für das Jahr 2020 abweichend von der Sondernutzungssatzung
einmalig auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Außenbewirtschaftung und die damit verbundenen Verwaltungsgebühren.

b) Flächenausweitungen

• Die Verwaltung wird beauftragt, Sondernutzungserlaubnisse für Außenbewirtschaftungen
im Rahmen der Flächenverfügbarkeit bis maximal zur doppelten Grundfläche zu erweitern,
damit die Gastronomiebetriebe auch unter Einhaltung der jeweils gültigen Vorschriften zum
Infektionsschutz möglichst die bisherige Anzahl von Tischen der Außengastronomie betreiben
können.

• Unter der Voraussetzung der Flächenverfügbarkeit kann die Verwaltung auf Antrag von Gast­
ronomiebetrieben, die bisher keine Sondernutzungserlaubnis zur Außenbewirtschaftung beantragt haben, weitere Anträge genehmigen, sofern weder das Baurecht noch das Gaststättenrecht der Bewirtschaftung entgegenstehen. Auch diese Flächen können nur befristet und jederzeit widerruflich genehmigt werden.

• Das Verfahren nach Anlage 1 zu Gemeinderatsdrucksache Nr. 123 mit einer zentralen AntragssteIle beim Amt für Straßenwesen kommt dabei zur Anwendung. Diese zusätzlichen Flächen werden einmalig als Ausnahmeregelung sowie befristet und jederzeit widerruflich zum 31.
Oktober 2020 gewährt.

• In diesem Verfahren wird ebenfalls auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren verzichtet.

c) Weitere Maßnahmen der Stadt Heilbronn (von einer Wiedergabe wurde wegen des Umfangs abgesehen).



Zur GR-Drucksache Nr. 61 wurden hingegen folgende Beschlüsse (2 Gegenstimmen, 1 Enthaltung) gefasst - Quelle: öffentliches Rationsinformationssystem der Stadt Heilbronn:

• Die an lässlich der Bundesgartenschau 2019 in Heilbronn eingeführte Sperrzeit für Terrassen
(Sonntag bis Donnerstag von 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr und in der Nacht zu Samstag, Sonntag
sowie zu einem gesetzlichen Feiertag von 01:00 Uhr bis 06:00 Uhr) wird im besonderen Hinblick auf das subjektive Sicherheitsempfinden unserer Besucher der Stadt, wie gehabt, testweise um die kommende Saison verlängert. Ausnahmen von der Sonderregelung in neuralgischen Bereichen sollen möglich bleiben. Für Herbst wird die Verwaltung um Evaluierung gebeten.

• Es wird eine Rechtsverordnung entsprechend der aus der Anlage zu Gemeinderatsdrucksache Nr- 61 erersichtlichen Fassung erlassen.

 
Wie aus den Beschlüssen zur GR-Drucksache 123 ersichtlich ist, betrifft der Gebührenverzicht ausschließlich die Erhebung von Sondernutzungsgebühren sowie die Verwaltungsgebühr für die Erweiterung der Außenbewirtschaftungsfläche im Zuge der Sondernutzungserlaubnis. Ferner bezieht sich der Stichtag 31.10.2020 auf das Fristende für das Verfahren zur Flächenerweiterung, wofür das Amt für Straßenverkehr zuständig ist

Die Sperr- bzw. Betriebszeit für die Außenbewirtschaftung - die zum Aufgabenbereich des Ordnungsamtes zählt - wird jedoch in der GR-Drucksache Nr. 61 behandelt. Grundlage für den Beschluss ist der Entwurf einer Rechtsverordnung, wie er als Anlage der GR-Drucksache beigefügt war. Anlass für die Behandlung im Gemeinderat war der Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion, wonach die anlässlich der Bundesgartenschau 2019 (BUGA) in Heilbronn eingeführten Sperrzeiten für die Au ßenbewirtschaftung testweise auf 2020 übertragen werden sollen. Die eingeführten Sperrzeiten für die Außenbewirtschaftung während der BUGA betrafen die Innenstadt sowie die Bahnhofsvorstadt und galten längstens bis 30.09.2020. Auf der Grundlage dieses Antrags wurde der Entwurf einer Rechtsverordnung vorgelegt. In dem Entwurf dieser Verordnung wurde explizit der räumliche Geltungsbereich ­ bezogen auf die Innenstadt und die Bahnhofsvorstadt - und die Geltungsdauer bis 30.09.2020 erwähnt. Ferner war diesem Entwurf ein Stadtplanauszug beigefügt, in dem der räumliche Geltungsbereich farbig markiert war. Gemäß dem Beschluss des Gemeinderats setzte die Verwaltung diesen Entwurf um und erließ eine inhaltsgleiche Rechtsverordnung. Hierüber hatte die Verwaltung Sie bereits in ihrer Antwort vom 14.08.2020 auf Ihre Anfrage entsprechend informiert.

Insoweit hat die Verwaltung die Beschlüsse des Gemeinderats 1 : 1 umgesetzt.

Aus den bisherigen Äußerungen in dieser Angelegenheit geht die Verwaltung davon aus, dass bei dieser komplexen Materie Regelungen, welche die Sondernutzungserlaubnis sowie die Sperr- bzw. Betriebszeit bei der Außenbewirtschaftung betreffen, irrtümlich miteinander vermischt wurden bzw.
werden.

Damit Gaststätten, die außerhalb der Innenstadt oder der Bahnhofsvorstadt liegen, ebenfalls eine Verkürzung der Sperrzeit um eine Stunde analog zur Rechtsverordnung mittels Einzelerlaubnis erhalten können, wurden interessierte Gastronomen auf die Möglichkeit eines Antrags hingewiesen. Für die Bearbeitung dieses Antrags ist nach der städtischen Gebührensatzung zwingend eine Verwaltungsgebühr zu erheben, die sich nach dem Zeitaufwand bemisst. Dervom Gemeinderat für die Sondernutzungserlaubnis beschlossene Gebührenverzicht ist hingegen auf die Sperrzeitverkürzung nicht übertragbar. Von der Möglichkeit zur Verkürzung der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung hat bisher lediglich ein Betrieb Gebrauch gemacht.

Freundliche Grüße

Dorothea Kleinhanns

Amtsleiterin

Ordnungsamt


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