An den Oberbürgermeister
der Stadt
Heilbronn
An die Stadtverwaltung Heilbronn
*
20.087
Außenbewirtschaftung
Sehr geehrter
Herr Oberbürgermeister,
unter Bezugnahme
auf das heute morgen mit Ihrem Ordnungsamt geführten Telefonats des
Unterzeichners stellen wir diese Anfrage zur Abhilfe auf dessen Wunsch
schriftlich an Ihre Adresse, nachdem sich inzwischen weitere
Unstimmigkeiten in Folge von Bewilligungsanträgen einer benachteiligten
Gastwirtschaft in der Fontanestraße ergeben haben.
a) Bereits mit Scheiben
vom 12.8.2020 haben wir eine
Anfrage bzgl. der Ungleichbehandlung im Heilbronner
Gaststättengewerbe infolge der am 18.5.2020 beschlossenen
Rechtsverordnung erfolgt.
Diese wurde aus Sicht der
Stadtverwaltung beantwortet.
Darin heißt es u.a., "Gastronomen,
die nicht von der beschlossenen Rechtsverordnung betroffen sind, können
ebenfalls eine Erweiterung ihrer Betriebszeit für die
Außenbewirtschaftung um eine Stunde beantragen."
Ein derartig einschränkender Passus ist weder im Gemeinderatsbeschluß
noch in der Rechtsverordnung vom 18.5.2020 zu finden.
b) Der betroffenen Gaststätte wurde - angeblich in entgegenkommender
Weise - nicht, wie anderen im begrenzten Gebiet der Innenstadt
bevorzugten Gaststätten die Erlaubnis erteilt, den Beginn der Sperrzeit
auf 24 Uhr und an Frei- und Samstagen auf 1 Uhr zu verlegen, sondern nur
für Frei- und Samstage auf 23 Uhr.
Der Beschluß des
Gemeinderates sieht jedoch keine derartigen Beschränkungen vor. Vielmehr
sollen der Intention des Gemeinderates mit dem Ziel, dem Einzelhandel
und dem Gastgewerbe zu helfen, auch Gastronomiebetrieben,
die bisher keine
Sondernutzungserlaubnis zur Außenbewirtschaftung
beantragt haben, weitere Anträge genehmigt
werden.
c) Auf der offiziellen
Facebook-Seite der Stadt Heilbronn ist hingegen am 3. Juni 2020 zu
lesen:
"Abends länger draußen
sitzen - ab Donnerstag, 4. Juni, dürfen Gaststätten ihre
AußenbewIrtschaftung länger öffnen. Die Spenfrist beginnt dann von
Sonntag bis Donnerstag erst ab 24 Uhr, Freitag und Samstag sowie vor
einem
gesetzlichen Feiertag ab 1 Uhr. Sie endet jeweils um 6 Uhr. Mit dieser
Regelung soll der Gastronomie die Möglichkeit gegeben werden, den
Umsatzausfall während der Corona-Beschränkungen teilweise ausgleichen zu
können. Die
Regelung ist bis zum 30. September dieses Jahres gültig."
(Eine korrigierende Ergänzung erfolgte erst am 13.8.2020)
Bekanntlich erhalten entgegen der Beschlußlage des Gemeinderates nicht
alle Haushalte das Amtsblatt.
Wer sich also bei seiner
Antragastellung auf derartige Meldungen verläßt, ist "verlassen" und
wird nach diesbezüglich erfolgter Antragstellung zu Unrecht zur
Gebührenkasse gebeten.
c) Die Rechtsverordnung
gilt befristet bis 30.9.2020, dementsprechend erhielt auch die
antragstellende Gaststätte einen solchen Bescheid.
Der Beschluß des Gemeinderates lautet aber bis 31.10.2020.
d) Die antragstellende Gaststätte erhielt eine Gebührenrechnung i.H.v.
139,50 €.
Der Beschluß des Gemeinderates vom 18.5.2020
lautet dazu:
"Die Stadt
Heilbronn verzichtet für das
Jahr 2020 abweichend von
der Sondernutzungssatzung einmalig auf die Erhebung von
Sondernutzungsgebühren für Außenbewirtschaftung und die damit
verbundenen Verwaltungsgebühren."
e) Bei den Einschränkungen
der nicht im bevorzugten innerstädtischen Bereich ansässigen Betriebe
wird den Verlautbarungen zufolge, siehe Heilbronner Stimme vom
15.8.2020. Seite 26, auf das "Ruhebedürfnis der Anwohner" abgehoben.
Dies ist insofern als
vorgeschobene Begründung zu sehen, da gerade im wesentlich dichter
besiedelten ausgewiesenen Bereich der Innenstadt und der
Bahnhofsvorstand tausende Bürger wohnen, deren Wohn- und
Schlafgewohnheiten in der Regel wohl kaum von jenen der übrigen Bürger
abweichen dürfte.
f) Offensichtlich werden Gaststätten - entgegen dem Willen des
Gemeinderates zur Hilfestellung - darüber hinaus ungleich
behandelt, wenn außerhalb des begrenzten Gebietes der Innen- und
Bahnhofssvorstadt Ausnahmen bewilligt werden, so beispielsweise in der
Jägerhaus- und Urbanstraße.
Dazu wird um
Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Welche
Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung jeweils dazu ab;
2. in welcher
Weise wird für Abhilfe gesorgt werden?
Unterzeichner:
Dr. Raphael Benner | Franziska
Gminder MdB | Dirk Schwientek | Michael Seher |
Alfred Dagenbach
<*> zu
Ihrer erneuten Anfrage in dieser Angelegenheit nimmt die Verwaltung wie
folgt Stellung:
Es wurden zwei verschiedene Themen, welche
die Außen bewirtschaftung betreffen, in der Sitzung des Gemeinderats am
18.05.2020 behandelt.
l. Unterstützung der heimischen Gastronomie
im Bereich der Außenbewirtschaftung (GR-Druck
sache Nr. 123) - dies betraf insbesondere die
Sondernutzungserlaubnis - und
2. Änderung der Sperrzeit fü r die
Außenbewirtschaftung von Gaststätten in Heilbronn (GR-Druck
sache Nr. 61).
Zur GR-Drucksache Nr. 123 wurden folgende
Beschlüsse (einstimmig) gefasst- Quelle: öffentliches
Ratsinformationssystem der Stadt Heilbronn:
a) Gebührenverzicht
• Die Stadt Heilbronn verzichtet für das Jahr
2020 abweichend von der Sondernutzungssatzung
einmalig auf die Erhebung von
Sondernutzungsgebühren für Werbeaufsteller und Warenauslagen sowie die
damit verbundenen Verwaltungsgebühren.
• Die Stadt Heilbronn verzichtet für das Jahr
2020 abweichend von der Sondernutzungssatzung
einmalig auf die Erhebung von
Sondernutzungsgebühren für Außenbewirtschaftung und die damit
verbundenen Verwaltungsgebühren.
b) Flächenausweitungen
• Die Verwaltung wird beauftragt,
Sondernutzungserlaubnisse für Außenbewirtschaftungen
im Rahmen der Flächenverfügbarkeit bis
maximal zur doppelten Grundfläche zu erweitern,
damit die Gastronomiebetriebe auch unter
Einhaltung der jeweils gültigen Vorschriften zum
Infektionsschutz möglichst die bisherige
Anzahl von Tischen der Außengastronomie betreiben
können.
• Unter der Voraussetzung der
Flächenverfügbarkeit kann die Verwaltung auf Antrag von Gast
ronomiebetrieben, die bisher keine
Sondernutzungserlaubnis zur Außenbewirtschaftung beantragt haben,
weitere Anträge genehmigen, sofern weder das Baurecht noch das
Gaststättenrecht der Bewirtschaftung entgegenstehen. Auch diese Flächen
können nur befristet und jederzeit widerruflich genehmigt werden.
• Das Verfahren nach Anlage 1 zu
Gemeinderatsdrucksache Nr. 123 mit einer zentralen AntragssteIle beim
Amt für Straßenwesen kommt dabei zur Anwendung. Diese zusätzlichen
Flächen werden einmalig als Ausnahmeregelung sowie befristet und
jederzeit widerruflich zum 31.
Oktober 2020 gewährt.
• In diesem Verfahren wird ebenfalls auf die
Erhebung von Verwaltungsgebühren verzichtet.
c) Weitere Maßnahmen der Stadt Heilbronn (von
einer Wiedergabe wurde wegen des Umfangs abgesehen).
Zur GR-Drucksache Nr. 61 wurden hingegen
folgende Beschlüsse (2 Gegenstimmen, 1 Enthaltung) gefasst - Quelle:
öffentliches Rationsinformationssystem der Stadt Heilbronn:
• Die an lässlich der Bundesgartenschau 2019
in Heilbronn eingeführte Sperrzeit für Terrassen
(Sonntag bis Donnerstag von 24:00 Uhr bis
06:00 Uhr und in der Nacht zu Samstag, Sonntag
sowie zu einem gesetzlichen Feiertag von
01:00 Uhr bis 06:00 Uhr) wird im besonderen Hinblick auf das subjektive
Sicherheitsempfinden unserer Besucher der Stadt, wie gehabt, testweise
um die kommende Saison verlängert. Ausnahmen von der Sonderregelung in
neuralgischen Bereichen sollen möglich bleiben. Für Herbst wird die
Verwaltung um Evaluierung gebeten.
• Es wird eine Rechtsverordnung entsprechend
der aus der Anlage zu Gemeinderatsdrucksache Nr- 61 erersichtlichen
Fassung erlassen.
Wie aus den Beschlüssen zur GR-Drucksache 123
ersichtlich ist, betrifft der Gebührenverzicht ausschließlich die
Erhebung von Sondernutzungsgebühren sowie die Verwaltungsgebühr für die
Erweiterung der Außenbewirtschaftungsfläche im Zuge der
Sondernutzungserlaubnis. Ferner bezieht sich der Stichtag 31.10.2020 auf
das Fristende für das Verfahren zur Flächenerweiterung, wofür das Amt
für Straßenverkehr zuständig ist
Die Sperr- bzw. Betriebszeit für die
Außenbewirtschaftung - die zum Aufgabenbereich des Ordnungsamtes zählt -
wird jedoch in der GR-Drucksache Nr. 61 behandelt. Grundlage für den
Beschluss ist der Entwurf einer Rechtsverordnung, wie er als Anlage der
GR-Drucksache beigefügt war. Anlass für die Behandlung im Gemeinderat
war der Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion, wonach die anlässlich der
Bundesgartenschau 2019 (BUGA) in Heilbronn eingeführten Sperrzeiten für
die Au ßenbewirtschaftung testweise auf 2020 übertragen werden sollen.
Die eingeführten Sperrzeiten für die Außenbewirtschaftung während der
BUGA betrafen die Innenstadt sowie die Bahnhofsvorstadt und galten
längstens bis 30.09.2020. Auf der Grundlage dieses Antrags wurde der
Entwurf einer Rechtsverordnung vorgelegt. In dem Entwurf dieser
Verordnung wurde explizit der räumliche Geltungsbereich bezogen auf
die Innenstadt und die Bahnhofsvorstadt - und die Geltungsdauer bis
30.09.2020 erwähnt. Ferner war diesem Entwurf ein Stadtplanauszug
beigefügt, in dem der räumliche Geltungsbereich farbig markiert war.
Gemäß dem Beschluss des Gemeinderats setzte die Verwaltung diesen
Entwurf um und erließ eine inhaltsgleiche Rechtsverordnung. Hierüber
hatte die Verwaltung Sie bereits in ihrer Antwort vom 14.08.2020 auf
Ihre Anfrage entsprechend informiert.
Insoweit hat die Verwaltung die Beschlüsse
des Gemeinderats 1 : 1 umgesetzt.
Aus den bisherigen Äußerungen in dieser
Angelegenheit geht die Verwaltung davon aus, dass bei dieser komplexen
Materie Regelungen, welche die Sondernutzungserlaubnis sowie die Sperr-
bzw. Betriebszeit bei der Außenbewirtschaftung betreffen, irrtümlich
miteinander vermischt wurden bzw.
werden.
Damit Gaststätten, die außerhalb der
Innenstadt oder der Bahnhofsvorstadt liegen, ebenfalls eine Verkürzung
der Sperrzeit um eine Stunde analog zur Rechtsverordnung mittels
Einzelerlaubnis erhalten können, wurden interessierte Gastronomen auf
die Möglichkeit eines Antrags hingewiesen. Für die Bearbeitung dieses
Antrags ist nach der städtischen Gebührensatzung zwingend eine
Verwaltungsgebühr zu erheben, die sich nach dem Zeitaufwand bemisst.
Dervom Gemeinderat für die Sondernutzungserlaubnis beschlossene
Gebührenverzicht ist hingegen auf die Sperrzeitverkürzung nicht
übertragbar. Von der Möglichkeit zur Verkürzung der Sperrzeit für die
Außenbewirtschaftung hat bisher lediglich ein Betrieb Gebrauch gemacht.
Freundliche Grüße
Dorothea Kleinhanns
Amtsleiterin
Ordnungsamt
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