An den Oberbürgermeister
der Stadt
Heilbronn
* 20.075
Zweierlei
Maß?
Sehr geehrter
Herr Oberbürgermeister,
Während in anderen Fällen
Verstöße gegen die Corona-Verordnungen mit teils drastischen Bußgeldern
geahndet werden, vermuten Bürger wie hier wörtlich dargestellt
einen großzügigen Umgang:
"... wir laufen fast
täglich in der Fussgängerzone vom „Marrahaus Richtung Götzenturm“.
Wenn man sieht, was dort abgeht, da kann man nur den Kopf schütteln.
Ist für die Betreiber der dortigen Gastronomie das Wort „Abstand
halten“ ein Fremdwort ? Von einem vorgeschriebenen Tisch-Abstand von
2 Metern kann man nur träumen. Fast Lehne an Lehne !! Wenn das
einmal keine Brutstätte für das Corona-Virus wird, können wir von
Glück sprechen!! Hier sollte unser OB mit dem Leiter des
Ordnungsamtes in der Mittagspause einmal vorbeischauen und sich
selbst davon überzeugen. Aber hauptsächlich: Man kann nach außen hin
mit einer florierenden Neckarmeile werben….Wer
ist eigentlich für die Einhaltung und Kontrolle verantwortlich ? Die
Polizei oder das Ordnungsamt oder das Gesundheitsamt ? Ist der
Zustand wohl bekannt, aber man schaut großzügig darüber hinweg, wie
bei so vielem in unserer Stadt ? ..."
Dazu wird um
Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Welche
Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab;
2. in welcher
Weise kann für Abhilfe gesorgt werden?
Im Rahmen einer nachhaltigen und
sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des
Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort
per zeit- und kostensparenden einfachem eMail.
Vielen Dank.
Mit
freundlichen Grüßen
Unterzeichner:
Dr. Raphael Benner | Franziska
Gminder MdB | Dirk Schwientek | Michael Seher |
Alfred Dagenbach
<*> nach
§ 3 Abs. 2 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom
23.06.2020
(CoronaVO), die letztmals zum 06.08.2020
geändert wurde, besteht im öffentlichen Raum
grundsätzlich die Pflicht zur Einhaltung
eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen
Personen.
Ausgenommen hiervon sind u. a. zulässige
Ansammlungen nach § 9 Abs. 1 und 2 der CoronaVO wie z. B. Gruppen von
bis zu 20 Personen.
Der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) und die
Polizei kontrollieren die Einhaltung der Vor-
schriften im Rahmen ihres Streifendienstes.
Falls Verstöße festgestellt werden, kann die
Bevölkerung dies gerne beim KOD und der Polizei melden.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Muth
Ordnungsamt
LeserFORUM: Ihre Meinung dazu
(bitte mit angeben, auf welchen Beitrag sich Ihre Meinung bezieht)
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