An den Oberbürgermeister
der Stadt
Heilbronn
* 20.069
Krankenhausbesuch
Sehr geehrter
Herr Oberbürgermeister,
Bürger beschweren
sich darüber, daß eine sich bereits auf dem Weg der Besserung
befindliche Patientin im SLK-Klinikum Gesundbrunnen nicht von ihrem Sohn
- einem Arzt - und Enkel, die aus Heidelberg angereist sind, auf Grund
der Verordnung des Sozialministeriums des Landes Baden-Württemberg zur
Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) in
Krankenhäusern etc. vom 25. Juni 2020 besucht werden durfte.
Die Patientin war
wegen Ischiasbeschwerden in Behandlung.
Nach §2(2) Satz 3
CoronaVO Krankenhäuser kann die Krankenhausleitung jedoch im Einzelfall
Ausnahmen zulassen, "insbesondere für nahestehende Personen".
Beide hatten
Mundschutz, im Falle des Sohnes sogar der beruflich geforderten Stufe.
Eine Ausnahme wurde dennoch nicht zugelassen, auch nicht unter weiteren
gerne akzeptierten Auflagen wie nur temporär geregelter Einzelbesuch.
Telefonisch dazu
versuchte Nachfragen des Ehemannes bei der Klinikleitung kamen über das
Sekretariat hinaus nicht zustande.
Darüber hinaus wird
bemängelt, daß es
- keine Differenzierung
zwischen angehörigen und fremden Besuchern gibt
- der Gleichheitsgrundsatz
verletzt wird, da es keine bundeseinheitliche Regelung gibt, so
sind beispielsweise in Bayern 2 Besucher pro Patient zugelassen.
Dazu wird um
Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Welche
Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab;
2. was sie zur
Verbesserung gegenüber der Landesregierung unternehmen wird;
3. werden Besucher
in solchen Fällen unaufgefordert auf die Möglichkeit des §2(2) Satz 3
CoronaVO hingewiesen oder wird dies ihnen gegenüber verschwiegen;
4. wer ist in
einem solchen Fall Beschwerdestelle und wird darauf verwiesen oder
nicht;
5. was sie für
einen menschlich besseren Umgang mit Patienten und Besuchern auch im
Hinblick auf die nach der VO zulässigen Ausnahmeregelung unternehmen
wird;
6. in welcher
Weise wird sonst für Abhilfe gesorgt werden?
Im Rahmen einer nachhaltigen und
sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des
Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort
per zeit- und kostensparenden einfachem eMail.
Vielen Dank.
Mit
freundlichen Grüßen
Unterzeichner:
Dr. Raphael Benner | Franziska
Gminder MdB | Dirk Schwientek | Michael Seher | Alfred Dagenbach
<*> laut
Ihrer Anfrage wurde 2 Besuchern seitens des Klinikums der Besuch einer
Patientin verweigert.
Sie bemängeln, dass es bei der
Besuchsregelung keine Differenzierung zwischen angehörigen und
fremden Besuchern gäbe, sowie dass der
Gleichheitsgrundsatz verletzt werde, da in Bayern zwei
Besucher pro Patient zugelassen seien.
Sie fragen dazu:
1. Welche Stellungnahme gibt die
Stadtverwaltung dazu ab;
2. Was sie zur Verbesserung
gegenüber der Landesregierung unternehmen wird;
Die Zuständigkeit für die Corona-Verordnungen
liegt auf der Landesebene. Insofern können
diese in Teilen abweichend sein, u.a. bedingt
durch eine unterschiedliche Einschätzung der
Gefährdungslage von Bundesland zu Bundesland.
Seitens der Stadtverwaltung ist nicht beab-
sichtigt, Einfluss auf die Landesregierung im
Hinblick auf die Corona-Verordnung zu nehmen, da
diese die Angemessenheit der erforderlichen
Maßnahmen auf Landesebene besser zu beur-
teilen vermag.
Zu den Fragen drei bis sechs haben die
SLK-Kliniken wie folgt Stellung genommen:
3. Werden Besucher in solchen Fällen
unaufgefordert auf die Möglichkeit des §2(2) Satz 3
CoronaVO hingewiesen oder wird dies
ihnen gegenüber verschwiegen;
Ausgehend davon, dass in der Anfrage auf § 2
Abs. 2 Satz 2 der Corona-Verordnung Kranken-
häuser und Pflegeeinrichtungen Bezug genommen
wird, können wir Ihnen rückmelden, dass
die SLK-Kliniken Ausnahmen von der
Besuchsregelung nur im Falle von Sterbenden oder
verstorbenen Patienten, Patienten auf der
Palliativstation, zu dringenden Therapiegesprächen
und im Bereich der Geburtshilfe zulassen.
Diese Regelung dient dem Schutz der weiteren
Patienten und der Mitarbeiter im Krankenhaus.
Konkret wird auf die Ausnahmeregelungen
nicht hingewiesen. Dies ist unseres Erachtens
nach nicht zielführend. Jeder Patient hat die Mög-
llchkelt.elnen Besucher pro Tag tu beko-mmen.
Die Mitarbeiter im Bereich der Einlasskontrolle
sind über diese Ausnahmeregelungen
informiert.
4. wer ist in einem solchen Fall
Beschwerdestelle und wird darauf verwiesen oder nicht;
Die Mitarbeiter beim Einlassdienst sind
soweit geschult, dass sie direkt bei Kommunikations-
schwierigkeiten mit Besuchern reagieren
können. Für die Entscheidung, ob eine der Ausnahme-
situationen vorliegt, ist entweder die
jeweilige Station, der behandelnde Arzt oder im Zweifel
die kaufmännische Direktion zuständig.
Zu 5. und 6. : was sie für einen
menschlich besseren Umgang mit Patienten und Besuchern auch im Hinblick
auf die nach derVO zulässigen Ausnahmeregelung unternehmen wird; in
welcher
Weise wird sonst für Abhilfe gesorgt
werden?
Für die SLK-Kliniken ist der menschliche
Umgang mit Patienten und Angehörigen ein wichtiges
Anliegen und Ziel. In der Hochphase der
Corona-Pandemie (absolutes Besuchsverbot) wurden
deshalb z.B. auch Möglichkeiten geschaffen,
dass Angehörige mit den Patienten per Skype
kommunizieren konnten. Grundsätzlich muss
aber der Schutz der anderen kranken Patienten
sowie der Mitarbeiterinnen und
MitarbeiterVorrang haben. Die Ausnahmeregelungen werden
deshalb aktuell nicht ausgeweitet. Die nach
der Verordnung zulässigen Ausnahmeregelungen
werden im Einzelfall (siehe Frage 3)
umgesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Berggötz
LeserFORUM: Ihre Meinung dazu
(bitte mit angeben, auf welchen Beitrag sich Ihre Meinung bezieht)
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