Bürger helfen Bürgern

Bürger helfen Bürgern

- Initiativen der Stadträte der AfD-Fraktion
Dr. Raphael Benner, Franziska Gminder MdB,
Dirk Schwientek, Michael Seher
und Alfred Dagenbach

abgesandt  am 
23.7.2020

Ihr Anliegen mitteilen

An den Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn

 

* 20.069

Krankenhausbesuch

Sehr geehrter  Herr Oberbürgermeister,


Bürger beschweren sich darüber, daß eine sich bereits auf dem Weg der Besserung befindliche Patientin im SLK-Klinikum Gesundbrunnen nicht von ihrem Sohn - einem Arzt - und Enkel, die aus Heidelberg angereist sind, auf Grund der Verordnung des Sozialministeriums des Landes Baden-Württemberg zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) in Krankenhäusern etc. vom 25. Juni 2020 besucht werden durfte.

Die Patientin war wegen Ischiasbeschwerden in Behandlung.

 

Nach §2(2) Satz 3 CoronaVO Krankenhäuser kann die Krankenhausleitung jedoch im Einzelfall Ausnahmen zulassen, "insbesondere für nahestehende Personen".

Beide hatten Mundschutz, im Falle des Sohnes sogar der beruflich geforderten Stufe.
Eine Ausnahme wurde dennoch nicht zugelassen, auch nicht unter weiteren gerne akzeptierten Auflagen wie nur temporär geregelter Einzelbesuch.


Telefonisch dazu versuchte Nachfragen des Ehemannes bei der Klinikleitung kamen über das Sekretariat hinaus nicht zustande.

 

Darüber hinaus wird bemängelt, daß es

- keine Differenzierung zwischen angehörigen und fremden Besuchern gibt

- der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird, da es keine bundeseinheitliche  Regelung gibt, so sind beispielsweise in Bayern 2 Besucher pro Patient zugelassen.

Dazu wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Welche Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab;

2. was sie zur Verbesserung gegenüber der Landesregierung unternehmen wird;

3. werden Besucher in solchen Fällen unaufgefordert auf die Möglichkeit des §2(2) Satz 3 CoronaVO hingewiesen oder wird dies ihnen gegenüber verschwiegen;

4. wer ist in einem solchen Fall Beschwerdestelle und wird darauf verwiesen oder nicht;

5. was sie für einen menschlich besseren Umgang mit Patienten und Besuchern auch im Hinblick auf die nach der VO zulässigen Ausnahmeregelung unternehmen wird;

6. in welcher Weise wird sonst für Abhilfe gesorgt werden?

 

Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail. 

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Alfred Dagenbach
Stadtrat - AfD-Fraktion
dagenbach@t-online.de

Tel.: 07131-920500


Unterzeichner:
Dr. Raphael Benner | Franziska Gminder MdB | Dirk Schwientek | Michael Seher | Alfred Dagenbach

Antworten der Verwaltung

Eingang am 12.8.2020

Eingang nach  19 Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein    könnte besser sein

<*> laut Ihrer Anfrage wurde 2 Besuchern seitens des Klinikums der Besuch einer Patientin verweigert.

 

Sie bemängeln, dass es bei der Besuchsregelung keine Differenzierung zwischen angehörigen und
fremden Besuchern gäbe, sowie dass der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde, da in Bayern zwei
Besucher pro Patient zugelassen seien.


Sie fragen dazu:
1. Welche Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab;
2. Was sie zur Verbesserung gegenüber der Landesregierung unternehmen wird;


Die Zuständigkeit für die Corona-Verordnungen liegt auf der Landesebene. Insofern können
diese in Teilen abweichend sein, u.a. bedingt durch eine unterschiedliche Einschätzung der
Gefährdungslage von Bundesland zu Bundesland. Seitens der Stadtverwaltung ist nicht beab-
sichtigt, Einfluss auf die Landesregierung im Hinblick auf die Corona-Verordnung zu nehmen, da
diese die Angemessenheit der erforderlichen Maßnahmen auf Landesebene besser zu beur-
teilen vermag.


Zu den Fragen drei bis sechs haben die SLK-Kliniken wie folgt Stellung genommen:


3. Werden Besucher in solchen Fällen unaufgefordert auf die Möglichkeit des §2(2) Satz 3
CoronaVO hingewiesen oder wird dies ihnen gegenüber verschwiegen;


Ausgehend davon, dass in der Anfrage auf § 2 Abs. 2 Satz 2 der Corona-Verordnung Kranken-
häuser und Pflegeeinrichtungen Bezug genommen wird, können wir Ihnen rückmelden, dass
die SLK-Kliniken Ausnahmen von der Besuchsregelung nur im Falle von Sterbenden oder
verstorbenen Patienten, Patienten auf der Palliativstation, zu dringenden Therapiegesprächen
und im Bereich der Geburtshilfe zulassen. Diese Regelung dient dem Schutz der weiteren
Patienten und der Mitarbeiter im Krankenhaus. Konkret wird auf die Ausnahmeregelungen
nicht hingewiesen. Dies ist unseres Erachtens nach nicht zielführend. Jeder Patient hat die Mög-
llchkelt.elnen Besucher pro Tag tu beko-mmen. Die Mitarbeiter im Bereich der Einlasskontrolle
sind über diese Ausnahmeregelungen informiert.


4. wer ist in einem solchen Fall Beschwerdestelle und wird darauf verwiesen oder nicht;


Die Mitarbeiter beim Einlassdienst sind soweit geschult, dass sie direkt bei Kommunikations-
schwierigkeiten mit Besuchern reagieren können. Für die Entscheidung, ob eine der Ausnahme-
situationen vorliegt, ist entweder die jeweilige Station, der behandelnde Arzt oder im Zweifel
die kaufmännische Direktion zuständig.


Zu 5. und 6. : was sie für einen menschlich besseren Umgang mit Patienten und Besuchern auch im Hinblick auf die nach derVO zulässigen Ausnahmeregelung unternehmen wird; in welcher
Weise wird sonst für Abhilfe gesorgt werden?


Für die SLK-Kliniken ist der menschliche Umgang mit Patienten und Angehörigen ein wichtiges
Anliegen und Ziel. In der Hochphase der Corona-Pandemie (absolutes Besuchsverbot) wurden
deshalb z.B. auch Möglichkeiten geschaffen, dass Angehörige mit den Patienten per Skype
kommunizieren konnten. Grundsätzlich muss aber der Schutz der anderen kranken Patienten
sowie der Mitarbeiterinnen und MitarbeiterVorrang haben. Die Ausnahmeregelungen werden
deshalb aktuell nicht ausgeweitet. Die nach der Verordnung zulässigen Ausnahmeregelungen
werden im Einzelfall (siehe Frage 3) umgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Berggötz


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