<*> zur
Ihrer Anfrage vom 17.05.2020 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1.: Welche Auflagen wurden in Aussicht
gestellt?
Die Auflagen betrafen im Wesentlichen die
Bereiche Beschränkung der Teilnehmerzahl, Tragepflicht
von sogenannten Alltagsmasken, Einhaltung des
Mindestabstands sowie Erhebung und Speicherung von Daten der
Teilnehmer durch die Versammlungsleitung zur Nachverfolgung evtl.
Infektionsketten.
Diese Auflagen decken sich u. a. auch mit den
aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 15.05.2020 und des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.05.2020.
Rechtsgrundlage für die Auflagen sind § 15
Versammlungsgesetz sowie § 3 Abs. 3 Corona-Verordnung des Landes
Baden-Württemberg in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit § 28
Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes.
Zu 2.: Unterschied zu vorherigen und
anderen Demonstrationen
Maßgebend für die Prüfung der Auflagen sind
die angemeldete und die erfahrungsgemäß zu erwartende Teilnehmerzahl,
das Motto und der geplante Ablauf der angemeldeten Versammlung, die
Örtlichkeit und die Erfahrungen aus vorherigen Demonstrationen. Hierbei
orientiert sich die Verwaltung auch an den Erfahrungen in anderen
Städten.
Zu 3.: Wahrung der Verhältnismäßigkeit
Leitlinien der Verwaltungsentscheidung sind
ein angemessener Ausgleich zwischen dem Grundrecht
auf Versammlungsfreiheit und dem Grundrecht
auf Gesundheit und Leben von Dritten im Rahmen der
Ãœbertragbarkeit des Corona-Virus als
Krankheitserreger, die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts.
Zu4.:
Nein!
Freundliche Grüße
In Vertretung
Muth
Ordnungsamt
Replik dazu
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die teilweise Beantwortung unserer Anfrage
"Corona-Demonstration"
vom 17.05.2020, mit der wir nicht umfänglich konform
gehen können:
Sie beziehen sich zur Frage 1 ("Welche Auflagen wurden den Organisatoren
gemacht und auf welchen gesetzlichen Grundlagen geschah dies?") u. a.
auch mit den aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart
vom 15.05.2020 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
16.05.2020. In diesen Entscheidungen ging es ausschließlich um die
Beschränkung der Teilnehmerzahl, sonst um nichts anderes. Es ging nicht
um die Unverhältnismäßigkeit, von den Organisatoren die Erhebung und
Speicherung
von Daten der Teilnehmer durch die Versammlungsleitung zur
Nachverfolgung evtl. Infektionsketten zu verlangen.
Diese dem normalen Menschenverstand
widersprechende Forderung ist zudem praktisch undurchführbar, denn dazu
hätten bei der Erhebung von den einzelnen Teilnehmern notwendige
Abstände kaum durchgängig eingehalten werden können und steht auch im
Widerspruch gegen die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten.
Es gab auch keine (Versammlungsgesetz § 15,1) erkennbare Umstände, nach
denen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der
Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
Die Corona-Verordnung in der ab 18. Mai 2020 gültigen Fassung regelt in
§ 3 ganz klar als Ausnahme (der Einschränkung des Aufenthalts im
öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von
Mund-Nasen-Bedeckungen u.a.) die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit
nach Artikel 8 des Grundgesetzes.
Auch ist § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes kein Freibrief dafür,
mit unverhältnismäßigen Auflagen das Recht der Versammlungsfreiheit bis
zur Undurchführbarkeit einzuschränken.
Es ist bekannt (siehe u.a. jüngster Leserbrief in der Heilbronner Stimme
vom 23.5.2020 "Spärlicher Umgang", der auch Heilbronn betrifft), daß die
Verwaltungsspitze eine äußerst restriktive Informationspolitik in Sachen
Corona betreibt und die Bürger durch
Verweigerung der Bekanntgabe aktueller Zahlen und Ereignissen
dumm gehalten werden, auch wenn der Weisung gebende Oberbürgermeister
seine Strategie beschönigt.
In diesem Sinn ist auch diese Beantwortung zu werten, denn die Fragen
(2.), worin sich die Voraussetzungen für eine Genehmigung gegenüber a)
jenen derer vorhergehenden Demonstrationen und b) anderen
Demonstrationen unterscheiden werden nur mit Allgemeinplätzen bedient,
aber nicht dargestellt, weshalb diese vorgesehene Versammlung Auflagen
erhielt, die für weit größere Veranstaltungen in anderen Städten nicht
verlangt werden.
Insoweit ist die Verhältnismäßigkeit der Mittel
trotz der
Behauptung, man orientiere sich auch an den Erfahrungen in anderen
Städten (welche?), nicht gewahrt und somit auch der
Verdacht nicht ausgeräumt, daß sehr wohl die derzeitige Situation dazu
ausgenützt wird, um auf diese Weise die Inanspruchnahme des Grundrechts
der Demonstrationsfreiheit in Heilbronn zu behindern oder gar zu
unterbinden.
Dafür spricht auch - wie inzwischen bekannt geworden -, daß die so mit
der Durchführung behinderte Organisatorin dafür verantwortlich gemacht
werden soll, daß sich nach ihrer sofort nach den nun bestätigten
telefonisch angekündigten Auflagen erfolgten Rücknahme der
beabsichtigten Versammlung an bis dahin informierte mögliche Teilnehmer
doch einige unabhängig davon auf den Weg gemacht haben und ihr nun
unterstellt werde, eine unangemeldete Veranstaltung geplant zu haben.
Zu hinterfragen ist dazu, ob dann diese angeblich geplante
"unangemeldete Veranstaltung" tatsächlich stattgefunden hat und ob diese
dann als solche auch der Gesetzeslage entsprechend polizeilich aufgelöst
wurde oder nicht, weil kein dem entsprechender Vorgang vorgelegen hat
und manche möglicherweise
nur zum Schauen, aber keinesfalls um zu demonstrieren unterwegs waren.
Oder liegt ein Begehungsverbot für öffentliche
Plätze, Wege und Straßen vor und welche?
Mit
freundlichen Grüßen
Alfred Dagenbach
Stadtrat - AfD-Fraktion |
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