An den Oberbürgermeister
der Stadt
Heilbronn
* 20.037
Wildschaden
Sehr geehrter Herr
Oberbürgermeister,
uns vorliegenden
Berichten aus Kreisen der Jäger zufolge wurde in der vergangenen Woche
in der Neckargartacher Feldflur den Verletzungen zufolge ein Reh
offensichtlich von einem freilaufenden Hund gerissen (Bild).
Das Vorkommnis
soll in der Heilbronner Feldflur kein Einzelfall sein und wird als
besonders schlimm dann gesehen, wenn ein Reh unversorgte Kitze
hinterläßt.
Ich frage dazu:
1. Welche
Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab;
2. Wie viele
ähnliche Fälle gab es in den letzten 5 Jahren im Stadtgebiet Heilbronn?
3. Welche folgen
hat dies für Hundehalter?
4. Was unternimmt
die Stadtverwaltung zur Verhinderung solche Vorfälle?
5. In welcher
Weise werden Hundehalter aufgeklärt, nachdem es auch ständig Beschwerden
aus der Landwirtschaft über Fehlverhalten gibt?
6. Welche
relevanten Vorschriften gibt es auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene
und was regeln diese in solchen Fällen?
Im Rahmen einer nachhaltigen und
sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des
Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort
per zeit- und kostensparenden einfachem eMail.
Vielen Dank.
Mit
freundlichen Grüßen
Unterzeichner:
Dr. Raphael Benner | Franziska
Gminder MdB | Dirk Schwientek | Michael Seher | Alfred Dagenbach
<*>
anbei die Beantwortung zu Ihrer
Anfrage vom 21. April2020:
zu 1:
Wie auch in den Jahren zuvor hat das
Ordnungsamt in der 17. KW durch eine Pressemitteilung
Hundebesitzer darauf hingewiesen, dass Hunde
im Wald anzuleinen sind, um Wildtiere zu
schützen.
Die Jagdbehörde ist durch den
Wildtierbeauftragten der Stadt Heilbronn im ständigen Kontakt
mit den Jägern, um solche Rissvorfälle
aufzuklären. Allerdings kann nur in den wenigsten Fällen
festgestellt werden, ob es sich um einen
Rissvorfall durch einen Hund handelt. Das hängt damit
zusammen, dass das verendete Wild in den
meisten Fällen spät aufgefunden wird und der
Verwesungszustand weit fortgeschritten ist
oder Wildfraß (Fuchs etc.) Rissspuren vernichtet hat.
zu 2:
Jährlich werden zwischen 3 und 5 Fälle
gemeldet. In dem Bereich Rissvorfälle im Stadtkreis ist es
aber schwierig, eine verlässliche Zahl
festzulegen, da wie schon unter Ziffer 1 erwähnt, die
meisten Rissvorfälle nicht aufzuklären sind
oder nicht gemeldet werden. Der Wildtierbeauftragte
belehrt die Jäger jedes Jahr in den
Hegeringversammlungen, dass festgestellte Rissvorfälle
unverzüglich ihm zu melden sind.
zu3:
Falls ein*e Hundehalter*in festgestellt
werden kann, erfolgt durch die Jagdbehörde ein
Ordnungswidrigkeitsverfahren. In den beiden
letzten Fällen wurde jeweils ein Bußgeld von
500,00 € verhängt. Wenn dem Hundehalter/ der
Hundehalterin nachgewiesen werden kann, dass
der Hund vorsätzlich auf das Wild angesetzt
wird, erfolgt eine Strafanzeige. Zudem kann mit Hilfe
der Polizeihundestaffel geprüft werden, ob
der Hund als "gefährlicher Hund" einzustufen ist. Bei
mehrmaligen Verstößen kann der Hund, in
Zusammenarbeit mit der Veterinärabteilung, auch
eingezogen werden.
zu 4:
Unabhängig von Pressemitteilungen sind alle
städtischen Ordnungskräfte (Kommunaler
Ordnungsdienst, Städtischer Vollzugsdienst
und Feldschutz) mit dem derzeit aktuellen Faltblatt
für Hundehalter ausgestattet. Im Rahmen der
Streifentätigkeit werden diese Faltblätter an
Hundehalter weitergegeben und bei Verstößen
werden diese belehrt bzw. zur Anzeige gebracht.
zu 5:
Siehe Ziffer 4
zu 6:
§ 14 Abs. 1 Polizeiverordnung der Stadt
Heilbronn:
Tiere sind so zu halten und zu
beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahren für Menschen, Tiere
oder Sachen ausgehen können oder keine
Personen durch Geruch erheblich belästigt werden.
§ 14 Abs. 3 Polizeiverordnung der Stadt
Heilbronn:
Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer
aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier
jederzeit einwirken kann, nicht frei
herumlaufen.
Die Verstöße gegen die Polizeiverordnung
werden gem. § 25 Abs. 1 Nr. 19 und 21
Polizeiverordnung als Ordnungswidrigkeit mit
Bußgeld geahndet.
§ 49 Abs. 1 Jagd- und
Wildtiermanagementgesetz
Die jagdausübungsberechtigte Person und
anerkannte Wildtierschützerinnen und
Wildtierschützer dürfen in ihrem Jagdbezirk
Hunde, die erkennbar Wildtieren nachstellen und
diese gefährden, mit schriftlicher
Genehmigung der Ortspolizeibehörde im Einzelfall töten, wenn
das Einwirken auf ermittelbare Halterinnen
und Halter sowie Begleitpersonen erfolglos war und
andere mildere und zumutbare Maßnahmen des
Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen
des Hundes, nicht erfolgsversprechend sind.
§ 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz
Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer
Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der
Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder
sonst, soweit nach den gegebenen Umstanden
zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen
getötet werden. Ist die Tötung eines
Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen
weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund
anderer Rechtsvorschriften zulässig oder
erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf
die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als
unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer
die dazu _ __
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Dorothea Kleinhanss
Amtsleiterin
Ordnungsamt
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