An den Oberbürgermeister
der Stadt
Heilbronn
20.036 Leinenpflicht für
Hunde
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Landwirte beklagen sich zunehmend darüber, dass
Hundehalter ihre Hunde in der Feldflur in
frisch gesäte Äcker und auch während der Vegetationsperiode dort nicht
nur laufen, sondern
auch ihre Notdurft verrichten lassen. Schon die Lebensmittelhygiene ist
dadurch gefährdet.
Die derzeit gültige Polizeiverordnung untersagt ein solches Verhalten
bisher nicht
ausreichend. Die von der Stadt eingesetzten Feldhüter haben dagegen
keine Handhabe.
Wir beantragen, die Polizeiverordnung der Stadt
Heilbronn zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Abwehr von umweltschädlichem
Verhalten
(Allgemeine Polizeiverordnung - APoVO) vom 18. Dezember 2015 in § 14
[Gefahren durch
Tiere] in Absatz 3 und 4 wie folgt zu ändern (Änderungen fett):
(3) Ansonsten dürfen Hunde ohne
Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das
Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei herumlaufen.
Personen, die einen Hund führen, haben ihn von öffentlichen
Spielplätzen, Sportplätzen und vom Schulgelände
fernzuhalten sowie während der Vegetationsperiode vom 1. März bis
31. Oktober im
landwirtschaftlich genutzten Bereich an der Leine zu führen.
(4) Der Halter oder Führer eines Hundes
hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft
nicht auf öffentlichen Straßen, insbesondere Gehwegen sowie anderen
den Fußgängern
vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Grün-
und Erholungsanlagen,
auf Spiel- oder Sportplätzen oder in fremden Vorgärten sowie in
der Feldflur verrichtet.
Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen und
ordnungsgemäß,
grundsätzlich im privaten Restmüll, zu entsorgen. Ausnahmsweise kann
die
Entsorgung bei Nutzung von verschlossenen, witterungsfesten
Leichtverpackungen
in öffentlichen Abfallkörben erfolgen.
Unterzeichner:
Dr. Raphael Benner | Franziska
Gminder MdB | Dirk Schwientek | Michael Seher |
Alfred Dagenbach
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