An den Oberbürgermeister
der Stadt
Heilbronn
* 20.027
Corona-Verordnung
Sehr geehrte Damen
und Herren,
bereits seit dem
Erlaß der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 17.03.2020
sind nach deren § 3 (2) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen,
Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften
untersagt.
Außerdem ist nach
§ 4(1) 10. der Betrieb von Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs,
Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bis zum 19. April 2020
untersagt.
Uns teilen
Anwohner der Dammstraße wörtlich mit:
"... In
der Moschee Weinsberger Str. gings auch am gestrigen Freitag her wie in
einem Tollhaus. Schon am Nachmittag rückte - wie immer freitags und auch
samstags - eine Gebetsgruppe nach der anderen an, parken das Viertel zu.
Während der Anständige sofort mit mehren Tausend Euro Geldbuße und
Gefängnis bestraft wird, wenn er sich auf der Straße, also im Freien,
mit mehr als 1 Person unterhält, kontrolliert in den Moschen und
Shisha-Bars [Anm. d.V.: Dammstraße] niemand, keine Polizei, dort ist ja
alles gut. ..."
Auch bzgl einer Shisha-Bar in der Friedrichstraße gab es bereits
entsprechende Hinweise.
Ich frage dazu:
1. Welche
Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab;
2. wie und wie oft
werden Moscheen und Shisha-Bars auf die Einhaltung der Bestimmungen
kontrolliert oder genießen Parallelgesellschaften Sonderrechte;
3. in welcher
Weise wird für Abhilfe gesorgt werden?
Unterzeichner:
Alfred Dagenbach | Dr. Raphael Benner | Franziska
Gminder MdB | Dirk Schwientek | Michael Seher |
<*>
mit der Email vom 24.03.2020 baten Sie um eine Auskunft über den Hinweis
von Bürgern, wonach in einer Moschee in der Weinsberger Straße am 20.
und 21.03.2020 gegen das Ansammlungsverbot nach der CoronaVO des Landes
verstoßen wurde.
Auch bezüglich einer
Shisha-Bar in der Friedrichstraße gäbe es entsprechende Hinweise.
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Nach der Corona-Verordnung des Landes sind seit 18.03.2020
Zusammenkünfte bzw. Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen auch in
Moscheen untersagt.
Von diesem Verbot kann das
Kultusministerium Baden-Württemberg Ausnahmen erteilen. Danach sind
unaufschiebbare religiöse Zeremonien im engsten Familien- und
Freundeskreis mit bis zu 5 Personen auch in Moscheen zulässig.
Aufgrund der Dynamik bei der
aktuellen Pandemie in Deutschland kann sich die Rechtslage täglich
ändern.
Des Weiteren müssen auch Shisha-Bars nach der Corona-Verordnung
geschlossen werden.
Die Polizei und die städtischen Ordnungskräfte bestreifen den
öffentlichen Raum im Rahmen der beÂ
grenzten personellen Möglichkeiten.
Hierbei sind insbesondere
personelle Ausfälle z. B. durch Infektionen mit anschließender
Quarantäne oder kurzfristige Prioritäten zu berücksichtigen.
Bei der Verfolgung und
Ahndung von Verstößen gilt uneingeschränkt das Gleichheitsprinzip. Falls
Bürger Verstöße gegen Verbote feststellen, erwartet die Verwaltung, dass
diese zeitnah der Polizei und der Stadt Heilbronn unter den bekannten
Telefonnummern mitgeteilt werden.
Dies gebietet besonders die
aktuelle Situation und die solidarische Unterstützung der Bevölkerung.
Auch die Ordnungskräfte der Polizei und der Stadt Heilbronn gehören in
Zeiten der Pandemie zu den
"Helden des Alltags".
Seien Sie achtsam und bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Dorothea Kleinhanss
Amtsleiterin
Ordnungsamt
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