An den Oberbürgermeister
der Stadt
Heilbronn
* 20.023a
Restaurantöffnung
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren,
die "Allgemeinverfügung der Stadt
Heilbronn zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19 ausgelöst
durch SARS-CoV-2 (Corona-Virus)" regelt in zur Einschränkung des
Betriebs von Gaststätten, daß vom Verbot des Betriebs
"Speisewirtschaften, Betriebskantinen sowie die Bewirtung von
Übernachtungsgästen in Hotels und Beherbergungsbetrieben, wenn
sichergestellt ist, dass
a) die Plätze für die Gäste so angeordnet
werden, dass ein Abstand von mindestens 1,50 Metern zwischen den
Tischen gewährleistet ist,
b) Stehplätze so gestaltet sind, dass ein
Abstand von mindestens 1,50 Metern zwischen den Gästen gewährleistet
ist und c) in geeigneter Weise sichergestellt wird, dass im Falle
von Infektionen für einen Zeitraum von jeweils einem Monat mögliche
Kontaktpersonen nachverfolgbar bleiben. Dies gilt auch für die
Außenbewirtschaftung und Biergärten. ..."
ausgenommen sind.
In Ihrer Anzeige "Stadtzeitung" in der
Heilbronner Stimme von heute heißt es jedoch: "Restaurants sollen
nur noch von 6 bis 18 Uhr geöffnet haben".
Das ist mißverständlich und schadet den Gastronomiebetrieben, weil
die o.g. Ausnahmen (bewußt?) unerwähnt bleiben.
Bei allem Verständnis für den nun (ohnehin verspätet) in Gang
gekommenen Aktionismus werden die Folgen insbesondere für Klein- und
Mittelbetriebe, aber auch für den Arbeitsmarkt gravierend werden.
Das sollte man nicht auch noch durch die offizielle Verbreitung von
ungenauen und mißverständlichen Meldungen noch verschärfen.
Ich bitte, hierzu eine korrekte Darstellung zu veranlassen, die
klarstellt, daß Restaurants außerhalb der üblichen Sperrzeiten immer
noch geöffnet bleiben können.
U.A.w.g.
Mit freundlichen Grüßen
Alfred Dagenbach
[18.3.2020] OB
Mergel meldet sich telefonisch und teilt mit, daß die Nachricht richtig
sei, da am Vortag eine neue Verfügung der Landesregierung mit dem nun
veröffentlichten Inhalt erlassen worden sei.
[1.4.2020]
<*> ...
mit Ihrer E-Mail vom 18. März 2020 baten Sie um Beantwortung Ihrer
Fragen zur Allgemeinverfügung der Stadt Heilbronn zur Eindämmung der
Atemwegserkrankung COVID-19 ausgelöst durch SARS-CoV-2 (Corona-Virus)
vom 16.03.2020, welche am 18.03.2020 in Kraft getreten ist: Sie sahen
einen Widerspruch der Regelungen der Allgemeinverfügung zur
Berichterstattung in der Stadtzeitung.
Wir verweisen hierbei auf die Verordnung der
Landesregierung über infektionsschützende Maßnahme gegen die Ausbreitung
des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO), welche am 17. März 2020 verkündet
WUI'i e und mittlerweile in der aktuell
konsolidierten Fassung vom 22. März 2020 vorliegt. In der
CoronaVO vom 17. März 2020 wurden in § 5 Abs.
1 der Betreib von Gaststätten grundsätzlich unterÂ
sagt. Ausnahmen des Verbots wurden in § 5
Abs. 2 geregelt. Mittlerweile ist der Betrieb von Gaststätten
entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 10 der aktuell geänderten Fassung de
CoronaVO vom 22. März 2020 verboten. Ein Außer-Haus-Verkauf der
Gaststätten ist entsprechend § 4 Abs. 3 Nr. 4 zulässig.
Grundsätzlich besteht die Pflicht der
Einhaltung von Anordnungen und gesetzlichen Vorgaben beim
Betreiber der jeweiligen Einrichtung.
Anfragen von Gastronomiebetrieben werden durch das Ordnungsamt
beantwortet. Bei Kontrollen wird die aktuell geltende Rechtlage erklärt.
Bi e achten Sie auf sich und bleiben Sie
gesund.
Harry Mergel
LeserFORUM: Ihre Meinung dazu
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