An die Stadtverwaltung
Heilbronn
* 20.008
Wohngeld steigt -
Jobcenter + Sozialamt aber kürzen KdU (Miete)
Sehr geehrte Damen
und Herren,
Obwohl das Wohngeld ab 01.012020 beachtlich erhöht wurde (von 145 € auf
190 €), kürzt das Jobcenter und das Sozialamt die KdU (Miete) in
Heilbronn.
Die Ämter kürzen die Unterkunftskosten für Hartz IV Bezieher und
Sozialhilfeempfängern, obwohl allgemein das Wohngeld erhöht wurde. Auch
erhalten Mieter trotz der linearen Fortschreibung des Mietspiegels 2018
um 3,55 % weniger Miete.
Unverständlich, da erst zum Jahresbeginn aufgrund der steigenden
Mietkosten das Wohngeld bundesweit um durchschnittlich 30 Prozent
angehoben wurde.
Anzumerken ist auch der Aspekt, dass im Falle von SGB XII-Beziehern der
Bund die Kosten der KdU voll trägt, nicht also die Kommune. Beim
Wohngeld tragen die Kosten anteilig der Bund und das Land, also
ebenfalls nicht die Kommune und beim ALG II tragen die Kosten anteilig
das Jobcenter und die Bundes-Agentur für Arbeit.
Seit Jahresbeginn haben Berechtigte bundesweit etwa 30 Prozent mehr
Anspruch auf Wohngeldzahlungen. Bezieher von SGB II + SGB XII besitzen
allerdings keinen Anspruch auf das Wohngeld, da die Kosten der
Unterkunft im “angemessenen” Rahmen anhand der ortsüblichen Mietpreise
von den Leistungsträgern übernommen werden. Der Gesetzgeber hat den
Anspruch auf Wohngeld erstmals seit langem erhöht, da fast überall die
Mieten steigen. Ferner wird künftig das Wohngeld alle 2 Jahre regelmäßig
angepasst.
Einen qualifizierten Mietspiegel gibt es in Heilbronn erstmals seit
2016, aber auch erst seit dem dieser erfolgreich eingeklagt wurde. Das
„schlüssige Konzept“ der A+K Hamburg wird von vielen Kommunen und auch
in Heilbronn falsch angewandt und ist Gegenstand von laufenden Klagen:
Das Sozialamt sowie das Jobcenter würden sich nicht an der
Wohngeldobergrenze orientieren. Zudem gibt es einen Sicherheitszuschlag
von zehn Prozent. Denn dieser Zuschlag ist gesetzlich vorgeschrieben,
damit SGB II + SGB XII - Beziehende überhaupt eine Wohnung finden
können.
Nur wenn gesundheitliche Probleme einen Auszug unzumutbar machen, könne
die Behörde ausnahmsweise die Betroffenen in der “zu teuren” Wohnung
gewähren lassen.
Wir fragen deshalb:
1. Welche Stellungnahme gibt die Verwaltung zu diesem Sachverhalt ab?
2. Warum wurden mit der linearen Erhöhung des Mietspiegels 2018 um 3,55
% (ab August 2018) nicht auch die KdU mindestens analog angepasst und
erhöht?
3. Welche Korrekturen – auch rückwirkend – werden beabsichtigt ,in
welcher exakten Form und ab wann?
Im Rahmen einer nachhaltigen und
sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des
Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort
per zeit- und kostensparenden einfachem eMail.
Mit freundlichen Grüßen
Bürgerbewegung
PRO Heilbronn
Alfred Dagenbach
Stadtrat |
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<*> auf
Ihre Fragen geben wir Ihnen folgende Informationen.
1) Welche Stellungnahme gibt die
Verwaltung zu diesem Sachverhalt ab?
Infolge des geänderten Wohngeldrechts werden
seit 01.01. 2005 Empfänger von Leistungen nach
dem 5GB 11, SGB XII und dem
Asylbewerberleistungsgesetz vom Bezug von Wohngeld
ausgeschlossen, da bei ihnen der Bedarf für
Unterkunft und Heizung im Rahmen der
Leistungsgewährung berücksichtigt wird.
In Heilbronn gibt es nicht erst seit 2016,
sondern bereits schon seit 2008 qualifizierte Mietspiegel.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts muss der kommunale
Träger die angemessenen Kosten der Unterkunft
mit Hilfe eines sog. "schlüssigen Konzepts"
ermitteln. Die Stadt Heilbronn hat
dementsprechend ein "schlüssiges Konzept" von Analyse &
Konzepte erstellen lassen.
Die Anwendung der Wohngeldtabelle mit einem
sog. "Sicherheitszuschlag" von 10 % ist
weder bei den Leistungen nach dem 5GB 11 noch
nach dem 5GB XII gesetzlich vorgeschrieben.
Auf die Werte der Wohngeldtabelle darf nach
der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur
zurückgegriffen werden, wenn kein schlüssiges
Konzept vorliegt. Im Übrigen erheben die
Werte der Wohngeldtabelle nach Auffassung des
Bundessozialgerichts nicht den Anspruch,
die realen Verhältnisse auf dem Markt
zutreffend abzubilden.
2) Warum wurden mit der linearen Erhöhung
des Mietspiegels 2018 um 3,55 % (ab August 2018)
nicht auch die KdU mindestens analog
angepasst und erhöht?
Die Richtwerte zur Ermittlung der Bedarfe für
Unterkunft in der Sozialhilfe (SGB XII) und in
der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB
11) wurden ab 01.09.2018 um 3,550/0-
fortgeschrieben (Drucksache 283/2018).
3) Welche Korrekturen - auch rückwirkend
- werden beabsichtigt, in welcher exakten Form und
ab wann?
Die Aktualisierung der Richtwerte des
schlüssigen Konzeptes der Stadt Heilbronn soll im
Rahmen der Neuaufstellung des Mietspiegels
für den Bereich der Kosten der Unterkunft im
SGB 11 und SGB XII ab 01.09.2020 erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Kinnunen
Amt für Familie, Jugend
und Senioren
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(bitte mit angeben, auf welchen Beitrag sich Ihre Meinung bezieht)
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