An die Stadtverwaltung
Heilbronn
* 20.0003
Korrekturbedarf - Jobcenter HN-Stadt
Sehr geehrte Damen und Herren,
es
vermehren sich erneut Beschwerden von Beziehern von SGB II (Hartz IV),
die monatlich variierendes also unregelmäßiges Einkommen erzielen.
Konkrete Fälle werden belegt durch den "Ehrenamtlichen Ombudsmann SGB II
+ SGB XII des Social-Services der IGFK-Heilbronn" sowie durch das
FIZ
Fraueninformationszentrums, Stuttgart.
Üblich und die nicht zu bemängelnde Praxis des Jobcenters ist es, nach
einer Erstbewilligung eines "vorläufig anzurechnenden
Einkommens" nach
circa
6 Monaten das "endgültig zu berechnende Einkommen" auf der Basis der
monatlich belegten und nachgewiesenen IST-Einkommen mittels
vorgelegter Lohn-/Gehaltsabrechnungen und Kopien des
Bankkonto-Eingangsbeleges (Zuflussprinzip) zu berechnen, zu korrigieren
und neu und
endgültig festzusetzen.
Die
in den konkret vorliegenden Fällen angewandte Praxis des Jobcenters
Heilbronn-Stadt sieht allerdings anders aus, ist daher zu beanstanden
und sollte
umgehend eingestellt und korrigiert werden!
Die beanstandete Praxis sieht so aus:
Das
Jobcenter (Abteilung Leistung) führt die endgültige Abrechnung des
anzurechnenden Einkommens durch, ohne jedoch die Betroffenen hierüber
zu informieren:
weder über den Abrechnungszeitraum noch die Höhe des verrechneten
Einkommens. Es werden keinerlei "Änderungsbescheide" für
die betroffenen Monate erstellt und zugestellt.
Das Jobcenter gibt dann stillschweigend einen internen Inkassoauftrag an
den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit (IS) und auch der IS
gibt dann
hierüber keine Information
und Zahlungsaufforderung an die Betroffenen.
Erst nach Ablauf der für die Betroffenen unbekannten Zahlungsfrist von
30 Tagen erfolgt ein Mahnschreiben vom IS an die Betroffenen mit dem Hinweis,
dass ein Betrag in Höhe von X € (Beträge variieren zwischen 400 bis
4.000 €) nicht fristgerecht bezahlt worden seien. Es werden
Mahngebühren festgelegt und ein Zwangsinkasso angedroht.
Jetzt müssen sich die Betroffenen mit dem IS in Verbindung setzen um zu
vermeiden, dass
a) kein Zwangsinkassoverfahren eingeleitet wird,
b) die Mahngebühren wieder storniert werden,
c) ein Widerspruch/Überprüfungsantrag beim zuständigen Jobcenter
eingelegt/gestellt wurde.
Zeitgleich
müssen die Betroffenen beim Jobcenter
a) Widerspruch
(Überprüfungsantrag) gegen den undokumentierten Inkasso-Auftrag erheben,
b) über die Korrespondenz
mit dem IS informieren,
c) die Berechnungsgrundlagen
und fehlenden Änderungsbescheide des erteilten Inkasso-Auftrages
anmahnen,
d) ersuchen, die Rücknahme
des erteilten Inkasso-Auftrages beim IS, die Aufhebung der Mahngebühren
und Rücknahme des Zwangsmaßnahmen einzuleiten.
Es wird ein Verwaltungsaufwand ausgelöst und es werden Bürokratiekosten
generiert, die auf allen 3 Ebenen unvertretbar sind und denen
schnellstmöglich abgeholfen werden sollte.
Wir fragen dazu:
1. Welche
Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab;
2. in welcher
Weise wird für Abhilfe gesorgt werden?
Im Rahmen einer nachhaltigen und
sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des
Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort
per zeit- und kostensparenden einfachem eMail.
Mit freundlichen Grüßen
Bürgerbewegung
PRO Heilbronn
Alfred Dagenbach
Stadtrat |
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<*> Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB 11 sind bei Vorliegen
der
Anspruchsvoraussetzungen endgültig für zwölf
Monate zu bewilligen (§ 41 Absatz 3 Satz 1
SGB 11).
Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn
das künftige Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zum
Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht genau beziffert werden kann,
erfolgt eine vorläufige Bewilligung für sechs Monate (§ 41 a Absatz 1
Satz 1
SGB 11, § 41 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 SGB 11).
Nach Ende des Bewilligungszeitraums von sechs
Monaten kann vom Leistungsberechtigten eine abschließende Entscheidung
verlangt werden.
Ansonsten ist nach Vorlage aller notwendigen
Nachweise und Auskünfte von Amts wegen zu prüfen, ob der vorläufig
bewilligte Leistungsanspruch dem tatsächlichen Anspruch entspricht.
Ist dies nicht der Fall, ist ebenfalls eine
abschließende Entscheidung zu treffen (§ 41 a Absatz 3 Satz 1 SGB 11).
Bei nicht gleichbleibendem Einkommen im
Bewilligungszeitraum ist dabei grundsätzlich ein Durchschnittseinkommen
zu ermitteln und der Berechnung des Leistungsanspruchs zugrunde zu legen
(§ 41 a Absatz 4 Satz 1 SGB 11).
Die abschließende Entscheidung über den
Leistungsanspruch im betreffenden Bewilligungszeitraum ist ein
schriftlicher Verwaltungsakt, der dem Leistungsempfänger bekanntgegeben
wird.
Ergibt sich nach der abschließenden
Entscheidung im Verhältnis zur vorläufigen Bewilligung eine Überzahlung
an die Leistungsberechtigten, so ist diese zu erstatten (§ 41 a Absatz 6
Satz 3 SGB 11 i.V.m. § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB X).
Die Aufforderung an den Leistungsempfänger,
zu viel erhaltene Leistungen zu erstatten, ist ebenfalls ein
Verwaltungsakt.
Zusätzlich enthält der Erstattungsbescheid
eine Entscheidung darüber, ob eine Aufrechnung mit den laufenden
Leistungen erfolgt (§ 43 Absatz 1 SGB 11).
Sollte eine Aufrechnung nicht möglich oder
nicht zweckmäßig sein, ergeht im Erstattungsbescheid eine
Zahlungsaufforderung unter Angabe eines Zahlungsziels für die Erstattung
der überzahlten Leistungen.
In diesem Fall wird der Leistungsberechtigte
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Inkasso-Service der Agentur
für Arbeit mit der Zahlungsabwicklung und dem Forderungseinzug
beauftragt wurde und dass er sich an diesen wenden könne, wenn er das
Zahlungsziel nicht einhalten könne. Die Kontaktdaten des Inkasso-Service
sind zu diesem Zweck im Bescheid angegeben.
Sollte der Erstattungspflichtige mit den
Entscheidungen des Jobcenters nicht einverstanden sein, so kann
Widerspruch beim Jobcenter Stadt Heilbronn eingelegt werden.
Im Widerspruchsverfahren wird dann der
gesamte Vorgang auf seine Rechtmäßigkeit überprüft.
Bleiben eingelegte Rechtsbehelfe erfolglos,
werden die Bescheide bestandskräftig.
Erst wenn dann keine Zahlungen auf die
Erstattungsforderungen eingehen, folgt ein Mahnschreiben vom
Inkasso-Service der Agentur für Arbeit.
Die Vorgaben dieses gesetzlich
vorgeschriebenen Verfahrens werden beim Jobcenter Stadt Heilbronn
beachtet und umgesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Söhner
Geschäftsführer
Jobcenter Heilbronn
Anmerkung: Das Antwortschreiben kam in
zwei DIN-C4-Umschlägen in dreifacher Ausführung an.
LeserFORUM: Ihre Meinung dazu
(bitte mit angeben, auf welchen Beitrag sich Ihre Meinung bezieht)
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