Bürger helfen Bürgern

Bürger helfen Bürgern

- Initiativen von PRO-Stadtrat Alfred Dagenbach

und der Bürgerbewegung PRO HÉILBRONN e.V.

abgesandt  am 
6.10.2019

   Ihr Anliegen mitteilen

An die Stadtverwaltung Heilbronn

 

* 19.078 Kosten der KdU


Sehr geehrte Damen und Herren,


auf Anfrage an die Bundesregierung wurden mit Drucksache19/12198 für Heilbronn die amtlichen Zahlen für die von der Stadt HN geleisteten KdU mitgeteilt. Daraus ergibt sich die Erkenntnis, dass die ungedeckten KdU in Heilbronn relativ hoch sind und sich auch über dem Durchschnittswert für Baden-Württemberg bewegen (Quelle: Drucksache 19/12198, Seiten: 75, 85 und 89).

 

Im Ergebnis bedeutet dies: die Stadt Heilbronn geht außerordentlich restriktiv mit der Übernahme von Unterkunftskosten um.
 Die laufende Berufungsklage vor dem Landessozialgericht Stuttgart wegen der vom Sozialgericht Heilbronn als ungesetzlich und unschlüssigen Berechnung der KdU seit dem neuen Heilbronner Mietspiegel 2018, hat bis heute nicht zu einer Ãœberarbeitung der laufenden KdU seitens der Stadt Heilbronn geführt. Anfragen zu den möglichen Neuberechnungen wurden Hinweisen zufolge zwar informell in Aussicht gestellt, aber bis heute nicht zeitgemäß beantwortet.

 

Wir fragen dazu:
1. Wie ist der aktuelle Stand in dieser Sache?

2. Welche konkreten Neuberechnungen werden angedacht?
3. Die gesamte Ablaufplanung im Bereich SGB XII sollte laut angeregten Vorschlägen und informeller Bestätigung der Verwaltungsspitze überarbeitet werden. Welche konkreten Maßnahmen wurden hier nun angedacht und wann wird was umgesetzt?

Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail. 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Bürgerbewegung

PRO Heilbronn

 

Alfred Dagenbach
Stadtrat

Antworten der Verwaltung

Eingang am 6.11.2019

Eingang nach 30  Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein   könnte besser sein

<*> auf Ihre Fragen zu o.g Thema möchten wir Ihnen folgende Informationen übermitteln.

1) Wie ist der aktuelle Stand in dieser Sache (Berufungsklage vor dem LSG)?

Gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Februar 2019 wurde seitens des Jobcenters /
Stadt Heilbronn fristgemäß das Rechtsmittel der Berufung zum Landessozialgericht Baden­
Württembergeingelegt. Diese Berufung wurde mittlerweile begründet; das Jobcenter ist nach wie vor
der Auffassung, dass die angemessene Bruttokaltmiete zutreffend festgesetzt wurde. Ãœber die
Berufung wurde noch nicht entschieden. Wann mit einem Urteil zu rechnen ist, ist unbekannt.

2) Welche konkreten Neuberechnungen werden angedacht?

Neuberechnungen auf Grund des vorgenannten Urteils wurden bisher nicht angedacht. Die
Aktualisierung der Richtwerte des schlüssigen Konzeptes der Stadt Heilbronn aus dem Jahre 2016
wird jedoch im Rahmen der Neuaufstellung des Mietspiegels für das Jahr 2020 erfolgen. Zur Zeit
befindet sich diese Angelegenheit im Ausschreibungsverfahren.

3) Die gesamte Ablaufplanung im Bereich SGB XII sollte laut angeregten Vorschlägen und nach
informeller Bestätigung der Verwaltungsspitze überarbeitet werden. Welche konkreten Maßnahmen  wurden hier nun angedacht und wann wird was umgesetzt?

Einer Ãœberarbeitung der Ablaufplanung des SGB XII ist nicht angedacht. Auf Grund der Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes werden derzeit lediglich die Schnittstellen zwischen der
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und den Leistungen Grundsicherung und Pflege
an die gesetzlichen Regelungen angepasst.

Hinweis

Aus den Seiten 75, 85 und 89 der Bundestagsdrucksache 19/12198 schließt Pro Heilbronn, dass die ungedeckten Kosten der Unterkunft in Heilbronn relativ hoch seien und sich über dem Durchschnitt von Baden-Württemberg bewegen würden. Dies bedeute, dass die Stadt Heilbronn außerordentlich restriktiv mit der Übernahme von Unterkunftskosten umgehe.

Dazu ist folgendes zu sagen:

• Angemessene Unterkunftskosten

Für Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaften des SGB 11 und SGB XII werden Bedarfe für
Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Definition dessen,
was unter angemessen zu verstehen ist, ob und welche Wohnungsgrößen,
Ausstattungsmerkmale und Mietobergrenzen jeweils anzusetzen sind, wurde vom
Gesetzgeber nicht vorgenommen, sondern ist unter Berücksichtigung der regionalen
Besonderheiten vor Ort von den jeweiligen kommunalen Trägern durch ein schlüssiges
Konzept festzulegen. Im Stadtkreis Heilbronn werden derzeit Richtwerte anerkannt, die
von der Fa. Analyse und Konzepte in ihrem Methodenbericht August 2016 und Ihren
Empfehlungen zur Fortschreibung im Jahr 2018 als angemessen angesehen werden.

• Abweichungen von den Richtwerten

Die Gründe, warum die tatsächlichen von anerkannten Unterkunftskosten im Einzelfall
von diesen Richtwerten abweichen, können vielfältig sein: Neben der Tatsache, dass die
tatsächlichen Kosten vom kommunalen Träger als unangemessen bewertet werden, kann
sich im Rahmen der Angemessenheitsprüfung beispielsweise herausstellen, dass nicht die
gesamten Unterkunftskosten berücksichtigt werden, weil ein Teil der Unterkunft nicht zu
Wohnzwecken verwendet wird (Geschäftsräume), untervermietet wird oder die
Aufwendungen nicht kopfteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfallen
(wenn auf nicht leistungsberechtigte Haushaltsmitglieder z. B. ein größerer Flächenanteil
entfällt).

In den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sind im Einzelfall auch Kosten für
Strom enthalten; da Aufwendungen für Strom jedoch durch die pauschalierten
Regelbedarfe abgedeckt werden, können Stromkosten nicht als Kosten für Unterkunft
und Heizung anerkannt werden. Die einzelnen Ursachen für die operative Erfassung
unterschiedlicher Höhen von tatsächlichen und anerkannten Kosten im
Bewilligungsverfahren können anhand statistischer Ergebnisse nicht identifiziert werden.

• Individualprüfungen

Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den im Einzelfall angemessenen
Umfang können die tatsächlichen Kosten dennoch übernommen werden, wenn im
Einzelfall Gründe vorliegen, die diese Mehrkosten rechtfertigen (Bsp. rollstuhlgerechter
Wohnraum).

• Auswertungen der Drucksache

Die Daten auf den von Pro Heilbronn zur Begründung herangezogenen Seiten der
Drucksache beziehen sich auf die Jahre 2014, 2015 und damit auf das "alte" schlüssige
Konzept vor 2016. Sie lassen daher aus unserer Sicht keine Rückschlüsse auf die aktuelle
Situation zu.

Die Vermutung von Pro Heilbronn, dass die Stadt Heilbronn außerordentlich restriktiv mit der
Ãœbernahme von Unterkunftskosten umgehe, ist demnach unzutreffend.

 

Mit freundlichen Grüßen

Bocher

Amt für Familie, Jugend und Senioren

 


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