An die Stadtverwaltung
Heilbronn
* 19.078
Kosten der KdU
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Anfrage an die Bundesregierung wurden mit Drucksache19/12198 für
Heilbronn die amtlichen Zahlen für die von der Stadt HN geleisteten KdU
mitgeteilt. Daraus ergibt sich die Erkenntnis, dass die ungedeckten KdU
in Heilbronn relativ hoch sind und sich auch über dem Durchschnittswert
für Baden-Württemberg bewegen (Quelle: Drucksache 19/12198, Seiten: 75,
85 und 89).
Im Ergebnis bedeutet dies: die Stadt
Heilbronn geht außerordentlich restriktiv mit der Übernahme von
Unterkunftskosten um.
Die laufende Berufungsklage vor dem Landessozialgericht Stuttgart wegen
der vom Sozialgericht Heilbronn als ungesetzlich und unschlüssigen
Berechnung der KdU seit dem neuen Heilbronner Mietspiegel 2018, hat bis
heute nicht zu einer Ãœberarbeitung der laufenden KdU seitens der Stadt
Heilbronn geführt. Anfragen zu den möglichen Neuberechnungen wurden
Hinweisen zufolge zwar informell in Aussicht gestellt, aber bis heute
nicht zeitgemäß beantwortet.
Wir fragen dazu:
1. Wie ist der aktuelle Stand in dieser Sache?
2. Welche konkreten Neuberechnungen
werden angedacht?
3. Die gesamte Ablaufplanung im Bereich SGB XII sollte laut angeregten
Vorschlägen und informeller Bestätigung der Verwaltungsspitze
überarbeitet werden. Welche konkreten Maßnahmen wurden hier nun
angedacht und wann wird was umgesetzt?
Im Rahmen einer nachhaltigen und
sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des
Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort
per zeit- und kostensparenden einfachem eMail.
Mit freundlichen Grüßen
Bürgerbewegung
PRO Heilbronn
Alfred Dagenbach
Stadtrat |
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<*> auf
Ihre Fragen zu o.g Thema möchten wir Ihnen folgende Informationen
übermitteln.
1) Wie ist der aktuelle Stand in
dieser Sache (Berufungsklage vor dem LSG)?
Gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn
vom 13. Februar 2019 wurde seitens des Jobcenters /
Stadt Heilbronn fristgemäß das Rechtsmittel
der Berufung zum Landessozialgericht BadenÂ
Württembergeingelegt. Diese Berufung wurde
mittlerweile begründet; das Jobcenter ist nach wie vor
der Auffassung, dass die angemessene
Bruttokaltmiete zutreffend festgesetzt wurde. Ãœber die
Berufung wurde noch nicht entschieden. Wann
mit einem Urteil zu rechnen ist, ist unbekannt.
2) Welche konkreten Neuberechnungen
werden angedacht?
Neuberechnungen auf Grund des vorgenannten
Urteils wurden bisher nicht angedacht. Die
Aktualisierung der Richtwerte des schlüssigen
Konzeptes der Stadt Heilbronn aus dem Jahre 2016
wird jedoch im Rahmen der Neuaufstellung des
Mietspiegels für das Jahr 2020 erfolgen. Zur Zeit
befindet sich diese Angelegenheit im
Ausschreibungsverfahren.
3) Die gesamte Ablaufplanung im Bereich
SGB XII sollte laut angeregten Vorschlägen und nach
informeller Bestätigung der
Verwaltungsspitze überarbeitet werden. Welche konkreten Maßnahmen
wurden hier nun angedacht und wann wird was umgesetzt?
Einer Ãœberarbeitung der Ablaufplanung des SGB
XII ist nicht angedacht. Auf Grund der Anforderungen des
Bundesteilhabegesetzes werden derzeit lediglich die Schnittstellen
zwischen der
Eingliederungshilfe für Menschen mit
Behinderungen und den Leistungen Grundsicherung und Pflege
an die gesetzlichen Regelungen angepasst.
Hinweis
Aus den Seiten 75, 85 und 89 der
Bundestagsdrucksache 19/12198 schließt Pro Heilbronn, dass die
ungedeckten Kosten der Unterkunft in Heilbronn relativ hoch seien und
sich über dem Durchschnitt von Baden-Württemberg bewegen würden. Dies
bedeute, dass die Stadt Heilbronn außerordentlich restriktiv mit der
Ãœbernahme von Unterkunftskosten umgehe.
Dazu ist folgendes zu sagen:
• Angemessene Unterkunftskosten
Für Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaften des
SGB 11 und SGB XII werden Bedarfe für
Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie
angemessen sind. Die Definition dessen,
was unter angemessen zu verstehen ist, ob und
welche Wohnungsgrößen,
Ausstattungsmerkmale und Mietobergrenzen
jeweils anzusetzen sind, wurde vom
Gesetzgeber nicht vorgenommen, sondern ist
unter Berücksichtigung der regionalen
Besonderheiten vor Ort von den jeweiligen
kommunalen Trägern durch ein schlüssiges
Konzept festzulegen. Im Stadtkreis Heilbronn
werden derzeit Richtwerte anerkannt, die
von der Fa. Analyse und Konzepte in ihrem
Methodenbericht August 2016 und Ihren
Empfehlungen zur Fortschreibung im Jahr 2018
als angemessen angesehen werden.
• Abweichungen von den Richtwerten
Die Gründe, warum die tatsächlichen von
anerkannten Unterkunftskosten im Einzelfall
von diesen Richtwerten abweichen, können
vielfältig sein: Neben der Tatsache, dass die
tatsächlichen Kosten vom kommunalen Träger
als unangemessen bewertet werden, kann
sich im Rahmen der Angemessenheitsprüfung
beispielsweise herausstellen, dass nicht die
gesamten Unterkunftskosten berücksichtigt
werden, weil ein Teil der Unterkunft nicht zu
Wohnzwecken verwendet wird (Geschäftsräume),
untervermietet wird oder die
Aufwendungen nicht kopfteilig auf die
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfallen
(wenn auf nicht leistungsberechtigte
Haushaltsmitglieder z. B. ein größerer Flächenanteil
entfällt).
In den tatsächlichen Kosten für Unterkunft
und Heizung sind im Einzelfall auch Kosten für
Strom enthalten; da Aufwendungen für Strom
jedoch durch die pauschalierten
Regelbedarfe abgedeckt werden, können
Stromkosten nicht als Kosten für Unterkunft
und Heizung anerkannt werden. Die einzelnen
Ursachen für die operative Erfassung
unterschiedlicher Höhen von tatsächlichen und
anerkannten Kosten im
Bewilligungsverfahren können anhand
statistischer Ergebnisse nicht identifiziert werden.
• Individualprüfungen
Übersteigen die Aufwendungen für die
Unterkunft den im Einzelfall angemessenen
Umfang können die tatsächlichen Kosten
dennoch übernommen werden, wenn im
Einzelfall Gründe vorliegen, die diese
Mehrkosten rechtfertigen (Bsp. rollstuhlgerechter
Wohnraum).
• Auswertungen der Drucksache
Die Daten auf den von Pro Heilbronn zur
Begründung herangezogenen Seiten der
Drucksache beziehen sich auf die Jahre 2014,
2015 und damit auf das "alte" schlüssige
Konzept vor 2016. Sie lassen daher aus
unserer Sicht keine Rückschlüsse auf die aktuelle
Situation zu.
Die Vermutung von Pro Heilbronn, dass die
Stadt Heilbronn außerordentlich restriktiv mit der
Ãœbernahme von Unterkunftskosten umgehe, ist
demnach unzutreffend.
Mit freundlichen Grüßen
Bocher
Amt für Familie, Jugend und Senioren
LeserFORUM: Ihre Meinung dazu
(bitte mit angeben, auf welchen Beitrag sich Ihre Meinung bezieht)
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