Bürger helfen Bürgern

Bürger helfen Bürgern

- Initiativen von PRO-Stadtrat Alfred Dagenbach

und der Bürgerbewegung PRO HÉILBRONN e.V.

abgesandt  am 
7.8.2019

   Ihr Anliegen mitteilen

An die Stadtverwaltung Heilbronn

 

* 19.067 Klingenberger Straße


Sehr geehrte Damen und Herren,


Anwohner aus der Umgebung beklagen sich über des Öfteren bis in die Nacht hinein von aus einer

überdimensional großen und offenen Gartenlaube ausgehenden Ruhestörung.

Dort würden sich oft mehr als 10 Personen auf dem sonst relativ kleinen Gartengrundstück mitten im Wohngebiet versammeln.

Das Gebäude wurde erst vor einiger Zeit errichtet.

 

Wir fragen dazu:

1. Welche Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab;

2. wurde diese Gartenlaube in dieser Größe genehmigt;

3. in welcher Weise kann für Abhilfe gesorgt werden?

 

 

Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail. 


 

Mit freundlichen Grüßen

 

Bürgerbewegung

PRO Heilbronn

 

Alfred Dagenbach
Stadtrat

Antworten der Verwaltung

Eingang am 18.9.2019

Eingang nach 39  Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein noch nicht beantwortet  könnte besser sein

<*>  ich nehme auf Ihre Email vom 07.08.2019 Bezug, in der Sie die Stadtverwaltung darauf aufmerksam machen, dass sich Anwohner über nächtliche Ruhestörungen beklagen, die vom hinteren Gartenbereich des Grundstücks [...] in 74080 Heilbronn ausgehen. Nach Ihren Angaben wurde dort vor kurzem eine ungewöhnlich große Gartenlaube errichtet, an/unter der sich des Öfteren mehr als 10 Personen bis in die Nacht hinein aufhalten. Obwohl Ihr Schreiben konkrete Angaben zum Ausmaß und den Zeiten der Ruhestörungen vermissen lässt, bekunden Sie durch Ihre Anfrage, dass häufige Ruhestörungen im Wohngebiet nicht gebilligt werden können.

Sie bitten die Stadtverwaltung um (1) Stellungnahme zu Ihrem Vortrag, um (2) Auskunft, ob die-Gartenlaube baurechtlich zulässig ist und um (3) Mitteilung, ob/wie die Stadtverwaltung im Interesse der Anwohner für Besserung/Abhilfe sorgen kann.

Zu Ihrer Anfrage und Ihrem Abhilfewunsch ist nach einer Baukontrolle und Rücksprache mit dem
städtischen Ordnungsamt folgendes mitzuteilen:

- Baurecht:

Die Baukontrolle hat ergeben, dass die in der südwestlichen Ecke des Grundstücks [...] errichtete Gartenlaube (= überdeckter Sitzplatz im Garten, freistehend) eine Grundfläche von knapp 14 m2 (rd. 3,36 m (B) x 4,10 m (T)) bei einer Höhe von rd. 2 m (Traufhöhe)/3 m (Giebelhöhe) aufweist. Mit diesen Ausmaßen ist die errichtete Gartenlaube als privilegierter Grenzbau nach § 6 Abs.1 S.1 Nr. 3 der Landesbauordnung BW (LBO) ohne eigene Abstandsflächen an dieser Stelle baurechtlich zulässig. Auch der geltende Baulinienplan 29B/1 .Leonhardtstraße vom 02.03.1937 lässt die Errichtung einer Gartenlaube am gewählten Standort zu. Verstöße gegen materiell-rechtliche Bauvorschriften liegen somit nicht vor.

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass auch auf den unmittelbar angrenzenden Nachbargrund­
stücken ähnlich große Gerätehütten/Gartenlauben stehen und das Gebiet zwischen Ludwigsburger-/Leonhard-/Friedrich- und Blumhardtstraße nicht als Allgemeines Wohngebiet, sondern
als Mischgebiet ausgewiesen ist.

- Ordnungsrecht:

Zunächst ist deutlich zu machen, dass beim städtischen Ordnungsamt bislang keine Anzeigen/Beschwerden zu Ruhestörungen ausgehend von Grundstück [...] vorliegen.

Zur ordnungsrechtlichen Rechtslage und den Anzeige-/Abhilfemöglichkeiten, die den Anwohnern zur Verfügung stehen, ist im Übrigen mitzuteilen:

Nach § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Polizeiverordnung (APoVO) der Stadt Heilbronn (abrufbar im
Internet unter www.heilbronn.de, Rathaus, Stadtrecht, 1. Öffentliche Sicherheit) hat sich jeder so
zu verhalten, dass in den Monaten April bis September in der Zeit von 23:00 bis 07:00 Uhr und in
den Monaten Oktober bis März in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr die Nachtruhe anderer, ins­
besondere durch lärmende Unterhaltung, Singen, Schreien oder Grölen, nicht mehr als nach den
Umständen unvermeidbar gestört wird. Des Weiteren ist es nach § 2 Abs. 2 APoVO verboten,
ohne berechtigten Anlass oder in einem nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu
erzeugen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder
die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Wenn sich Anwohner durch nächtlichen Lärm ausgehend vom Grundstück [...]
erheblich gestört fühlen und eine eigene Ermahnung der Verursacher nicht ratsam/gefährlich
bzw. nicht erfolgsträchtig erscheint, sollten die betroffenen Anwohner dem Ordnungsamt oder
der Polizei zügig und konkret Meldung/Mitteilung machen, wo, wann (Tag/Uhrzeit) und in welcher Form (Art/Ausmaß) die Ruhestörung stattgefunden hat. Meldungen über Ruhestörungen
können an das Ordnungsamt (Telefon: 07131/ 56-3362) oder außerhalb der Dienstzeiten an
die zuständigen Polizeidienststellen mitgeteilt werden. Wenn sich die Verstöße gegen § 2 Abs.
1 oder 2 APoVO bei den sich anschließenden behördlichen Ermittlungen bestätigen/belegen
lassen, wird gegen die Verursacher ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit der Möglichkeit der
Verhängung eines Bußgeldes eingeleitet.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Böhmer
Planungs- und Baurechtsamt


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