An die Stadtverwaltung
Heilbronn
* 19.067
Klingenberger Straße
Sehr geehrte Damen
und Herren,
Anwohner aus der
Umgebung beklagen sich über des Öfteren bis in die Nacht hinein von aus
einer
überdimensional
großen und offenen Gartenlaube ausgehenden Ruhestörung.
Dort würden sich
oft mehr als 10 Personen auf dem sonst relativ kleinen Gartengrundstück
mitten im Wohngebiet versammeln.
Das Gebäude wurde
erst vor einiger Zeit errichtet.
Wir fragen dazu:
1. Welche
Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab;
2. wurde diese
Gartenlaube in dieser Größe genehmigt;
3. in welcher
Weise kann für Abhilfe gesorgt werden?
Im Rahmen einer nachhaltigen und
sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des
Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort
per zeit- und kostensparenden einfachem eMail.
Mit freundlichen Grüßen
Bürgerbewegung
PRO Heilbronn
Alfred Dagenbach
Stadtrat |
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ich nehme auf Ihre Email vom 07.08.2019 Bezug, in der Sie die
Stadtverwaltung darauf aufmerksam machen, dass sich Anwohner über
nächtliche Ruhestörungen beklagen, die vom hinteren Gartenbereich des
Grundstücks [...] in 74080 Heilbronn ausgehen. Nach Ihren Angaben wurde
dort vor kurzem eine ungewöhnlich große Gartenlaube errichtet, an/unter
der sich des Öfteren mehr als 10 Personen bis in die Nacht hinein
aufhalten. Obwohl Ihr Schreiben konkrete Angaben zum Ausmaß und den
Zeiten der Ruhestörungen vermissen lässt, bekunden Sie durch Ihre
Anfrage, dass häufige Ruhestörungen im Wohngebiet nicht gebilligt werden
können.
Sie bitten die Stadtverwaltung um (1)
Stellungnahme zu Ihrem Vortrag, um (2) Auskunft, ob die-Gartenlaube
baurechtlich zulässig ist und um (3) Mitteilung, ob/wie die
Stadtverwaltung im Interesse der Anwohner für Besserung/Abhilfe sorgen
kann.
Zu Ihrer Anfrage und Ihrem Abhilfewunsch ist
nach einer Baukontrolle und Rücksprache mit dem
städtischen Ordnungsamt folgendes
mitzuteilen:
- Baurecht:
Die Baukontrolle hat ergeben, dass die in der
südwestlichen Ecke des Grundstücks [...] errichtete Gartenlaube (=
überdeckter Sitzplatz im Garten, freistehend) eine Grundfläche von knapp
14 m2 (rd. 3,36 m (B) x 4,10 m (T)) bei einer Höhe von rd. 2 m
(Traufhöhe)/3 m (Giebelhöhe) aufweist. Mit diesen Ausmaßen ist die
errichtete Gartenlaube als privilegierter Grenzbau nach § 6 Abs.1 S.1
Nr. 3 der Landesbauordnung BW (LBO) ohne eigene Abstandsflächen an
dieser Stelle baurechtlich zulässig. Auch der geltende Baulinienplan
29B/1 .Leonhardtstraße vom 02.03.1937 lässt die Errichtung einer
Gartenlaube am gewählten Standort zu. Verstöße gegen
materiell-rechtliche Bauvorschriften liegen somit nicht vor.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass auch
auf den unmittelbar angrenzenden NachbargrundÂ
stücken ähnlich große
Gerätehütten/Gartenlauben stehen und das Gebiet zwischen
Ludwigsburger-/Leonhard-/Friedrich- und Blumhardtstraße nicht als
Allgemeines Wohngebiet, sondern
als Mischgebiet ausgewiesen ist.
- Ordnungsrecht:
Zunächst ist deutlich zu machen, dass beim
städtischen Ordnungsamt bislang keine Anzeigen/Beschwerden zu
Ruhestörungen ausgehend von Grundstück [...] vorliegen.
Zur ordnungsrechtlichen Rechtslage und den
Anzeige-/Abhilfemöglichkeiten, die den Anwohnern zur Verfügung stehen,
ist im Ãœbrigen mitzuteilen:
Nach § 2 Abs. 1 der Allgemeinen
Polizeiverordnung (APoVO) der Stadt Heilbronn (abrufbar im
Internet unter www.heilbronn.de, Rathaus,
Stadtrecht, 1. Öffentliche Sicherheit) hat sich jeder so
zu verhalten, dass in den Monaten April bis
September in der Zeit von 23:00 bis 07:00 Uhr und in
den Monaten Oktober bis März in der Zeit von
22:00 bis 06:00 Uhr die Nachtruhe anderer, insÂ
besondere durch lärmende Unterhaltung,
Singen, Schreien oder Grölen, nicht mehr als nach den
Umständen unvermeidbar gestört wird. Des
Weiteren ist es nach § 2 Abs. 2 APoVO verboten,
ohne berechtigten Anlass oder in einem nach
den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu
erzeugen, der geeignet ist, die Allgemeinheit
oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder
die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
Wenn sich Anwohner durch nächtlichen Lärm
ausgehend vom Grundstück [...]
erheblich gestört fühlen und eine eigene
Ermahnung der Verursacher nicht ratsam/gefährlich
bzw. nicht erfolgsträchtig erscheint, sollten
die betroffenen Anwohner dem Ordnungsamt oder
der Polizei zügig und konkret
Meldung/Mitteilung machen, wo, wann (Tag/Uhrzeit) und in welcher Form
(Art/Ausmaß) die Ruhestörung stattgefunden hat. Meldungen über
Ruhestörungen
können an das Ordnungsamt (Telefon: 07131/
56-3362) oder außerhalb der Dienstzeiten an
die zuständigen Polizeidienststellen
mitgeteilt werden. Wenn sich die Verstöße gegen § 2 Abs.
1 oder 2 APoVO bei den sich anschließenden
behördlichen Ermittlungen bestätigen/belegen
lassen, wird gegen die Verursacher ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren mit der Möglichkeit der
Verhängung eines Bußgeldes eingeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Böhmer
Planungs- und Baurechtsamt
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