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in der Sitzung des Gemeinderats am 28.03.2019 haben Sie zu dem
Bebauungsplan 46/19 Heilbronn Sontheim .Hofwiesenstraße 40" Fragen zur
Schließung des Parkplatzes und zum Lärmschutz der Anwohner gestellt.
Zu Ihren Fragen können wir folgendes mitteilen:
1. Schließung des Parkplatzes nach 22 Uhr
Im Bebauungsplanentwurf46/19 Heilbronn-Sontheim .Hofwlesenstraße 40" vom
28.02.2019 sind Festsetzungen und Hinweise zum Lärmschutz enthalten. Mit
der Festsetzung "A.7." wird der Erhalt und die Verlängerung der
bestehenden Lärmschutzwand festgesetzt. Mit dem Hinweis "C.13." macht
der Bebauungsplanentwurf u.a. den Ausschluss von betriebsfremden Verkehr
nach 22 Uhr auf dem Vereinsgelände zur Auflage der Baugenehmigung. Die
o.g. Lärmschutzmaßnahmen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
nachzuweisen, andernfalls kann die Baugenehmigung versagt werden. Somit
sind die laut der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für
Umweltakustik Heine + Jud erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen in
ausreichendem Maße im Bebauungsplanentwurf enthalten.
Zusätzlich dazu sind sie auch Gegenstand des städtebaulichen Vertrags,
der vor kurzem mit der TSG abgeschlossen wurde.
Mit der Schließung des Parkplatzes im Nachtzeitraum wird sichergestellt,
dass das Vereinsgelände ab 22 Uhr nicht mehr für Unberechtigte mit
Personen- oder Lastkraftwagen zugänglich ist und somit Lärmbelastungen
für die benachbarte Wohnnutzung ausgeschlossen werden. Diese
Lärmschutzmaßnahme ist aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA
Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz, Technische Anleitung zum Schutz gegen
Lärm) erforderlich, da laut der TA Lärm der Nachtzeitraum um 22 Uhr
beginnt. In diesem Nachtzeitraum (22 - 6 Uhr) ist gemäß der TA Lärm ein
Immissionsrichtwert von 40 dB(A) gegenüber schutzbedürftigen Nutzungen
einzuhalten. Durch die Kombination der o.g. Lärmschutzmaßnahmen ist die
Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte und somit der Schutz
der benachbarten Wohnnutzung tags und nachts gegeben, so dass die
geplanten Erweiterungsanlagen der TSG ermöglicht werden können.
Veranstaltungen bzw. Großveranstaltungen sind frühzeitig bei der
Ordnungsbehörde anzuzeigen bzw. von dieser zu genehmigen. Im Rahmen
dessen kann eine längere Öffnung der Stellplatzanlage geprüft werden.
Grundsätzlich besteht laut der TA Lärm die Möglichkeit, dass für sog.
"seltene Ereignisse" (voraussehbare Besonderheiten beim Betrieb einer
Anlage) eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte an bis zu 10 Tagen
und Nächten innerhalb eines Kalenderjahres möglich ist. Im Rahmen dieser
seltenen Ereignisse kann der Nachbarschaft eine höhere Lärmbelastung
zugemutet werden.
2. Lärmschutz der Anwohner
Um bezüglich der Thematik Lärmschutz eine mit der benachbarten
schutzbedürftigen Wohnnutzung
verträgliche Planung zu ermöglichen, wurde durch das Ingenieurbüro für
Umweltakustik Heine + Jud
frühzeitig eine schalltechnische Untersuchung nach den Vorschriften der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BlmSchV), DIN 18005 und TA Lärm
erarbeitet. Die schalltechnische Untersuchung des o.g. Büros liegt mit
Datum vom 28.02.2018 vor und dem Bebauungsplanentwurf vom 28.02.2019
zugrunde.
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung wurden im
Planungsprozess entsprechend berücksichtigt.
Laut Gutachter ist die Kombination der bestehenden Lärmschutzwand (4 m
Höhe, 35 m Länge) entlang der westlichen Parkplatzgrenze, deren
Verlängerung nach Süden, der Ausschluss von betriebsfremden Verkehr nach
22 Uhr auf dem Vereinsgelände (z.B. in Form einer Nachtschranke) sowie
die Verkürzung der Öffnungszeiten des Bewegungszentrums auf 21:45 Uhr
ausreichend, damit die Planung die maßgebenden Immissionsrichtwerte der
18. BlmSchV und TA Lärm (tags und nachts) gegenüber der
schutzbedürftigen Wohnnutzung einhält. Darüber hinaus sind keine
weiteren Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.
Dementsprechend enthält der Bebauungsplanentwurf Festsetzungen ("A.7.")
und Hinweise ("C.13")
zum Lärmschutz. Darüber hinaus sind die Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen und auch Gegenstand des
städtebaulichen Vertrages.
Die Anregung aus der Sitzung, mit den Anwohnern das Gespräch zu suchen,
wird an den Verein weitergegeben.
Wir hoffen, Ihre Fragen mit diesen Informationen beantworten zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Böhmer
Baurechtsamt
LeserFORUM: Ihre Meinung dazu
(bitte mit angeben, auf welchen Beitrag sich Ihre Meinung bezieht)
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