An die Stadtverwaltung
Heilbronn
* 19.006
Umbauarbeiten
Sehr geehrte Damen
und Herren,
auf unsere Anfrage vom *
25.11.2018
Umbauarbeiten zulässig?
hat das
Planungs- und Baurechtsamt mit
Eingang am 17.1.2019 geantwortet.
Dazu erreicht uns eine erneute eMail vom 24.01.2019, 12:42 mit dem
Inhalt:
"Zu den Baumaßnahmen am Haus im Rahmen der
Renovierungs-/Sanierungsarbeiten kann ich Ihnen hier noch folgendes
mitteilen: es handelt sich hier um keine Erneuerung von Fenstern und
einen Balkontüre, sondern um ein zusätzliches Fenster sowie um eine
Balkontüre (ehemals kleines Fenster), die hier ohne Einwilligung der
direkten Nachbarn/Anwohner eingebaut wurde.
Für Ihre Bemühungen und ihre Hilfe bedanke ich mich
im Voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Anwohner Hirschstraße
PS: leider hält es Familie C[...] auch nicht für
notwendig heute Schnee zu kehren, obwohl ich Sie freundlich darauf
aufmerksam gemacht habe. Wer sorgt hier für den Schutz der Menschen
die an der Hirschstraße 28 entlang laufen müssen??? echt
ärgerlich!!!"
Wir fragen dazu:
1. Welche
Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab;
2. in welcher
Weise kann für Abhilfe gesorgt werden?
Im Rahmen einer nachhaltigen und
sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des
Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort
per zeit- und kostensparenden einfachem eMail
Mit freundlichen Grüßen
Bürgerbewegung
PRO Heilbronn
Alfred Dagenbach
Stadtrat |
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<*>
in obiger Sache haben Sie sich mit Email vom 25.01.2019 erneut an die
Stadtverwaltung gewandt. Anlässlich einer weiteren Mitteilung des
anonymen Anwohners stellen Sie nun klar, dass es im o.g. Gebäude zum
Einbau eines zusätzlichen Fensters und einer Balkontüre (ohne
Einwilligung der direkten Nachbarn/Anwohner) gekommen ist. Zudem weisen
Sie daraufhin, dass der Eigentümer des Gebäudes Hirschstr. 28 offenbar
der gesetzlichen Räum- und Streupflicht nicht ausreichend nachkommt. Sie
bitten erneut um Mitteilung, welche Abhilfemöglichkeiten bestehen.
Ihre erneute Anfrage beantworte ich - nach Abstimmung mit dem
Ordnungsamt - wie folgt:
~ Baurechtliche Bewertung:
Der Einbau zusätzlicher Fenster und Türen in einem Gebäude ist
baurechtlich verfahrensfrei zulässig
und bauordnungsrechtlich (sofern keine Grenzwand betroffen ist) nicht zu
beanstanden. Da bei Vornahme solch geringfügiger Änderungen kein
baurechtliches Anzeige- bzw. GenehmigungsverfahrÂ
en durchzuführen ist, besteht keine gesetzliche Pflicht zur Information
der direkten Nachbarn. DaÂ
rüber hinaus ist zu beachten: Nachbarliche Belange werden durch den
Einbau zusätzlicher FensterÂ
/Türöffnungen eindeutig nicht berührt; der Bauherr braucht die direkten
Angrenzer daher auch
nicht um Zustimmung bitten.
Klarzustellen ist an dieser Stelle zudem folgendes:
Das Planungs- und Baurechtsamt hat die Prüfungen zum Gebäude Hirschstr.
28 inzwischen abgeschlossen. Verstöße gegen öffentlich-rechtliche
Bauvorschriften konnten nicht festgestellt werden.
Aus baurechtlicher Sicht besteht daher in der Sache eindeutig kein
Handlungsbedarf.
~ Ordnungsrechtliche Räum- und Streupflicht:
Zum "Räumen und Streuen" des eigenen Grundstücks und der angrenzenden
Gehwege sind Hauseigentümer sowohl aufgrund der ihnen obliegenden
zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht als auch aufgrund der
städtischen Reinigungs-, Räumungs- und Streupflicht-Satzung (Hinweis:
Diese ist auf der städtischen Homepage
www.heilbronn.de, Stadtrecht,
1.Öffenr!iche Sicherheit und Ordnung, Satzung 1/3, abrufbar)
verpflichtet.
Allerdings sind auch die Passanten/Nutzer der betroffenen und zu
räumenden Flächen in der Pflicht:
Wenn die Witterungsverhältnisse Glätte vermuten lassen, müssen diese die
im Verkehr gebotene
Vorsicht walten lassen.
Verstöße gegen die städtische "Streupflichtsatzung" stellen eine
Ordnungswidrigkeit dar und können beim städtischen Ordnungsamt zur
Anzeige gebracht werden. Vom städtischen Ordnungsamt
wird bei entsprechenden Anzeigen geprüft, ob der Verstoß mit einer
Geldbuße geahndet und/bzw.
ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit zu
ergreifen sind.
Kommt es wegen verletzter Räum- und Streupflicht zu einem Unfall, können
die Geschädigten auf
dem Zivilrechtsweg ggf. Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz vom
nachlässigen Hauseigentümer
einfordern. Bei unachtsamem Verhalten trifft die verletzten/geschädigten
Personen jedoch eine
Mitschuld; deren Ansprüche reduzieren sich dann entsprechend oder
entfallen im Zweifel ganz.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Dr. Böhmer
Planungs- und Baurechtsamt
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