Bürger helfen Bürgern

Bürger helfen Bürgern

- Initiativen von den PRO-Stadt- und Bezirksbeiräten

Alfred Dagenbach, Ursula Dagenbach-Auchter und Heinz Schulz

abgesandt  am  25.01.2019

   Ihr Anliegen mitteilen

An die Stadtverwaltung Heilbronn

 

* 19.006

Umbauarbeiten

Sehr geehrte Damen und Herren,


auf unsere Anfrage vom * 25.11.2018 Umbauarbeiten zulässig?

hat das Planungs- und Baurechtsamt mit Eingang am 17.1.2019 geantwortet.


Dazu erreicht uns eine erneute eMail vom 24.01.2019, 12:42 mit dem Inhalt:

"Zu den Baumaßnahmen am Haus im Rahmen der Renovierungs-/Sanierungsarbeiten kann ich Ihnen hier noch folgendes mitteilen: es handelt sich hier um keine Erneuerung von Fenstern und einen Balkontüre, sondern um ein zusätzliches Fenster sowie um eine Balkontüre (ehemals kleines Fenster), die hier ohne Einwilligung der direkten Nachbarn/Anwohner eingebaut wurde.

 

Für Ihre Bemühungen und ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus und verbleibe

 mit freundlichen Grüßen

Anwohner Hirschstraße

 

PS: leider hält es Familie C[...] auch nicht für notwendig heute Schnee zu kehren, obwohl ich Sie freundlich darauf aufmerksam gemacht habe. Wer sorgt hier für den Schutz der Menschen die an der Hirschstraße 28 entlang laufen müssen??? echt ärgerlich!!!"

Wir fragen dazu:

1. Welche Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab;

2. in welcher Weise kann für Abhilfe gesorgt werden?

 

Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail


Mit freundlichen Grüßen

 

Bürgerbewegung

PRO Heilbronn

 

Alfred Dagenbach
Stadtrat

Antworten der Verwaltung

Eingang am 15.2.2019

Eingang nach 20  Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein   könnte besser sein

<*>  in obiger Sache haben Sie sich mit Email vom 25.01.2019 erneut an die Stadtverwaltung gewandt. Anlässlich einer weiteren Mitteilung des anonymen Anwohners stellen Sie nun klar, dass es im o.g. Gebäude zum Einbau eines zusätzlichen Fensters und einer Balkontüre (ohne Einwilligung der direkten Nachbarn/Anwohner) gekommen ist. Zudem weisen Sie daraufhin, dass der Eigentümer des Gebäudes Hirschstr. 28 offenbar der gesetzlichen Räum- und Streupflicht nicht ausreichend nachkommt. Sie bitten erneut um Mitteilung, welche Abhilfemöglichkeiten bestehen.

Ihre erneute Anfrage beantworte ich - nach Abstimmung mit dem Ordnungsamt - wie folgt:

~ Baurechtliche Bewertung:

Der Einbau zusätzlicher Fenster und Türen in einem Gebäude ist baurechtlich verfahrensfrei zulässig
und bauordnungsrechtlich (sofern keine Grenzwand betroffen ist) nicht zu beanstanden. Da bei Vornahme solch geringfügiger Änderungen kein baurechtliches Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahr­
en durchzuführen ist, besteht keine gesetzliche Pflicht zur Information der direkten Nachbarn. Da­
rüber hinaus ist zu beachten: Nachbarliche Belange werden durch den Einbau zusätzlicher Fenster­
/Türöffnungen eindeutig nicht berührt; der Bauherr braucht die direkten Angrenzer daher auch
nicht um Zustimmung bitten.

Klarzustellen ist an dieser Stelle zudem folgendes:

Das Planungs- und Baurechtsamt hat die Prüfungen zum Gebäude Hirschstr. 28 inzwischen abgeschlossen. Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften konnten nicht festgestellt werden.
Aus baurechtlicher Sicht besteht daher in der Sache eindeutig kein Handlungsbedarf.

~ Ordnungsrechtliche Räum- und Streupflicht:

Zum "Räumen und Streuen" des eigenen Grundstücks und der angrenzenden Gehwege sind Hauseigentümer sowohl aufgrund der ihnen obliegenden zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht als auch aufgrund der städtischen Reinigungs-, Räumungs- und Streupflicht-Satzung (Hinweis: Diese ist auf der städtischen Homepage www.heilbronn.de, Stadtrecht, 1.Öffenr!iche Sicherheit und Ordnung, Satzung 1/3, abrufbar) verpflichtet.

Allerdings sind auch die Passanten/Nutzer der betroffenen und zu räumenden Flächen in der Pflicht:

Wenn die Witterungsverhältnisse Glätte vermuten lassen, müssen diese die im Verkehr gebotene
Vorsicht walten lassen.

Verstöße gegen die städtische "Streupflichtsatzung" stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können beim städtischen Ordnungsamt zur Anzeige gebracht werden. Vom städtischen Ordnungsamt
wird bei entsprechenden Anzeigen geprüft, ob der Verstoß mit einer Geldbuße geahndet und/bzw.
ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit zu ergreifen sind.

Kommt es wegen verletzter Räum- und Streupflicht zu einem Unfall, können die Geschädigten auf
dem Zivilrechtsweg ggf. Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz vom nachlässigen Hauseigentümer
einfordern. Bei unachtsamem Verhalten trifft die verletzten/geschädigten Personen jedoch eine
Mitschuld; deren Ansprüche reduzieren sich dann entsprechend oder entfallen im Zweifel ganz.

Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Dr. Böhmer
Planungs- und Baurechtsamt


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