Bürger helfen Bürgern

Bürger helfen Bürgern

- Initiativen von den PRO-Stadt- und Bezirksbeiräten

Alfred Dagenbach, Ursula Dagenbach-Auchter und Heinz Schulz

abgesandt  am  29.8.2018

   Ihr Anliegen mitteilen

An die Stadtverwaltung Heilbronn

 

* 18.076 Hirschstraße IV

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Anwohner der Baustelle Hirschstraße 40 bemängeln unter anderem, siehe Fragekatalog, wie "am 6.6.2018 ein übergroßer Kran im Innenhof der Bestandshäuser Hirschstr.40 und 42 aufgestellt" wurde. Eigentümer des Innenhofes, Bestandshaus Nr.40, Baustellengelände  und der Zufahrt sei ein privater Inverstor.
Der vordere Ausleger des Krans sei über 45 m lang.
Bildaufnahmen zeigen, wie selbst der Postbote den Kranarbeiten ausweichen muß.
Im Bestandshaus Hirschstr. 40 wohne eine junge Familie mit zwei kleinen Kindern.
Die Gefahren-Situation gehe bis zum öffentlichen Gehweg der Hirschstr., wenn hier von der Baufirma Materialien per Kran von den Zulieferfahrzeugen auf der öffentliche Hirschstr. entladen werden.
Wir fragen dazu:

1. Im Kranbetrieb werden je nach Situation Lasten über unbeteiligte Dritte Personen geführt (z.B. Anwohner Bestandshaus Hirschstr.40 u.42, Postbote und andere Personen) was verboten sei. Was unternimmt die Stadtverwaltung, um das Überkranen von unbeteiligten Personen zu unterbinden?

2. Entspricht der aufgebaute Wolff WK91Sl Baudrehkran, lt. Anwohner in einem verrosteten Zustand, im Innenhof der Bestandshäuser 40 und 42 dem Stand der Technik und damit der aktuellen Betriebssicherheitsverordnung, auch aufgrund seines Alters (hergestellt ca. Anfang der Neunziger Jahre)?

3. Welche Funktionsprüfungen wurden vor der Erstinbetriebnahme auf der Baustelle überhaupt am Kran durchgeführt und hat die Überprüfung ein zugelassener TÜV-Sachverständiger durchgeführt? Hierfür müssen definierte Gewichte an bestimmten Punkten überprüft werden, einschließlich der Bremsfähigkeit des Kranes. Die Anwohner und andere unbeteiligte Personen befürchten, daß der aufgebaute Kran eine potentielle Gefahr darstellt.

4. Vor der Inbetriebnahme des Kranes muss vom Betreiber eine objektbezogene Gefahrenbeurteilung schriftlich erstellt werden. Ist diese Gefahrenbeurteilung vorhanden?

5. Bis heute wurden die drei ausgebildeten Kranführer als Ansprechpartner trotz schriftlicher Anfrage bei der Baufirma nicht benannt. Nicht jeder, der die Knöpfe auf dem Kranbedienteil am Boden drücken kann, ist gleich Kranführer. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung vor allem als Baugeräteführer/in und die spezielle theoretische und praktische Ausbildung zum Kranführer. Hat das Kranpersonal diese Ausbildung und Erfahrungen?

6. Der Kranführer müsse seine täglichen Funktions-Kontrollen am Kran vor Arbeitsbeginn durchführen und dokumentieren. Existiert überhaupt ein Kontrollbuch und werden alle spezifischen Arbeiten am Kran einschließlich Reparaturarbeiten  ins Kontrollbuch eingetragen?

7. Ist ein Kran-Buch vorhanden mit allen Kran-Parametern und Prüfungen vom Kran? Welches Baujahr hat der Kran?

8 . Die Baustellenmitarbeiter tragen keine persönliche Schutzausrüstung. Wann hatten die Mitarbeiter auf der Baustelle die letzte Sicherheitsunterweisung?

9. Wer überprüft die Punkte 6 bis 8 Kran-Kontrollbuch, Kran-Buch und Sicherheitsunterweisungen der Mitarbeiter einschließlich aller Sicherheitsunterweisungen der auf der Baustelle tätigen Subunternehmer und Fremdfirmen?

7 . Die Anwohner bemängeln, daß die Baufirma überwiegend mit eigener veralteter Dieseltechnik arbeite und das in Zeiten der Klimaerwärmung. Außerdem sei  die Stadt verpflichtet, die NO² Grenzwerte von 40 µg/m³ lt. 39.BISchV zum Gesundheitsschutz der Bürger einzuhalten. Hierzu müssten auf der gesetzlichen Grundlage der 39.BISchV auch kurzfristige Maßnahmen auf Baustellen zur Reduzierung der Schadstoffe erfolgen. Möglichkeiten gebe es auf Baustellen genug. Aktuell sei die Schadstoffbelastung in Heilbronn bei 55µg/m³ NO². Welche Maßnahmen von der Stadtverwaltung werden hier speziell an dieser Baustelle zur Schadstoffreduzierung unternommen?

Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir dringend um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail. 

Mit freundlichen Grüßen

 

Bürgerbewegung

PRO Heilbronn

 

Alfred Dagenbach
Stadtrat

Antworten der Verwaltung

Eingang am 22.9.2018

Eingang nach 23  Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein noch nicht beantwortet bürgerfern: haben wir nicht können wir nicht wollen wir nicht könnte besser sein bürgernah: Danke!

<*> zu Ihrer Anfrage vom 29.08.2018:

1. Im Kranbetrieb werden je nach Situation Lasten über unbeteiligte Dritte Personen geführt (z.B.
Anwohner Bestandshaus Hirschstr.40 u.42, Postbote und andere Personen) was verboten sei.
Was unternimmt die Stadtverwaltung, um das Ãœberkranen von unbeteiligten Personen zu
unterbinden?


Gemäß der DGUV Vorschrift 52, früher BGV D6, soll der Kranführer Lasten nicht über Personen
hinwegführen. Ein generelles Verbot gilt aber nur bei Verwendung von
Lastaufnahmeeinrichtungen, die die Last durch Magnet-, Reib- oder Saugkräfte ohne
zusätzliche Sicherung halten, sowie bei Kranen ohne selbsttätig wirkende Hub- oder
Auslegereinziehwerksbremse, hier darf er die Last nicht über Personen hinwegführen (§30
Abs. 9 DGUV 52). Solche Lastaufnahmeeinrichtungen werden auf dieser Baustelle nicht
verwendet. Gemäß Durchführungsanweisungen zu § 30 ist auf Baustellen immer davon
auszugehen, dass Lasten über Personen hinweggeführt werden.

2. Entspricht der aufgebaute WolffWK91S1 Baudrehkran, It. Anwohner in einem verrosteten
Zustand, im Innenhof der Bestandshöuser 40 und 42 dem Stand der Technik und damit der
aktuellen Betriebssicherheitsverordnung, auch aufgrund seines Alters (hergestellt ca. Anfang der
 Neunziger Jahre)?


und

3. Welche Funktionsprüfungen wurden vor der Erstinbetriebnahme auf der Baustelle überhaupt am
Kran durchgeführt und hat die Überprüfung ein zugelassener TÜV-Sachverständiger
durchgeführt? Hierfür müssen definierte Gewichte an bestimmten Punkten überprüft werden,
einschließlich der Bremsfähigkeit des Kranes. Die Anwohner und andere unbeteiligte Personen
befürchten, daß der aufgebaute Kran eine potentielle Gefahr darstellt.

Der Turmdrehkran auf der Baustelle, Hersteller Wolff, Typ 91SL, Fabriknummer 320445 ist
Baujahr 1991. Er wurde entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung Anhang 3, Abschnitt
1 durch einen ermächtigten Sachverständigen am 11.06.2018 nach dem Aufbau geprüft. Der
Sachverständige hat keine Bedenken zum Weiterbetrieb des Kranes.

Die Prüfung erfolgte nach DGUV Grundsatz 309-005. Der Mindestumfang bei der Prüfung von
Kranen nach DGUV Vorschrift 52 ist in dem DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen"
explizit festgehalten. Dieser Mindestumfang definiert das seit vielen Jahren bewährte
Qualitätsniveau der Prüfung von Kranen und stellt den Stand der Technik dar.

4. Vor der Inbetriebnahme des Kranes muss vom Betreiber eine objektbezogene
Gefahrenbeurteilung schriftlich erstellt werden. Ist diese Gefahrenbeurteilung vorhanden?


Für die Baustelle wurde ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKO) bestellt.
Weiterhin wurde ein SiGe-Plan für die Baustelle erstellt, in dem die Gefährdung beurteilt
wurde.

5. Bis heute wurden die drei ausgebildeten Kranführer als Ansprechpartner trotz schriftlicher
Anfrage bei der Baufirma nicht benannt. Nicht jeder, der die Knöpfe auf dem Kranbedienteil am
Boden drücken kann, ist gleich Kranführer. Voraussetzung ist eine abgeschlossene
Berufsausbildung vor allem als Baugeräteführer/in und die spezielle theoretische und praktische
Ausbildung zum Kranführer. Hat das Kranpersonal diese Ausbildung und Erfahrungen?


Für das Führen eines Krans wird keine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt. Der
Kranführer muss mindestens 18 Jahre alt, körperlich und geistig geeignet und im Führen des
Krans unterwiesen sein. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss eine
schriftliche Beauftragung des Kranführers gemäß § 29 UW "Krane" (DGUV Grundsatz 309-003)
durch den Unternehmer erfolgen, was hier geschehen ist.

6. Der Kranführer müsse seine täglichen Funktions-Kontrollen am Kran vor Arbeitsbeginn
durchführen und dokumentieren. Existiert überhaupt ein Kontrollbuch und werden alle
spezifischen Arbeiten am Kran einschließlich Reparaturarbeiten ins Kontrollbuch eingetragen?


Der Bediener ist verantwortlich für die regelmäßige (tägliche) Funktionsprüfung. Eine
schriftliche Dokumentation ist nach BetrSichV hierfür nicht vorgeschrieben. Bei
Funktionsstörungen hat der Kranführer sofort den Betrieb einzustellen. Sämtliche
Reparaturen und Wartungen erfolgen nur durch den Hersteller, die Firma Wolffkran. Die
regelmäßigen Prüfungen nach §14 BetrSichV sind schriftlich dokumentiert und die
Prüfberichte im Prüfbuch abgelegt.

7. Ist ein Kran-Buch vorhanden mit allen Kran-Parametern und Prüfungen vom Kran? Welches
Baujahr hat der Kran?


Das Prüfbuch für den 1991 gebauten Kran liegt vor.

8. Die Baustellenmitarbeiter tragen keine persönliche Schutzausrüstung. Wann hatten die
Mitarbeiter auf der Baustelle die letzte Sicherheitsunterweisung?


Die Kontrollen (insgesamt 8 in den letzten 4 Monaten) durch die Abteilung Umwelt- und
Arbeitsschutz (Gewerbeaufsicht) können diese Aussage nicht bestätigen. Es gab keine
wesentlichen Beanstandungen.
Die Unterweisung der Mitarbeiter der Firma Neufeld erfolgte am 14.06.2018 und wurde
schriftlich dokumentiert.

9. Wer überprüft die Punkte 6 bis 8 Kran-Kontrollbuch, Kran-Buch und Sicherheitsunterweisungen
der Mitarbeiter einschließlich aller Sicherheitsunterweisungen der auf der Baustelle tätigen
Subunternehmer und Fremdfirmen ?


Die Einhaltung der staatlichen Gesetze und Vorschriften wird durch die Stadt Heilbronn
überwacht. Die Berufsgenossenschaft überwacht die Einhaltung ihrer Vorschriften und
Regeln.

10. Die Anwohner bemängeln, daß die Baufirma überwiegend mit eigener veralteter Dieseltechnik
arbeite und das in Zeiten der Klimaerwärmung. Außerdem sei die Stadt verpflichtet, die N02
Grenzwerte von 40 f.1g/m31t. 39.BISchV zum Gesundheitsschutz der Bürger einzuhalten. Hierzu
müssten auf der gesetzlichen Grundlage der 39.BISchV auch kurzfristige Maßnahmen auf
Baustellen zur Reduzierung der Schadstoffe erfolgen. Möglichkeiten gebe es auf Baustellen
genug. Aktuell sei die Schadstoffbelastung in Heilbronn bei 55f.1g/m3 N02• Welche Maßnahmen
von der Stadtverwaltung werden hier speziell an dieser Baustelle zur Schadstoffreduzierung
unternommen?


Die angegebene Belastung von 55 ug/m" N02 bezieht sich auf die Spotmessung der
Weinsberger Straße. Die städtische Hintergrundbelastung in Heilbronn liegt seit Jahren
deutlich unter dem zulässigen Grenzwert nach der 39. BlmSchV. Eine Überschreitung des
Jahresmittelwertes von 40 ug/rn" und des Stundenmittelwertes von 200 ug/m" (Wert wurde
selbst an der Verkehrsmessstation in den letzten Jahren nicht überschritten) ist somit in der
Hirschstraße nicht zu erwarten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Böhmer

Planungs- und Baurechtsamt
Umwelt und Arbeitsschutz


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