An die Stadtverwaltung
Heilbronn
* 18.076
Hirschstraße IV
Sehr geehrte Damen
und Herren,
Anwohner der Baustelle Hirschstraße 40
bemängeln unter anderem, siehe Fragekatalog, wie "am 6.6.2018 ein
übergroßer Kran im Innenhof der Bestandshäuser Hirschstr.40 und 42
aufgestellt" wurde. Eigentümer des Innenhofes, Bestandshaus Nr.40,
Baustellengelände und der Zufahrt sei ein privater Inverstor.
Der vordere Ausleger des Krans sei über 45 m lang.
Bildaufnahmen zeigen, wie selbst der Postbote den Kranarbeiten
ausweichen muß.
Im Bestandshaus Hirschstr. 40 wohne eine
junge Familie mit zwei kleinen Kindern.
Die Gefahren-Situation gehe bis zum
öffentlichen Gehweg der Hirschstr., wenn hier von der Baufirma
Materialien per Kran von den Zulieferfahrzeugen auf der
öffentliche Hirschstr. entladen werden.
Wir fragen dazu:
1. Im Kranbetrieb werden je nach Situation Lasten über
unbeteiligte Dritte Personen geführt (z.B. Anwohner Bestandshaus
Hirschstr.40 u.42, Postbote und andere Personen) was verboten sei. Was
unternimmt die Stadtverwaltung, um das Ãœberkranen von unbeteiligten
Personen zu unterbinden?
2. Entspricht der aufgebaute Wolff WK91Sl
Baudrehkran, lt. Anwohner in einem verrosteten Zustand, im Innenhof der
Bestandshäuser 40 und 42 dem Stand der Technik und damit der aktuellen
Betriebssicherheitsverordnung, auch aufgrund seines Alters (hergestellt
ca. Anfang der Neunziger Jahre)?
3. Welche Funktionsprüfungen wurden vor
der Erstinbetriebnahme auf der Baustelle überhaupt am Kran durchgeführt
und hat die Überprüfung ein zugelassener TÜV-Sachverständiger
durchgeführt? Hierfür müssen definierte Gewichte an bestimmten Punkten
überprüft werden, einschließlich der Bremsfähigkeit des Kranes. Die
Anwohner und andere unbeteiligte Personen befürchten, daß der aufgebaute
Kran eine potentielle Gefahr darstellt.
4. Vor der Inbetriebnahme des Kranes muss
vom Betreiber eine objektbezogene Gefahrenbeurteilung schriftlich
erstellt werden. Ist diese Gefahrenbeurteilung vorhanden?
5. Bis heute wurden die drei
ausgebildeten Kranführer als Ansprechpartner trotz schriftlicher Anfrage
bei der Baufirma nicht benannt. Nicht jeder, der die Knöpfe auf dem
Kranbedienteil am Boden drücken kann, ist gleich Kranführer.
Voraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung vor allem als
Baugeräteführer/in und die spezielle theoretische und praktische
Ausbildung zum Kranführer. Hat das Kranpersonal diese Ausbildung und
Erfahrungen?
6. Der Kranführer müsse seine täglichen
Funktions-Kontrollen am Kran vor Arbeitsbeginn durchführen und
dokumentieren. Existiert überhaupt ein Kontrollbuch und werden alle
spezifischen Arbeiten am Kran einschließlich Reparaturarbeiten ins
Kontrollbuch eingetragen?
7. Ist ein Kran-Buch vorhanden mit allen
Kran-Parametern und Prüfungen vom Kran? Welches Baujahr hat der Kran?
8 . Die Baustellenmitarbeiter tragen
keine persönliche Schutzausrüstung. Wann hatten die Mitarbeiter auf der
Baustelle die letzte Sicherheitsunterweisung?
9. Wer überprüft die Punkte 6 bis 8
Kran-Kontrollbuch, Kran-Buch und Sicherheitsunterweisungen der
Mitarbeiter einschließlich aller Sicherheitsunterweisungen der auf der
Baustelle tätigen Subunternehmer und Fremdfirmen?
7 . Die Anwohner bemängeln, daß die
Baufirma überwiegend mit eigener veralteter Dieseltechnik arbeite und
das in Zeiten der Klimaerwärmung. Außerdem sei die Stadt
verpflichtet, die NO² Grenzwerte von 40 µg/m³ lt. 39.BISchV zum
Gesundheitsschutz der Bürger einzuhalten. Hierzu müssten auf der
gesetzlichen Grundlage der 39.BISchV auch kurzfristige Maßnahmen auf
Baustellen zur Reduzierung der Schadstoffe erfolgen. Möglichkeiten gebe
es auf Baustellen genug. Aktuell sei die Schadstoffbelastung in
Heilbronn bei 55µg/m³ NO². Welche Maßnahmen von der Stadtverwaltung
werden hier speziell an dieser Baustelle zur Schadstoffreduzierung
unternommen?
Im Rahmen einer nachhaltigen und
sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des
Papierverbrauchs bitten wir dringend um Abhilfe, Stellungnahme
und Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail.
Mit freundlichen Grüßen
Bürgerbewegung
PRO Heilbronn
Alfred Dagenbach
Stadtrat |
|
<*> zu
Ihrer Anfrage vom 29.08.2018:
1. Im Kranbetrieb werden je nach Situation Lasten über unbeteiligte
Dritte Personen geführt (z.B.
Anwohner Bestandshaus Hirschstr.40 u.42, Postbote und andere Personen)
was verboten sei.
Was unternimmt die Stadtverwaltung, um das Ãœberkranen von unbeteiligten
Personen zu
unterbinden?
Gemäß der DGUV Vorschrift 52, früher BGV D6,
soll der Kranführer Lasten nicht über Personen
hinwegführen. Ein generelles Verbot gilt aber nur bei Verwendung von
Lastaufnahmeeinrichtungen, die die Last durch Magnet-, Reib- oder
Saugkräfte ohne
zusätzliche Sicherung halten, sowie bei Kranen ohne selbsttätig wirkende
Hub- oder
Auslegereinziehwerksbremse, hier darf er die Last nicht über Personen
hinwegführen (§30
Abs. 9 DGUV 52). Solche Lastaufnahmeeinrichtungen werden auf dieser
Baustelle nicht
verwendet. Gemäß Durchführungsanweisungen zu § 30 ist auf Baustellen
immer davon
auszugehen, dass Lasten über Personen hinweggeführt werden.
2. Entspricht der aufgebaute WolffWK91S1 Baudrehkran, It. Anwohner
in einem verrosteten
Zustand, im Innenhof der Bestandshöuser 40 und 42 dem Stand der Technik
und damit der
aktuellen Betriebssicherheitsverordnung, auch aufgrund seines Alters
(hergestellt ca. Anfang der
Neunziger Jahre)?
und
3. Welche Funktionsprüfungen wurden vor der Erstinbetriebnahme auf
der Baustelle überhaupt am
Kran durchgeführt und hat die Überprüfung ein zugelassener
TÜV-Sachverständiger
durchgeführt? Hierfür müssen definierte Gewichte an bestimmten Punkten
überprüft werden,
einschließlich der Bremsfähigkeit des Kranes. Die Anwohner und andere
unbeteiligte Personen
befürchten, daß der aufgebaute Kran eine potentielle Gefahr darstellt.
Der Turmdrehkran auf der Baustelle, Hersteller Wolff, Typ 91SL,
Fabriknummer 320445 ist
Baujahr 1991. Er wurde entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung
Anhang 3, Abschnitt
1 durch einen ermächtigten Sachverständigen am 11.06.2018 nach dem
Aufbau geprüft. Der
Sachverständige hat keine Bedenken zum Weiterbetrieb des Kranes.
Die Prüfung erfolgte nach DGUV Grundsatz 309-005. Der Mindestumfang bei
der Prüfung von
Kranen nach DGUV Vorschrift 52 ist in dem DGUV Grundsatz 309-001
"Prüfung von Kranen"
explizit festgehalten. Dieser Mindestumfang definiert das seit vielen
Jahren bewährte
Qualitätsniveau der Prüfung von Kranen und stellt den Stand der Technik
dar.
4. Vor der Inbetriebnahme des Kranes muss vom Betreiber eine
objektbezogene
Gefahrenbeurteilung schriftlich erstellt werden. Ist diese
Gefahrenbeurteilung vorhanden?
Für die Baustelle wurde ein Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKO) bestellt.
Weiterhin wurde ein SiGe-Plan für die Baustelle erstellt, in dem die
Gefährdung beurteilt
wurde.
5. Bis heute wurden die drei ausgebildeten Kranführer als
Ansprechpartner trotz schriftlicher
Anfrage bei der Baufirma nicht benannt. Nicht jeder, der die Knöpfe auf
dem Kranbedienteil am
Boden drücken kann, ist gleich Kranführer. Voraussetzung ist eine
abgeschlossene
Berufsausbildung vor allem als Baugeräteführer/in und die spezielle
theoretische und praktische
Ausbildung zum Kranführer. Hat das Kranpersonal diese Ausbildung und
Erfahrungen?
Für das Führen eines Krans wird keine abgeschlossene Berufsausbildung
vorausgesetzt. Der
Kranführer muss mindestens 18 Jahre alt, körperlich und geistig geeignet
und im Führen des
Krans unterwiesen sein. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen
muss eine
schriftliche Beauftragung des Kranführers gemäß § 29 UW "Krane" (DGUV
Grundsatz 309-003)
durch den Unternehmer erfolgen, was hier geschehen ist.
6. Der Kranführer müsse seine täglichen Funktions-Kontrollen am Kran
vor Arbeitsbeginn
durchführen und dokumentieren. Existiert überhaupt ein Kontrollbuch und
werden alle
spezifischen Arbeiten am Kran einschließlich Reparaturarbeiten ins
Kontrollbuch eingetragen?
Der Bediener ist verantwortlich für die regelmäßige (tägliche)
Funktionsprüfung. Eine
schriftliche Dokumentation ist nach BetrSichV hierfür nicht
vorgeschrieben. Bei
Funktionsstörungen hat der Kranführer sofort den Betrieb einzustellen.
Sämtliche
Reparaturen und Wartungen erfolgen nur durch den Hersteller, die Firma
Wolffkran. Die
regelmäßigen Prüfungen nach §14 BetrSichV sind schriftlich dokumentiert
und die
Prüfberichte im Prüfbuch abgelegt.
7. Ist ein Kran-Buch vorhanden mit allen Kran-Parametern und
Prüfungen vom Kran? Welches
Baujahr hat der Kran?
Das Prüfbuch für den 1991 gebauten Kran liegt vor.
8. Die Baustellenmitarbeiter tragen keine persönliche
Schutzausrüstung. Wann hatten die
Mitarbeiter auf der Baustelle die letzte Sicherheitsunterweisung?
Die Kontrollen (insgesamt 8 in den letzten 4 Monaten) durch die
Abteilung Umwelt- und
Arbeitsschutz (Gewerbeaufsicht) können diese Aussage nicht bestätigen.
Es gab keine
wesentlichen Beanstandungen.
Die Unterweisung der Mitarbeiter der Firma Neufeld erfolgte am
14.06.2018 und wurde
schriftlich dokumentiert.
9. Wer überprüft die Punkte 6 bis 8 Kran-Kontrollbuch, Kran-Buch und
Sicherheitsunterweisungen
der Mitarbeiter einschließlich aller Sicherheitsunterweisungen der auf
der Baustelle tätigen
Subunternehmer und Fremdfirmen ?
Die Einhaltung der staatlichen Gesetze und Vorschriften wird durch die
Stadt Heilbronn
überwacht. Die Berufsgenossenschaft überwacht die Einhaltung ihrer
Vorschriften und
Regeln.
10. Die Anwohner bemängeln, daß die Baufirma überwiegend mit eigener
veralteter Dieseltechnik
arbeite und das in Zeiten der Klimaerwärmung. Außerdem sei die Stadt
verpflichtet, die N02
Grenzwerte von 40 f.1g/m31t. 39.BISchV zum Gesundheitsschutz der Bürger
einzuhalten. Hierzu
müssten auf der gesetzlichen Grundlage der 39.BISchV auch kurzfristige
Maßnahmen auf
Baustellen zur Reduzierung der Schadstoffe erfolgen. Möglichkeiten gebe
es auf Baustellen
genug. Aktuell sei die Schadstoffbelastung in Heilbronn bei 55f.1g/m3
N02• Welche Maßnahmen
von der Stadtverwaltung werden hier speziell an dieser Baustelle zur
Schadstoffreduzierung
unternommen?
Die angegebene Belastung von 55 ug/m" N02 bezieht sich auf die
Spotmessung der
Weinsberger Straße. Die städtische Hintergrundbelastung in Heilbronn
liegt seit Jahren
deutlich unter dem zulässigen Grenzwert nach der 39. BlmSchV. Eine
Ãœberschreitung des
Jahresmittelwertes von 40 ug/rn" und des Stundenmittelwertes von 200 ug/m"
(Wert wurde
selbst an der Verkehrsmessstation in den letzten Jahren nicht
überschritten) ist somit in der
Hirschstraße nicht zu erwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Böhmer
Planungs- und Baurechtsamt
Umwelt und Arbeitsschutz
LeserFORUM - Ihre Meinung dazu
(bitte mit angeben, auf welchen Beitrag sich Ihre Meinung bezieht)
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