<*> zu
Ihren Fragen kann folgendes mitgeteilt werden:
Zuständig für Kontrollen über die Einhaltung
der Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind das
Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG) sowie
die örtlichen Polizeidienststellen.
Die Ahndung von dabei festgestellten Verstößen
erfolgt bei deutschen Fahrzeugen von denjenigen
Land- und Stadtkreisen, in denen das
Unternehmen, für das der kontrollierte LKW im Einsatz ist,
seinen Hauptsitz hat. Bei ausländischen
Unternehmen ahndet das BAG die festgestellten Verstöße.
Da die Fahrer, die ihre Ruhezeiten in einem
LKW verbringen, der im Stadtkreis Heilbronn abgestellt ist, in der Regel
nicht für ein Heilbronner Unternehmen tätig sind, ist keine
Zuständigkeit der Stadt
Heilbronn gegeben. .
Daher liegen hier auch keine Erkenntnisse über
in diesem Jahr durchgeführte Kontrollen vor.
Kontrolliert werden die Fahrzeuge, in dem der
Prüfer die im Massenspeicher des Kontrollgerätes und
auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten
ausliest und diese mittels einer Prüfsoftware auswertet.
Festgestellte Verstöße werden den zuständigen
Behörden angezeigt und von dort geahndet. Bei
ausländischen Fahrzeugen wird in der Regel
eine Sicherheitsleistung gefordert.
Stellt die Polizei bei einer Überprüfung eines
ausländischen Fahrzeuges Verstöße fest, ergeht eine
Kontrollmitteilung an das BAG.
Das Verbringen der regelmäßigen Wochenruhezeit
von 45 Stunden im LKW kann erst dann als
entsprechender Verstoß geahndet werden, wenn
die geforderten 45 Stunden tatsächlich
überschritten sind. Weitergehende Maßnahmen
direkt vor Ort, wie zum Beispiel die Anordnung, dass anschließend eine
weitere Wochenruhezeit im Hotel verbracht werden muss, sind lt. Auskunft
des BAG unverhältnismäßig und werden daher nicht angeordnet.
Wird der Fahrer innerhalb einer Ruhezeit
geprüft und sind 45 Stunden noch nicht erreicht, könnte er
nur dann und dafür belangt werden, falls er
unzulässig eine verkürzte Ruhezeit eingelegt hätte. Das
Verbringen von verkürzten Ruhezeiten im LKW an
sich ist zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Böhmer
Planungs- und
Baurechtsamt
3.7.18
<*>
vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesamt für Güterverkehr.
Im Rahmen seines Ãœberwachungsauftrages leistet
das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) mit den Straßenkontrollen einen
wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie des
Umweltschutzes und zur Sicherung der Marktordnung im Straßenverkehr. Im
Vordergrund stehen dabei die Rechtsbereiche Güterverkehrskraftrecht,
Fahrpersonalrecht und Straßenverkehrsrecht einschließlich
Ladungssicherung und Technischer Unterwegskontrolle sowie die
Überwachung der Einhaltung der zulässigen Gesamtgewichte und
Einzelachslasten. Darüber hinaus erfolgt eine große Anzahl von
Kontrollen in speziellen Rechtsgebieten, unter anderem im
Fahrpersonalrecht zur Einhaltung der Vorschriften der Lenk- und
Ruhezeiten.
Kontrollen finden auch in Zusammenarbeit mit den
weiteren Kontrollbehörden im Straßengüterverkehr unter anderem mit den
örtlich zuständigen Polizeien statt. Die Einhaltung der regelmäßigen
wöchentlichen Ruhezeit überprüft das Bundesamtes für Güterverkehr aus
Gründen der Effizienz zu unterschiedlichen Zeiten und an verschiedenen
Orten.
Statistische Angaben, die örtliche Parameter
nach einzelnen Ortschaften berücksichtigen, liegen im Bundesamt nicht
vor.
Eine statistische Auswertung der
Kontrollergebnisse des Straßenkontrolldienstes steht Ihnen auf der
Internetpräsenz des BAG zur Verfügung:
https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Verkehrsaufgaben/Statistik/Kontrollstatistik/kontrollstatistik_node.html
Die von Ihnen beigefügte Antwort der
Stadt Heilbronn kann ich in Bezug auf Informationen zu den
Zuständigkeiten des BAG bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Bundesamt für Güterverkehr
Werderstraße 34, 50672 Köln
Telefon: (0221) 5776 - 0
Internet:
www.bag.bund.de
12.7.18
<*> Ihre
Anfragen vom 05. Juni 2018/04. Juli 2018 zur Kontrolle von
Wochenendruhezeiten im Stadtkreis Heilbronn
Sehr geehrter Herr Stadtrat Dagenbach,
wie bereits in unserer Antwort vom 25.06.2018 auf Ihre Anfrage vom
05.06.2018 erläutert, ist die Stadt Heilbronn nicht zuständig für
Straßenkontrollen zu den Wochenruhezeiten auswärtiger Lkw-Fahrer.
Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Fahrpersonalgesetz (FPersG) in
Verbindung mit § 1 Ziffer 1
Fahrpersonalgesetz-Zuständigkeitsverordnung (FPersGZuVO).
Zuständig sind im Rahmen der Verkehrsüberwachung der
Polizeivollzugsdienst (Rechtsgrundlage ist
hier § 1 Ziffer2 FPersGZuVO) sowie das SAG (§ 11 Abs. 2 Ziffer 3a, § 12
Güterkraftverkehrsgesetz Â
GÃœKG).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Böhmer
Planungs- und Baurechtsamt
Umwelt und Arbeitsschutz
25.7.18
Replik dazu: RE
Replik dazu:
WochenruhezeitenII
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