An die Stadtverwaltung
Heilbronn
* 18.020
OB
befangen?
Sehr geehrte Damen
und Herren,
in der Verhandlung des Gemeinderates vom 6.7.2017 zum Tagesordnungspunkt
Bebauungsplan 12/10 Heilbronn, Areal Jägerhausstraße 104 ("Fuchs-Villa")
wurde die Antwort zur Frage nach einer möglichen Befangenheit des
Oberbürgermeisters im Protokoll wie folgt wiedergegeben:
"Herr OBM M
e r g e l bedankt sich für den Hinweis und merkt an, dass er
lediglich Mitglied des Stiftungsrats Seniorenstift Fuchs sei und
nicht Vorsitzender. Er gehöre dem Rat aufgrund des Wunsches von
Herrn Fuchs an. Die Verwaltung sei der Meinung, dass sich keine
Befangenheit ergebe, zur Sicherheit werde er sich jedoch bei der
Abstimmung enthalten und eine eventuelle Befangenheit werde nochmals
intensiv geprüft."
Des weiteren
enthält das Protokoll die Aussage,
"dass die
Stadt froh sein könne den Schwarz-Konzern mit seiner Zentrale zu
beheimaten".
Wir fragen dazu:
1. welches
Ergebnis hat die nochmalige intensive Prüfung einer möglichen
Befangenheit ergeben und wer hat dieses mit welcher Begründung
festgestellt;
2. ist es richtig,
daß schon die Mitwirkung an einer Beratung durch ein befangenes Mitglied
des Gemeinderates einen Beschluß nichtig macht, es also auf dessen
Abstimmungsverhalten nicht ankommt;
3.
a) was hat der
"Schwarz-Konzern" - direkt oder indirekt - mit diesem Bebauungsplan zu
tun und weshalb soll sich dies ggf. (begünstigend?) auf die
Entscheidungsfindung des Gemeinderates auswirken;
b) gibt es dazu
dem Gesamtgemeinderat zur Entscheidungsfindung vorenthaltene
Informationen?
Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen
Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des
Papierverbrauchs bitten wir um Stellungnahme und Rückantwort per zeit-
und kostensparenden einfachem eMail.
Mit freundlichen Grüßen
Bürgerbewegung
PRO Heilbronn
Alfred Dagenbach
Stadtrat |
|
<*> mit
E-Mail vom 9. März 2018 stellten Sie diverse Anfragen, die wir
nachfolgend gerne beantworten möchten.
Zu Ziffer 1
Welches Ergebnis hat die nochmalige intensive Prüfung einer möglichen
Befangenheit ergeben und wer hat dieses mit welcher Begründung
festgestellt:
In der Sitzung des Gemeinderats vom 6. Juli 2017 wurde der Bebauungsplan
12/10 Areal Jägerhaus straße 104 behandelt (Drucksache Nr. 154).
Hierbei kam die Frage auf, ob Herr Oberbürgermeister Mergel befangen
sein könnte. In der Sitzung wurde dies verneint. Dennoch enthielt er
sich bei der Beschlussfassung der Stimme.
Herr Oberbürgermeister Mergel ist Mitglied im Kuratorium der Stiftung
Seniorenstift Fuchs; nicht auf Vorschlag der Stadt bzw. Kraft seines
Amtes als Oberbürgermeister, sondern als Privatperson. Daher könnte
Befangenheit nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 Gemeindeordnung vorliegen.
Bei o.g. Stiftung handelt es sich jedoch um eine unselbstständige
Stiftung und daher um keine juristische Person. Herr Oberbürgermeister
Mergel ist daher bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht
befangen. Dies korrespondiert mit der Kommentierung zu § 18
Gemeindeordnung (Kunze/Bronner/Katz): "Juristische Person im Sinne
dieser Vorschrift sind auch selbstständige Anstalten und Stiftungen."
Zu Ziffer 2
Ist es richtig, dass schon die Mitwirkung an einer Beratung durch ein
befangenes Mitglied des Ge meinderates einen Beschluss nichtig macht,
es also auf dessen Abstimmungsverhalten nicht: an kommt:
Gemäß § 18 Abs. 6 Gemeindeordnung ist ein Beschluss rechtswidrig (nicht
"nichtig"), wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen
der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind ( ... ). In sofern darf
ein befangenes Mitglied auch nicht mit beraten. Auf das
Abstimmungsverhalten kommt es dann rechtlich nicht an.
Bei einem Bebauungsplan-Verfahren würde ein rechtswidriger Beschluss -
etwa beim Aufstellungs oder Entwurfsbeschluss - nach der einschlägigen
Rechtsprechung durch einen rechtskonformen Sat zungsbeschluss geheilt.
Zu Ziffer 3 a
Was hat der "Schwarz-Konzern" direkt oder indirekt - mit diesem
Bebauungsplan zu tun und wes halb soll sich dies ggf. (begünstigend?)
auf die Entscheidungsfindung des Gemeinderates auswir ken:
Stellungnahme des Baurechtsamts:
Die Stadt schließt im Rahmen der Aufstellung des o.g. Bebauungsplans
bzw. betreffend der Umset zung der betreffenden Baumaßnahmen einen
städtebaulichen Vertrag mit dem [...*], als Grundstückseigentümer der
Flächen im Plangebiet ab. Andere Vertragspartner der Stadt gibt es
nicht.
Seitens des [Eigentümer*] ist eine NeuparzelIierung / Grundstücksteilung
und die Veräußerung einer im Norden des Plangebiets gelegenen Teilfläche
geplant. Nach Angabe des [Eigentümers*] wird derzeit mit
einer GbR als Erwerber / Kaufinteressent verhandelt. Die Gesellschafter
der GbR sind der Verwaltung namentlich nicht bekannt. Die [...*] war nur
im Vorfeld als Erwerberin im Gespräch, aktuell nicht mehr.
Im städtebaulichen Vertrag wird vereinbart, dass [Eigentümer*]
sich verpflichtet, sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag seinen
Rechtsnachfolgern (auch bezüglich Teilflächen) aufzuerlegen und diese
entsprechend zu verpflichten. Weiter wird vertraglich vereinbart, dass
[Eigentümer*] einen beabsichtigten Vorhabenträgerwechsel
unverzüglich der Stadt mitteilen wird. Die Zustimmung der Stadt zum
Wechsel des Vorhabenträgers darf nur dann verweigert werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des dem
Bebauungsplan zugrunde liegenden Vorhabens innerhalb der vereinbarten
Frist gefährdet ist.
Wer die nördliche Teilfläche erwerben und die Planung umsetzen wird,
ist nach Ansicht der Verwaltung für die Entscheidung des Gemeinderats
hinsichtlich des Bebauungsplans nicht relevant. Im Übrigen sind mögliche
Vertragsbeziehungen zwischen dem [Eigentümer*] und Dritten
als nicht öffentlich einzustufen, so auch die oben dargestellten
Ausführungen.
Zu Ziffer 3 b
Gibt es dazu dem Gesamtgemeinderat zur Entscheidungsfindung
vorenthaltene Informationen:
Dem Gemeinderat werden
seitens der Verwaltung keine Informationen vorenthalten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Brändle
Geschäftsstelle des Gemeinderates
LeserFORUM - Ihre Meinung dazu
(bitte mit angeben, auf welchen Beitrag sich Ihre Meinung bezieht)
|
|