An die Stadtverwaltung
Heilbronn
* 18.010
Bebauungsplan 32/27
Sehr geehrte Damen
und Herren,
auf Grund des Verlaufs der Verhandlungen in der Gemeinderatssitzung vom
18.12.2017 wurde zum TOP des o.g. BBauPl der
Antrag zur Aufstellung des Bebauungsplanes 37/27
abgelehnt.
Dazu entstehen nun
folgende Fragen:
1. welche
Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung zum Schreiben der Bauherrschaft
(nur im Original) und den darin enthaltenen Punkten ab;
2. inwieweit weichen die Angaben im Schreiben von denen der
Stadtverwaltung in der
Drucksache 353/17 ab;
3. trifft es zu,
daß, während Baugesuche eingereicht wurden, der Bebauungsplan geändert
wurde ohne die Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen;
4. wie ist der
aktuelle Stand seit Beschlußfassung durch den Gemeinderat am 18.12.2017
und wie wurde diese bisher umgesetzt;
5. treffen die
Angaben zum im Schreiben auf Seite 3 erwähnten "Konsens" zu und auf
welcher Beschlußlage gründet sich dieser ggf. mit welchen Folgen;
6. gibt es seitens
der Stadtverwaltung von der Beschlußfassung abweichende Maßnahmen oder
sind solche geplant, wenn JA, welche?
Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen
Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des
Papierverbrauchs bitten wir um Stellungnahme und Rückantwort per zeit-
und kostensparenden einfachem eMail.
Mit freundlichen Grüßen
Bürgerbewegung
PRO Heilbronn
Alfred Dagenbach
Stadtrat |
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in o.g. Angelegenheit
nehme ich auf Ihr Schreiben vom 10.02.2018 Bezug.
Zu Ihren Fragen kann folgendes mitgeteilt
werden:
Zu 1: Schreiben des Herrn *** vom 31.01.2018
In seinem Schreiben vom 31.01.2018 *** stellt
Herr *** wesentliche Eckdaten zu den Genehmigungen, Verfahrensabläufen,
Feststellungen und Aussagen, die vom Planungs und Baurechtsamt in den
vergangenen Jahren zum unbebauten Grundstück *** und den Gebäuden ***
und *** in 74080 Heilbronn getroffen wurden, falsch dar.
Gegenüber Herrn Oberbürgermeister Mergel hat
das Planungs- und Baurechtsamt vor kurzem eine
ausführliche Stellungnahme abgegeben, in der
dargelegt wird, wie sich die Abläufe in Bezug auf die
o.g. Grundstücke und die Korrespondenz mit
Herrn *** in den vergangenen Jahren tatsächlich
dargestellt haben. Ob es angezeigt und
zielführend ist, dass die Stellungnahme des Planungs- und
Baurechtsamtes, die eine Fülle von
schützenswerten Daten enthält, allen Fraktionen des Gemeinderats zur
Verfügung gestellt wird, hat die Verwaltungsspitze zu entscheiden.
Festhalten möchte ich an dieser Stelle nur,
dass die Beschwerde des Herrn *** in sämtlichen
Punkten unbegründet ist. Dies wird durch das
hier vorhandene Aktenmaterial belegt.
Zu 2: Zur Gemeinderats-Drucksache Nr. 353 vom
23.11.2017:
In der Gemeinderats-Drucksache Nr. 353 vom
23.11.2017, die dem Gemeinderat als Grundlage zur
Beschlussfassung über den Antrag auf
Aufstellung des Bebauungsplans 37/27 "Nördlich Steinäckerstraße 11"
vorgelegt wurde, wird sowohl der Sachverhalt. die Abläufe, das
Planungserfordernis und die rechtlichen Grundlagen zur entstandenen und
der zu lösenden Situation auf den Grundstücken *** und *** zutreffend
dargestellt. In wieweit die dortigen Angaben vom Vortrag des Herrn ***
im Schreiben vom 31.01.2018 abweichen, ist offensichtlich. Eine
Stellungnahme der Verwaltung zu diesem Punkt ist daher überflüssig.
Zu 3: Zum Zeitpunkt der Bebauungsplanänderung
und den baurechtlichen Anträgen im Jahr 2014:
Der aktuell gültige Bebauungsplan 37/26
"Nördlich Steinäckerstraße", der sowohl für die betroffenen Grundstücke
*** und *** als auch für die sich in westlicher Richtung anschließenden
Grundstücke bis zur *** hin gilt und Beherbergungsnutzungen im
vorliegenden Gewerbegebiet für unzulässig erklärt, trat am 02.10.2014
nach Durchführung des förmlichen Bauleitplanverfahrens nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in Kraft. Ãœber den Inhalt des
B-Plans wurde die Öffentlichkeit im Zuge der Auslegung und
Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Vorgaben des BauGB informiert.
Zum unbebauten Grundstück *** wurde dem
Planungs- und Baurechtsamt im März 2014 von der ***
(Grundstückseigentümer) unter dem AZ: BGV14/0138 eine Bauvoranfrage zu
einem ***-Neubau *** vorgelegt. Ãœber die im Rahmen der
Bauvoranfrage gestellten Einzelfragen hat das Planungs- und Baurechtsamt
mit Bescheid vom 27.06.2014, d.h. noch vor dem Inkrafttreten des B-Plans
37/26, positiv entschieden. Über die Inhalte des späteren B-Plans 37/26
wurde in diesem Verfahren in Folge dessen nicht informiert.
Zum Gebäude *** wurde dem Planungs- und
Baurechtsamt am 16.10.2014 unter dem
AZ: BGV14/0554 ein Bauantrag auf
Nutzungsänderung der Räume im EG und 1. OG *** vorgelegt. Die
Antragstellerin (***) wurde in diesem Verfahren mit Schreiben vom
05.11.2014 nicht nur ausdrücklich auf die Unvollständigkeit des Antrags,
sondern auch über die der beantragten Nutzung entgegenstehenden
Festsetzungen des am 02.10.2014 in Kraft getretenen B-Plans 37/26
informiert.
Zu 4: Aktueller Verfahrensstand seit der
Beschlussfassung des Gemeinderats am 18.12.2017:
Durch den Beschluss des Gemeinderats vom
18.12.2017 zur GR-Drucksache Nr. 353 stand fest, dass die in den
Gebäuden *** und *** ohne baurechtliche Genehmigung aufgenommenen
Beherbergungsnutzungen nicht legalisiert werden können. Das Planungs-
und Baurechtsamt hat die Eigentümer/Betreiber der Grundstücke *** daher
gemäß dem Auftrag des Gemeinderats mit Anhörungsschreiben vom 18.01.2018
aufgefordert. die illegalen ***nutzungen zu beenden. Der Erlass
gebührenpflichtiger Anordnungen wurde angekündigt. Die Frist zur
Stellungnahme läuft noch bis Ende Februar.
Zu 5: Zur Konsens-Behauptung des Herrn ***:
Wie in der GR-Drucksache Nr. 353 vom
23.11.2017 unter Ziffer 8 "Städtebaulicher Vertrag/EinnahÂ
men und Ausgaben" vermerkt, hat sich Herr ***
in der Tat in einem städtebaulichen Vertrag zur
Tragung sämtlicher Sach- und Planungskosten,
die bei der Aufstellung des Bebauungsplanes 37/27
"Nördlich Steinäckerstraße ***" entstanden
sind bzw. noch wären, verpflichtet. Dabei trifft es zu, dass auch die
Verwaltung die Option zur Änderung des Planungsrechts nicht ausschloss,
wobei stets der Vorbehalt deutlich gemacht und im städtebaulichen
Vertrag auch ausdrücklich festgehalten wurde, dass ein Rechtsanspruch
auf die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß Baugesetzbuch nicht
begründet werden kann und diesbezügliche Haftungen seitens der Stadt
ausgeschlossen sind. Wie gesetzlich vorgesehen, oblag die Entscheidung
über die Aufstellung eines Bebauungsplans 37/27 damit ausschließlich dem
Gemeinderat (GR-Drucksache Nr. 353 vom 23.11.2017).
Grund der Kostenübernahmeerklärung des Herrn
*** und der sonstigen Vertragsvereinbarungen
war damit einzig und allein sein persönliches
Interesse, die als Eigentümer und Betreiber in den Gebäuden ***
aufgenommenen Beherbergungsnutzungen infolge einer evtl. erfolgenden
Änderung des Planungsrechts weiterbetreiben zu können. Andere
Behauptungen des Herrn *** sind/wären grob falsch.
Eine Zusage, dass die ohne baurechtliche
Genehmigung in den Gebäuden *** aufgenommenen Beherbergungsnutzungen
nachträglich durch Erteilung baurechtlicher Genehmigungen legalisiert
werden können, wurde Herrn *** von Mitarbeitern des Planungs- und
Baurechtsamtes zu keinem Zeitpunkt erteilt. Dies ergibt/verifiziert sich
schon aus der Tatsache, dass ansonsten die von Herr *** eingegangenen
vertraglichen Verpflichtungen weder sinnvoll noch zielführend gewesen
wären.
Zu 6: Umsetzung des GR-Beschlusses vom
18.12.2017, Maßnahmen der Verwaltung:
Die Stadtverwaltung ist an den Beschluss des
Gemeinderats vom 18.12.2017 gebunden. Dem Auftrag des Gemeinderats kommt
die Verwaltung mit den gebotenen und möglichen Mitteln des
Verwaltungsrechts nach. Auf die Ausführungen unter Punkt 4 wird
verwiesen.
Bitte beachten Sie, dass dieses Schreiben
schützenswerte Daten [Anm.: hier durch *** ersetzt] und
Informationen enthält, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Böhmer
Planungs- und Baurechtsamt
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