Anfrage
An den Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn . Die Antwort dazu
Anfrage Heilbronn, 16.01.2007
Stadträte Alfred Dagenbach, Dr. Christian Haellmigk
Bezirksbeiräte Heiko Auchter, Fred Steininger
Betreff - Artikel "Was ist bloß im sonst so noblen Osten los?" (HSt v. 12.1.2007)

1. Welche Stellungnahme gibt die Verwaltung zu diesem Artikel insgesamt ab, insbesondere über den darin wiedergegebenen Unmut über die Heilbronner Stadtplanung?

2. Trifft es zu, daß 25 von 75 geschützten Bäumen im alten Klinik-Areal (jetzt Robert-Mayer-Höhe) Baggern zum Opfer fielen, bzw. wie ist die genaue Zahl solcher Fälle, wer kontrolliert und überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften, die auch sicherzustellen haben, daß Bäume so geschützt werden, daß sie nicht später durch baubedingte Beschädigungen doch absterben und wer haftet durch Unterlassung persönlich?

3. Wird hier durch Nichbeachtung und Befreiungen bei der Umsetzung der Gemeinderat hintergangen, der diesem Bebauungsplan seinerzeit nur unter der Voraussetzung des weitestgehenden Erhalts der parkähnlichen Charakteristik des Areals zugestimmt hat?

 

Antwort der Verwaltung
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Ihre Anfrage vom 16.01.2007 zum Artikel „Was ist bloß im sonst so noblen Osten los?"

Sehr geehrter Herr Stadtrat Dagenbach,

Ihre Anfrage zu o.g. Artikel in der Heilbronner Stimme vom 12.01.2007 beantworten wir wie folgt:

1. Die Heilbronner Stimme hat in dem genannten Artikel aktuelle Entwicklungen sowie Vorgänge aus der jüngeren Vergangenheit wiedergegeben. Es ist nicht erkennbar, worin sich in diesem Artikel Unmut gegen die Stadtplanung ausdrückt.

2. Zuständig für die Einhaltung der Bebauungspläne ist die Baurechtsbehörde. Diese überprüft im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Aufgabengebiete, ob die Vorschriften eines Bebauungsplans eingehalten werden. Im Baugenehmigungsverfahren wird insbesondere auch das Thema „Grün" allgemein und Bäume, respektive Planbäume im Besonderen, sorgfältig abgehandelt. Dabei gilt der Grundsatz, dass Bauvorhaben auf Planbäume Rücksicht zu nehmen haben. Durch entsprechende Auflagen, wie zum Beispiel hinsichtlich des Wurzelschutzes und Wurzelverbaues beziehungsweise die Begleitung des Bauvorhabens durch einen Fachmann, wird sichergestellt, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Planbäume erhalten bleiben und auch nicht geschädigt werden. Diese Auflagen werden während der Bauphase überwacht.
Werden zu erhaltende Bäume vorsätzlich und rechtswidrig entfernt, so kann dies im Einzelfall durch die Baurechtsbehörde nicht verhindert werden. In solchen Fällen werden zum einen Ersatzpflanzungen in angemessener Größe und Umfang angeordnet. Parallel dazu besteht rechtlich die Möglichkeit, Bußgeldverfahren einzuleiten. Ein Bußgeld kann jedoch nur verhängt werden, wenn sich der für die Fällung Verantwortliche eindeutig und nachweislich ermitteln lässt. Dieses gestaltet sich aus den bisher gemachten Erfahrungen häufig als äußerst schwierig.
Für die Haftung gilt hier eindeutig das Verursacherprinzip. Das bedeutet, dass derjenige verantwortlich ist und die Folgen zu tragen hat, der den Baum rechtswidrig gefällt hat.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11/19 „Bereich Klinik an der Jägerhausstraße" wurden in den vergangenen Jahren insgesamt 23 geschützte Bäume gefällt. Die Fällungen sind jedoch differenziert zu betrachten. Zum einen waren einige Bäume im Zuge der Herstellung der öffentlichen Erschließungsflächen trotz intensiver Überlegungen nicht zu halten. Weiterhin wurden während des Sturmes „Lothar" mehrere Bäume im öffentlichen Bereich in Mitleidenschaft gezogen bzw. mussten in der Folge aus Verkehrssicherungs-gründen gefällt werden.
Im Bereich östlich der Friedrich-Niethammer-Straße wurden im Zuge der Erschließung des Gebiets 4 Bäume entfernt, um die Zufahrt auf verschiedene Baugrundstücke zu ermöglichen. Für weitere 4 Bäume wurden Fällanträge genehmigt (beispielsweise u.a. für einen Nadelbaum) und entsprechende Ersatzpflanzungen gefordert. Es wurden auch Bäume ohne vorherige Genehmigungen in sog. Nacht- und Nebelaktionen gefällt. Das Planungs- und Baurechtsamt ist diesen Verstößen jeweils nachgegangen und hat angemessene Ersatzpflanzungen angeordnet. Bei den Fällungen von jeweils 2 Planbäumen wurden zusätzlich auch noch Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

3. Befreiungen für die Fällung von Planbäumen wurden und werden durch die Baurechtsbehörde nur erteilt, wenn die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Die Baurechtsbehörde erteilt diese Befreiungen lediglich, wenn nur so die Bebaubarkeit eines Grundstücks auf sinnvolle Art und Weise ermöglicht wird und verbindet die Befreiung immer mit der Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen.
Die Tatsache, dass durch Nichtbeachtung von Vorschriften - in diesem Fall der Verpflichtung zum Erhalt von Planbäumen - auf rechtswidrige Art und Weise vollendete Tatsachen geschaffen werden ist ein Umstand, der leider nicht nur im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans sondern sporadisch über das gesamte Stadtgebiet verteilt auftritt. Auch in diesen Fällen werden von der Baurechtsbehörde Ersatzpflanzungen angeordnet und wie oben bereits dargelegt ggf. Bußgeldverfahren eingeleitet. Gegen die Fällung von Bäumen auf dem ehemaligen Jägerhausareal, die nicht als Planbäume festgesetzt sind, kann baurechtlich nicht vorgegangen werden. Die bis zum 19.11.2003 geltende städtische Baumschutzsatzung, die hier eine Rechtsgrundlage für behördliches Einschreiben gegeben hätte, wurde durch den Heilbronner Gemeinderat aufgehoben.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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